WEEE-Nummer beantragen: je Geräteart und je Marke
Die WEEE-Nummer bekommt nicht ein Unternehmen, sondern eine Kombination: § 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG verlangt die Registrierung mit Geräteart und Marke, und zwar vor dem ersten Inverkehrbringen. Wer das für einen einmaligen Verwaltungsakt hält, übersieht die zweite Marke. Genau daran scheitern Angebote auf Marktplätzen, obwohl eine Registrierung besteht.
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So geht es
- Rolle klärenHersteller im Sinne des ElektroG ist auch, wer unter eigener Marke verkauft, Geräte aus dem Ausland einführt oder per Fernabsatz an Endnutzer in Deutschland verkauft. Wer ausschließlich Geräte ordnungsgemäß registrierter Hersteller weiterverkauft, ist Vertreiber.
- Geräteart und Marke auflistenRegistriert wird nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG mit Geräteart und Marke. Schreiben Sie beides auf, bevor Sie den Antrag stellen: Jede Kombination braucht ihren eigenen Eintrag.
- Vor dem Inverkehrbringen abschließenOhne ordnungsgemäße Registrierung darf der Hersteller die Geräte nicht in Verkehr bringen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG), Vertreiber dürfen sie nicht zum Verkauf anbieten und Marktplätze das Anbieten nicht ermöglichen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2).
- Nummer ausweisen und Termine übernehmenDie WEEE-Registrierungsnummer geben Sie beim Anbieten und auf Rechnungen an (§ 6 Abs. 3 ElektroG). Danach laufen zwei Termine mit: die Monatsmeldung bis zum 15. des Folgemonats und die Jahresmitteilungen bis zum 30. April.
Eine weitere Marke ist keine Änderungsmitteilung
Der Unterschied zwischen Satz 1 und Satz 4 des § 6 Abs. 1 ElektroG entscheidet über die Marktplatzsperre. Satz 1 verlangt die Registrierung mit Geräteart und Marke, bevor der Hersteller die Geräte in Verkehr bringt. Satz 4 erfasst dagegen nur Änderungen von Daten, die bereits im Registrierungsantrag stehen.
Wer eine zusätzliche Marke oder Geräteart nur mitteilt, statt sie registrieren zu lassen, ist für diese Kombination nicht registriert. Die Folge ist kein Hinweisschreiben, sondern das Verbot des § 6 Abs. 2 ElektroG: Der Hersteller darf nicht in Verkehr bringen, Vertreiber dürfen nicht anbieten, und Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten nicht ermöglichen.
Die Nummer nützt nur, wenn man sie sieht
Als Hersteller müssen Sie Ihre WEEE-Registrierungsnummer beim Anbieten und auf Rechnungen angeben (§ 6 Abs. 3 ElektroG). Wer sie nur bei der stiftung EAR führt, ist registriert und verletzt trotzdem eine eigene Vorschrift; der Bußgeldrahmen dafür liegt bei bis zu 100.000 € (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 ElektroG).
Für die Registrierung selbst nennen wir keinen Betrag, weil wir keinen belegen können. Für einen Online-Händler wiegt das Verbot des § 6 Abs. 2 ElektroG ohnehin schwerer als ein Rahmen: Ein gesperrtes Angebot kostet ab dem ersten Tag Umsatz.
Was nach der Registrierung anfängt
Die Registrierung ist der Anfang der Pflichten und nicht ihr Ende. Als Hersteller teilen Sie die je Geräteart in Verkehr gebrachten Geräte monatlich bis zum 15. des Folgemonats mit (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ElektroG); Rücknahme, Wiederverwendung, Verwertung und Ausfuhr sind jährlich bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres mitzuteilen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4).
Dazu kommt die insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung von Rücknahme und Entsorgung: Sie ist kalenderjährlich nachzuweisen (§ 7 Abs. 1 ElektroG) und trifft ebenfalls nur den Hersteller. Das Gesetz nennt dafür keinen Kalendertag, und wir erfinden keinen.
Häufige Fragen
Ich nehme eine zweite Marke ins Sortiment. Reicht eine Änderungsmitteilung?
Nein. § 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG verlangt die Registrierung mit Geräteart und Marke vor dem Inverkehrbringen; die Mitteilungspflicht aus Satz 4 erfasst nur Änderungen von Daten, die schon im Registrierungsantrag stehen. Eine zusätzliche Marke oder Geräteart braucht deshalb eine eigene Registrierung, und die muss vorliegen, bevor Sie die Geräte in Verkehr bringen.
Wo genau muss die WEEE-Nummer stehen?
Beim Anbieten und auf Rechnungen (§ 6 Abs. 3 ElektroG). Das ist eine eigene Pflicht neben der Registrierung, mit einem eigenen Bußgeldrahmen bis zu 100.000 € (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 ElektroG). Eine Nummer, die nur im Register steht, erfüllt sie nicht.
Ich verkaufe nur Geräte anderer Hersteller weiter. Muss ich mich registrieren?
Wer ausschließlich Geräte ordnungsgemäß registrierter Hersteller weiterverkauft, ist Vertreiber und nicht Hersteller. Eine eigene Pflicht bleibt trotzdem: Vertreiber dürfen die Geräte eines nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellers nicht zum Verkauf anbieten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ElektroG). Hersteller sind Sie nicht nur, wenn Sie selbst produzieren: auch wer Geräte unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wer erstmals Geräte aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem Drittland hier anbietet, und wer im Ausland niedergelassen ist und über Fernkommunikationsmittel unmittelbar an Endnutzer in Deutschland verkauft (§ 3 Nr. 9 ElektroG).
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PackPilot dokumentiert Ihre Pflichten und Fristen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob ein Gerät unter das ElektroG fällt und welcher Geräteart es zuzuordnen ist, entscheidet sich am Einzelfall und wird hier nicht beantwortet. Das ElektroG ist vom Wechsel zum VerpackDG am 12.08.2026 unberührt.