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Muss ich mich an einer Organisation für Herstellerverantwortung beteiligen?

Registriert zu sein genügt nicht: § 7 Abs. 1 BattDG verlangt je Batteriekategorie die Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung, alternativ die individuelle Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung. Der Organisation gegenüber geben Sie nach § 7 Abs. 2 BattDG Kategorie und Masse der in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereitgestellten Batterien an und aktualisieren diese Angabe kalenderjährlich. Einen Kalendertag nennt das Gesetz dafür nicht. Der Rechner nennt zu jeder Kategorie, die Sie angeben, die offenen Punkte mit ihrer Fundstelle.

Welche Batteriekategorien bringen Sie in Verkehr? Der fest eingebaute Akku zählt mit. Es wird nichts gespeichert.

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Ihre Pflichten je Kategorie erscheinen hier.

So geht es

  1. Kategorien bestimmenDas BattDG kennt fünf Batteriekategorien: Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien. Beteiligt wird nach § 7 Abs. 1 BattDG je Kategorie, nicht je Konto.
  2. Beteiligung oder individuelle Wahrnehmung wählen§ 7 Abs. 1 BattDG lässt zwei Wege: die Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung oder die individuelle Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung. Solange für eine Kategorie keine Organisation hinterlegt ist, führt PackPilot den Punkt als offen.
  3. Kategorie und Masse zusammenstellenAnzugeben sind nach § 7 Abs. 2 BattDG die Batteriekategorie und die Masse der Batterien, die in den drei vorangegangenen Kalenderjahren im Geltungsbereich des Gesetzes bereitgestellt wurden. Drei Kalenderjahre, nicht eines.
  4. Kalenderjährlich aktualisierenDie Angabe ist kalenderjährlich zu aktualisieren; einen Kalendertag nennt das Gesetz dafür nicht. PackPilot führt den Punkt deshalb ohne Datum: Er steht in der Liste, solange er für das laufende Kalenderjahr offen ist.

Registrierung und Beteiligung sind zwei Vorgänge

Die Registrierung nach § 5 Abs. 1 BattDG und die Beteiligung nach § 7 Abs. 1 BattDG sind zwei verschiedene Dinge. Registriert wird je Marke und je Batteriekategorie; zuständig ist das Umweltbundesamt (§ 30 BattDG), das die stiftung ear mit Beleihungsbescheid vom 07.10.2025 beliehen hat (§ 37 BattDG). Beteiligt wird je Batteriekategorie an einer Organisation für Herstellerverantwortung, alternativ wird die erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrgenommen. Wer nur eines von beidem erledigt hat, hat die Hälfte.

§ 7 Abs. 1 BattDG lässt dabei zwei Wege offen: die Beteiligung an einer Organisation oder die individuelle Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung. Welcher Weg für Ihr Sortiment in Betracht kommt, entscheiden wir nicht. PackPilot führt den Punkt je Kategorie als offen, solange keine Organisation hinterlegt ist.

Gezählt wird je Kategorie und nicht je Konto. Seit dem 07.10.2025 gilt das Batterierecht-Durchführungsgesetz, das die Verordnung (EU) 2023/1542 ausführt und fünf Kategorien kennt: Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien. Wer Kopfhörer mit fest eingebautem Akku und E-Bike-Akkus verkauft, ist in zwei Kategorien Hersteller und braucht die Beteiligung für beide Kategorien getrennt – alternativ je Kategorie die individuelle Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung (§ 7 Abs. 1 BattDG).

Was Sie Ihrer Organisation jedes Jahr angeben

§ 7 Abs. 2 BattDG verlangt vom Hersteller gegenüber seiner Organisation zwei Angaben: die Batteriekategorie und die Masse der Batterien, die von ihm in den drei vorangegangenen Kalenderjahren auf dem Markt im Geltungsbereich des Gesetzes bereitgestellt wurden. Diese Angabe ist kalenderjährlich zu aktualisieren.

Drei Kalenderjahre, nicht eines. Wer nur die Masse des abgelaufenen Jahres nachreicht, hat die Angabe nicht vollständig aktualisiert. Der Rückblick verschiebt sich mit jedem Jahreswechsel, und genau deshalb ist die Aktualisierung wiederkehrend und nicht einmalig.

