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Die Mengenmeldung nach dem ElektroG: bis zum 15. des Folgemonats

Dieser Termin kommt zwölfmal im Jahr, und genau deshalb wird er vergessen: Bis zum 15. des Folgemonats teilen Hersteller mit, wie viele Geräte sie je Geräteart in Verkehr gebracht haben (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ElektroG). Der Rechner nennt den Berichtsmonat, der als Nächstes fällig wird, dazu den Jahrestermin am 30. April.

Ihre Meldetermine erscheinen hier.

So geht es

  1. Prüfen, ob Sie Hersteller sindDie Meldung trifft den Hersteller im Sinne des ElektroG. Wer ausschließlich Geräte ordnungsgemäß registrierter Hersteller weiterverkauft, ist Vertreiber und schuldet weder Monatsmeldung noch Garantie.
  2. Je Geräteart zählenGemeldet wird die Menge je Geräteart und nicht die Summe des Sortiments. Maßgeblich ist die Geräteart, mit der Sie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG registriert sind.
  3. Bis zum 15. meldenAm 15. selbst ist die Frist gewahrt (§ 188 Abs. 1 BGB). Gemeldet werden kann nur ein abgelaufener Berichtsmonat: Bis zum 15. steht die Meldung für den Vormonat an, danach ist der laufende Monat der nächste Berichtsmonat.
  4. Die Jahrestermine dazunehmenRücknahme, Wiederverwendung, Verwertung und Ausfuhr sind jährlich bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres mitzuteilen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4 ElektroG).

Zwei Meldewege, zwei Rhythmen

Das ElektroG trennt, was viele Übersichten zusammenwerfen. Monatlich bis zum 15. des Folgemonats gehen die je Geräteart in Verkehr gebrachten Geräte an die Gemeinsame Stelle (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ElektroG). Jährlich bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres folgen Rücknahme, Wiederverwendung, Verwertung und Ausfuhr (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4). An die zuständige Behörde gehen die Daten nur, solange die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet ist (§ 27 Abs. 5 ElektroG).

Am 15. ist die Frist gewahrt und nicht abgelaufen (§ 188 Abs. 1 BGB). Der Rechner rechnet genauso: Er schiebt den fälligen Berichtsmonat erst nach diesem Tag weiter. In der App steht daneben, bis zu welchem Berichtsmonat gemeldet ist und welche Monate offen sind.

Die insolvenzsichere Garantie hat kein Datum

Als Hersteller weisen Sie der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung von Rücknahme und Entsorgung nach (§ 7 Abs. 1 ElektroG). Das Gesetz nennt dafür keinen Kalendertag; maßgeblich ist das Kalenderjahr. Wer hier ein Datum erfindet, macht aus einer jährlichen Pflicht einen Stichtag, den die Vorschrift nicht kennt.

Zulässig sind vier Formen (§ 7 Abs. 2 ElektroG): die Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung und die Teilnahme an einem für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeigneten System.

Wer meldet und wer nicht

Die Pflichten dieser Seite hängen an der Rolle, nicht am Sortiment. Hersteller ist auch, wer unter eigener Marke verkauft, Geräte aus dem Ausland einführt oder per Fernabsatz an Endnutzer in Deutschland verkauft. Wer ausschließlich Geräte ordnungsgemäß registrierter Hersteller weiterverkauft, ist Vertreiber.

PackPilot hängt Monatsmeldung und Garantie deshalb an ein eigenes Merkmal und nicht an den Haken „Elektrogeräte im Sortiment“. Eine Zeile, die einem Vertreiber die Monatsmeldung anzeigt, wäre eine Verschärfung, und wer eine Zeile zu viel sieht, glaubt auch der nächsten nicht mehr.

Häufige Fragen

Ist die Meldung am 15. noch rechtzeitig?

Ja. Am 15. selbst ist die Frist gewahrt; sie läuft erst mit Ablauf dieses Tages ab (§ 188 Abs. 1 BGB). Der Rechner rechnet genauso und schiebt den fälligen Berichtsmonat erst nach dem 15. weiter.

Kann ich den laufenden Monat schon melden?

Nein. Gemeldet werden kann nur ein abgelaufener Berichtsmonat. Bis zum 15. steht die Meldung für den Vormonat an; danach ist der laufende Monat der nächste Berichtsmonat, fällig am 15. des Folgemonats.

Welche Formen der insolvenzsicheren Garantie sind zulässig?

§ 7 Abs. 2 ElektroG nennt vier: die Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung und die Teilnahme an einem für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeigneten System. Nachzuweisen ist sie kalenderjährlich (§ 7 Abs. 1 ElektroG).

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PackPilot dokumentiert Ihre Pflichten und Fristen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob Sie Hersteller im Sinne des ElektroG sind, hängt an Ihrer Rolle im Einzelfall; der Rechner setzt sie voraus, er prüft sie nicht. Das ElektroG ist vom Wechsel zum VerpackDG am 12.08.2026 unberührt.

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