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Ich nehme selbst zurück: brauche ich eine Zulassung nach § 19?

Wer seine Verpackungen selbst zurücknimmt, statt sich an einem dualen System zu beteiligen, nimmt seine erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahr und braucht dafür seit dem 12.08.2026 eine Zulassung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (§ 19 Abs. 1 VerpackDG). Eine solche Zulassungspflicht kannte das Verpackungsgesetz nicht, sie ist mit dem VerpackDG neu. Für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, die heute ohne Zulassung arbeiten, läuft eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2027 (§ 68 Abs. 9 VerpackDG). Der Pflichten-Rechner von PackPilot führt diesen Termin heute nicht; diese Seite nennt ihn deshalb mit seiner Fundstelle, statt eine Berechnung vorzutäuschen.

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Pflichten und Termine führen

Fundstelle zu jeder Pflicht · Neue Pflicht seit 12.08.2026 · Keine Zahl ohne Beleg

So geht es

  1. Prüfen, ob die eigene Rücknahme überhaupt in Betracht kommtDie individuelle Wahrnehmung betrifft nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Für Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, verlangt § 7 die Beteiligung an einem dualen System vor dem Inverkehrbringen, ohne Untergrenze. Eigene Rücknahme ersetzt sie dort nicht.
  2. Die Rücknahme selbst nachlesenDie Rücknahme- und Verwertungspflicht stand bis zum 11.08.2026 in § 15 VerpackG und steht seit dem 12.08.2026 in § 39 VerpackDG, jetzt mit sechs statt fünf Nummern und neu mit der getrennten Sammlung am Übergabeort. Die Dokumentation dazu behält ihr Datum, den 15. Mai (§ 15 Abs. 3 Satz 4 VerpackG, seit dem 12.08.2026 § 39 Abs. 3 VerpackDG).
  3. Zulassung bei der Zentralen Stelle klärenZuständig für die Zulassung ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister (§ 19 Abs. 1 VerpackDG). Bis zum 31.12.2027 deckt § 68 Abs. 9 VerpackDG den Zustand ohne Zulassung. Welche Folge das Gesetz an den Ablauf dieser Frist knüpft, legen wir hier nicht aus.
  4. Den 31. März und die Nachweise festhaltenIndividuell erfüllende Hersteller dokumentieren ihre Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen jährlich bis zum 31. März (§ 59 VerpackDG). Der Fristenrechner von PackPilot führt diesen Termin heute nicht; Mengen, Nachweise und Marktplatz-Belege liegen dort trotzdem an einer Stelle, damit sich der Nachweis nicht aus Belegen rekonstruieren muss.

Die Zulassung nach § 19 ist neu, und sie kam am 12.08.2026

§ 19 Abs. 1 VerpackDG verlangt eine Zulassung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister von Herstellern, die ihre erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen. Das ist der Kern: Wer nicht über ein duales System erfüllt, sondern selbst zurücknimmt, braucht dafür seit dem 12.08.2026 eine eigene Zulassung. Das Verpackungsgesetz kannte eine solche Zulassungspflicht nicht; wer sie im alten Recht sucht, findet sie dort auch nicht.

Für den Bestand gilt eine Übergangsvorschrift. § 68 Abs. 9 VerpackDG nennt Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ohne Zulassung nach § 19 und setzt dafür den 31.12.2027. Eine allgemeine Schonfrist ist das nicht: § 68 enthält siebzehn Absätze mit eigenen Enddaten und jeweils eigenen Adressaten. Drei davon führt der Fristenrechner, weil sie jeden Onlinehändler unmittelbar treffen; der 31.12.2027 aus Absatz 9 trifft Sie zusätzlich, sobald Sie individuell erfüllen, und steht im Rechner nicht.

Zwei Termine daraus werden regelmäßig verwechselt. Branchenlösungen und sonstige Organisationen ohne Zulassung haben nach § 68 Abs. 6, 7 und 12 VerpackDG bis zum 31.10.2027 Zeit, individuell erfüllende Hersteller nach § 68 Abs. 9 bis zum 31.12.2027. Wer als Branchenlösung den 31.12.2027 notiert, liegt zwei Monate zu spät.

Eigene Rücknahme ersetzt die Systembeteiligung nicht

Die häufigste Fehlvorstellung an dieser Stelle ist, mit eigener Rücknahme lasse sich das duale System umgehen. Für Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, trifft das nicht zu: § 7 verlangt die Beteiligung an einem dualen System vor dem Inverkehrbringen, und eine Untergrenze kennt die Vorschrift nicht. Die Paragraphennummer bleibt über den Rechtsstandwechsel hinweg dieselbe, § 7 VerpackG bis zum 11.08.2026 und § 7 VerpackDG seit dem 12.08.2026.