Einen Kalendertag nennt das Gesetz dafür nicht; maßgeblich ist, dass die Aktualisierung im laufenden Kalenderjahr geschieht. PackPilot führt den Punkt deshalb ohne Datum. Er erscheint, solange er für das laufende Kalenderjahr offen ist, und verschwindet bis zum Jahreswechsel, sobald er erledigt ist. Eine Tageszahl erfinden wir dafür nicht.

Der 30. Juni gehört der Organisation, nicht Ihnen

Das BattDG kennt für den Hersteller keinen festen Jahrestermin. Sein einziger laufender Kalendertag ist der 30. Juni in § 26 Abs. 1 BattDG, und er gilt der Organisation für Herstellerverantwortung: Sie legt dem Umweltbundesamt bis zum Ablauf dieses Tages ihre Dokumentation vor. Sie als Hersteller schulden ihr nach § 26 Abs. 2 BattDG die dafür erforderlichen Informationen, und zwar auf ihr Verlangen. Sie als Hersteller schulden ihr nach § 26 Abs. 2 BattDG die Informationen, und zwar auf ihr Verlangen.

Der Unterschied ist nicht akademisch. Wer sich den 30. Juni als eigene Frist notiert, macht aus einer fremden Pflicht eine eigene und aus einer Pflicht auf Verlangen einen Stichtag. PackPilot zeigt im Batteriebereich deshalb keinen 30. Juni. Was Ihre Organisation wann von Ihnen braucht, steht in ihrem Verlangen und in Ihrem Vertrag mit ihr.

Ebenfalls nicht in der Fristenliste stehen die Übergangstermine des § 64 BattDG: Sie sind sämtlich abgelaufen, das letzte Datum war der 15.01.2026. Eine Liste mit toten Terminen verdeckt die lebenden.

Häufige Fragen

Ich bin registriert. Muss ich mich zusätzlich beteiligen?

Ja. Registrierung und Beteiligung sind zwei Vorgänge: § 5 Abs. 1 BattDG regelt die Registrierung je Marke und je Batteriekategorie, § 7 Abs. 1 BattDG die Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung je Batteriekategorie, alternativ die individuelle Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung. Die Registrierung ersetzt die Beteiligung nicht.

Bis wann muss ich die Angaben jedes Jahr aktualisieren?

Das Gesetz nennt dafür keinen Kalendertag. § 7 Abs. 2 BattDG verlangt, Kategorie und Masse der drei vorangegangenen Kalenderjahre anzugeben und die Angabe kalenderjährlich zu aktualisieren; maßgeblich ist, dass es im laufenden Kalenderjahr geschieht. Der oft genannte 30. Juni steht in § 26 Abs. 1 BattDG und trifft die Organisation für Herstellerverantwortung, nicht Sie.

Reicht eine Beteiligung für alle meine Batterien?

Nein, beteiligt wird je Batteriekategorie (§ 7 Abs. 1 BattDG). Das BattDG kennt fünf Kategorien: Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien. Für einen Onlineshop sind meist die ersten beiden einschlägig, denn auch der fest eingebaute Akku ist eine Gerätebatterie.

Was droht, wenn Registrierung oder Beteiligung fehlen?

Für die fehlende Registrierung nennt das Gesetz einen Rahmen bis 100.000 € (§ 60 Abs. 2 Nr. 23 in Verbindung mit Abs. 3 BattDG); dazu tritt das Verkehrsverbot des § 4 BattDG: Ohne ordnungsgemäße Registrierung dürfen Händler die Batterien nicht bereitstellen und Fulfilment-Dienstleister sie weder lagern noch versenden. Für die fehlende Beteiligung nach § 7 Abs. 1 BattDG nennen wir keinen eigenen Bußgeldtatbestand, weil wir ihn nicht belegen können. Offen ist die Pflicht trotzdem.

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PackPilot dokumentiert Ihre Pflichten und Fristen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. In welche Kategorie eine bestimmte Batterie fällt, entscheidet ihre Bauart im Einzelfall; der Rechner nennt die Pflichten zu den Kategorien, die Sie angeben. Das BattDG gilt seit dem 07.10.2025 und führt die Verordnung (EU) 2023/1542 aus.

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