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Start · Ich liefere nur ins Ausland – muss ich mich in LUCID registrieren?

Ich liefere nur ins Ausland – muss ich mich in LUCID registrieren?

Bis zum 11.08.2026 gab es für Hersteller, deren Verpackungen nachweislich ausschließlich im Ausland an Endabnehmer abgegeben werden, eine Ausnahme in § 12 Abs. 1 VerpackG. Diese Ausnahme entfällt in dieser Form: Sie ist in § 6 VerpackDG umgebaut worden, und diese Hersteller sind seit dem 12.08.2026 ebenfalls registrierungspflichtig (BT-Drs. 21/5346, S. 97 f.). Wer dadurch erstmals registrierungspflichtig wird, hat nach § 68 Abs. 2 Satz 3 VerpackDG bis zum 12.09.2026 Zeit. Der Rechner nennt Ihre Pflichten und Termine mit der Vorschrift, die am Stichtag gilt.

Ihre Jahresmengen und Vertriebswege. Es wird nichts gespeichert.

Ihre Pflichten und Termine erscheinen hier.

So geht es

  1. Mengen eintragenVier Materialarten in Kilogramm pro Jahr: Glas, Papier, Pappe und Karton, Kunststoff und sonstige. Nach dem Land des Endabnehmers fragt der Rechner nicht – die Registrierungszeile gilt ohnehin ab dem ersten Gramm.
  2. Sortiment und Märkte angebenElektrogeräte, Batterien, Verkauf nach Frankreich, Marktplätze. Jede Angabe schaltet eine eigene Zeile frei, weil hinter jeder ein eigenes Gesetz steht. Die deutsche Registrierung erledigt dabei nichts, was im Zielland zu tun ist.
  3. Die Zeilen mit ihrer Fundstelle lesenJede Zeile nennt Status, Begründung und die Vorschrift, die am Stichtag gilt: bis zum 11.08.2026 das VerpackG, seit dem 12.08.2026 das VerpackDG. Die Fristenliste nennt zu jedem Übergangstermin seine Bedingung.
  4. Registrierung selbst vornehmenDen Eintrag machen Sie bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister; abgeben können Sie ihn nicht. PackPilot führt danach Ihre Registriernummern und Ihre Termine an einer Stelle.

Die Ausnahme für die reine Auslandsabgabe ist umgebaut, nicht verlängert

Bis zum 11.08.2026 stand in § 12 Abs. 1 VerpackG die Ausnahme für die reine Auslandsabgabe. Sie entfällt in dieser Form: Die Regelung ist in § 6 VerpackDG umgebaut worden, und Hersteller, deren Verpackungen nachweislich ausschließlich im Ausland an Endabnehmer abgegeben werden, sind seit dem 12.08.2026 ebenfalls registrierungspflichtig. Belegt ist das an der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 21/5346, S. 97 f.

Mehr sagen wir dazu nicht, und das ist Absicht. Belegt ist bei uns genau diese eine Aussage: Die Ausnahme entfällt in dieser Form, und die Registrierungspflicht trifft diese Hersteller künftig ebenfalls. Was aus den übrigen Rechtsfolgen des § 12 VerpackG geworden ist, haben wir nicht geprüft. Eine Auslegung, die wir nicht belegen können, wäre an dieser Stelle teurer als die offene Frage.

Die Registrierungspflicht selbst kennt keine Mengenschwelle. § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG verlangt die Registrierung vor dem erstmaligen Bereitstellen; sie gilt ab dem ersten Gramm und auch für den Händler, der nichts selbst herstellt. Bis zum 11.08.2026 war die Fundstelle § 9 VerpackG.

Der Termin, an dem es hängt: 12.09.2026

§ 68 VerpackDG kennt keine allgemeine Schonfrist, sondern eigene Enddaten je Absatz. Für die Registrierung gilt: Wer nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG erstmals registrierungspflichtig wird, weil das neue Recht ihn zum Hersteller macht, muss sich bis zum 12.09.2026 registrieren (§ 68 Abs. 2 Satz 3 VerpackDG).

Wer schon nach § 9 VerpackG registriert war, ist damit nicht gemeint: Diese Registrierung gilt nach § 68 Abs. 2 Satz 1 VerpackDG fort, eine zweite ist nicht nötig. Änderungen an den bestehenden Registerdaten sind nach § 68 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG bis zum 12.11.2026 nachzuziehen. Die Registrierung gilt fort, die Angaben darin nicht ungeprüft.