Von der Registrierung befreit die eigene Rücknahme ebenfalls nicht. Wer Verpackungen in Verkehr bringt, muss vor dem erstmaligen Bereitstellen im Verpackungsregister LUCID registriert sein, ab dem ersten Gramm und ohne Mengenschwelle (§ 9 VerpackG bis zum 11.08.2026, § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG seit dem 12.08.2026). Registrierung, Systembeteiligung und Zulassung sind drei verschiedene Vorgänge, und keiner ersetzt einen anderen.

Was die eigene Rücknahme tatsächlich auslöst, steht in § 39 VerpackDG, bis zum 11.08.2026 in § 15 VerpackG. Der Katalog ist von fünf auf sechs Nummern gewachsen, neu ist die getrennte Sammlung am Übergabeort. Die Dokumentation bleibt bei ihrem Datum: bis zum 15. Mai, unverändert über den Rechtsstandwechsel hinweg (§ 15 Abs. 3 Satz 4 VerpackG, seit dem 12.08.2026 § 39 Abs. 3 VerpackDG).

Der 31. März, die dritte Prüffrage und was wir heute nicht rechnen

Mit dem VerpackDG ist ein Jahrestermin dazugekommen, den das Verpackungsgesetz nicht kannte. § 59 VerpackDG verpflichtet Systeme, sonstige Organisationen, Betreiber von Branchenlösungen und ausdrücklich auch individuell erfüllende Hersteller, Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen jährlich bis zum 31. März zu dokumentieren. Die Vorschrift setzt Art. 51 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2025/40 um.

Nach außen wirkt die Zulassung über den Vertreiber. Er hat seit dem 12.08.2026 drei Fragen zu beantworten statt zwei: registriert, systembeteiligt und zugelassen nach § 19 VerpackDG (§ 13 Abs. 3 VerpackDG). Wie sich die Übergangsfrist des § 68 Abs. 9 auf diese dritte Frage auswirkt, legen wir hier nicht aus. Belegt ist, dass der Vertreiber sie seit dem 12.08.2026 stellt.

Was PackPilot heute nicht tut, sagen wir dazu: Die Zulassungspflicht nach § 19 VerpackDG ist in der Pflichten-Matrix noch nicht abgebildet, und der Fristenrechner führt den 31.12.2027 nicht. Er kennt aus § 68 VerpackDG nur die drei Übergangstermine, die einen Onlinehändler unmittelbar treffen. Ein Rechner, der den Termin dieser Seite nicht kennt, wäre eine Falschangabe; deshalb steht hier keiner.

Häufige Fragen

Kann ich mich durch eigene Rücknahme von der Systembeteiligung befreien?

Für Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, nicht. § 7 verlangt die Beteiligung an einem dualen System vor dem Inverkehrbringen und kennt keine Untergrenze (§ 7 VerpackG bis zum 11.08.2026, § 7 VerpackDG seit dem 12.08.2026). Die individuelle Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung, für die § 19 Abs. 1 VerpackDG die Zulassung verlangt, betrifft nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen.

Bis wann muss die Zulassung vorliegen?

§ 68 Abs. 9 VerpackDG nennt für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ohne Zulassung nach § 19 den 31.12.2027. Für Branchenlösungen und sonstige Organisationen gilt ein anderer Tag, der 31.10.2027 (§ 68 Abs. 6, 7 und 12 VerpackDG). Eine allgemeine Schonfrist gibt es nicht: § 68 hat siebzehn Absätze mit eigenen Enddaten.

Was droht, wenn die Zulassung fehlt?

Einen Bußgeldrahmen für die fehlende Zulassung nennen wir hier nicht, weil wir den Tatbestand nicht belegen können. Belegt ist die Folge in der Lieferkette: Der Vertreiber prüft seit dem 12.08.2026 drei Punkte statt zwei, nämlich Registrierung, Systembeteiligung und Zulassung nach § 19 VerpackDG (§ 13 Abs. 3 VerpackDG). Die bekannten Rahmen von 200.000 € und 100.000 € gehören anderen Pflichten, der fehlenden Systembeteiligung und der fehlenden Registrierung.

Gilt der 31. März auch für mich, wenn ich individuell erfülle?

Ja. § 59 VerpackDG nennt neben Systemen, sonstigen Organisationen und Betreibern von Branchenlösungen ausdrücklich auch individuell erfüllende Hersteller. Reduzierungs- und Präventionsmaßnahmen sind jährlich bis zum 31. März zu dokumentieren. Im Verpackungsgesetz hatte diese Pflicht keine Entsprechung; sie setzt Art. 51 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2025/40 um.

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Fundstelle zu jeder Pflicht · Neue Pflicht seit 12.08.2026 · Keine Zahl ohne Beleg

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