Für Ihren Fall heißt das: Wenn Sie bisher nicht registriert waren, weil Sie ausschließlich an Endabnehmer im Ausland abgegeben haben, ist der 12.09.2026 der Tag, an dem der Übergang endet. PackPilot zeigt diesen Termin mit seiner Bedingung an und nicht als Pflicht für jeden – aus einer bedingten Pflicht eine unbedingte zu machen, ist in diesem Haus der schwerste Fehler.

Was der Rechner fragt und was er nicht entscheidet

Der Rechner nimmt Jahresmengen in vier Materialarten und Ihre Vertriebswege. Nach dem Land des Endabnehmers fragt er nicht. Für die Registrierungszeile spielt das keine Rolle: Sie steht unabhängig von Menge und Vertriebsweg auf „Pflicht“, mit § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG als Fundstelle und § 9 VerpackG bis zum 11.08.2026.

Bei der Systembeteiligung ist das anders. Der Rechner setzt sie auf „Pflicht“, sobald Sie eine Menge eintragen, weil er sie als Verkaufsverpackungen liest. Ob für Verpackungen, die nur im Ausland an Endabnehmer abgegeben werden, eine Systembeteiligung nach § 7 entsteht, entscheidet PackPilot nicht: Belegt ist hier die Registrierung, nicht diese Frage. Nehmen Sie die Zeile deshalb als Prüfpunkt und nicht als Auskunft über Ihren Fall.

Neben der reinen Auslandsabgabe ist seit dem 12.08.2026 ein zweiter Auslöser dazugekommen. § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG nennt neben dem erstmaligen Bereitstellen den Fall des Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 und verlangt die Registrierung dort bereits vor dem Auspacken verpackter Ware. Was dieser Buchstabe im Einzelnen umschreibt, legen wir nicht aus; wir benennen den Tatbestand als Prüfpunkt.

Häufige Fragen

Ich versende ausschließlich an Kunden im Ausland. Muss ich mich trotzdem in LUCID registrieren?

Nach dem seit dem 12.08.2026 geltenden Recht ja. Die Ausnahme des § 12 Abs. 1 VerpackG für Hersteller, deren Verpackungen nachweislich ausschließlich im Ausland an Endabnehmer abgegeben werden, entfällt in dieser Form; sie ist in § 6 VerpackDG umgebaut worden, und diese Hersteller sind ebenfalls registrierungspflichtig (BT-Drs. 21/5346, S. 97 f.). Bis zum 11.08.2026 galt die Ausnahme.

Bis wann muss die Registrierung stehen?

Wer nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG erstmals registrierungspflichtig wird, hat nach § 68 Abs. 2 Satz 3 VerpackDG bis zum 12.09.2026 Zeit. Wer schon nach § 9 VerpackG registriert war, gilt nach § 68 Abs. 2 Satz 1 VerpackDG weiter als registriert; Änderungen an den Registerdaten sind nach § 68 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG bis zum 12.11.2026 nachzuziehen.

Ich sitze in Deutschland und liefere nur ins Ausland. Brauche ich einen Bevollmächtigten?

Seit dem 12.08.2026 verlangt § 5 Abs. 2 VerpackDG einen Bevollmächtigten von Herstellern, die ausschließlich im Ausland ansässig sind; im bisherigen § 35 Abs. 2 VerpackG war das nur eine Möglichkeit (BT-Drs. 21/5346, S. 92 f.). Gemeint sind Unternehmen ohne Niederlassung im Bundesgebiet, die leere Verpackungen oder verpackte Ware direkt an Endabnehmer in Deutschland vertreiben. Die Pflicht knüpft damit an den Sitz an, nicht an das Zielland Ihrer Lieferung. Die Registrierung selbst bleibt ohnehin höchstpersönlich: Bis zum 11.08.2026 nahm § 35 Abs. 1 VerpackG sie ausdrücklich von der Beauftragung Dritter aus, und auch ein Bevollmächtigter kann sie nicht übernehmen. Die Nummer im VerpackDG nennen wir dazu nicht, weil wir sie nicht belegen können.

Erledigt die deutsche Registrierung meine Pflichten im Zielland?

Nein. Sie ist eine Pflicht nach deutschem Recht und sagt über das Zielland nichts. Für Frankreich führt PackPilot eine eigene Zeile: Registriert wird dort je Filière, die ADEME vergibt den identifiant unique (Art. L. 541-10-13 Code de l’environnement), und angegeben wird er nach Art. R. 541-173 Code de l’environnement in den allgemeinen Verkaufsbedingungen oder, wenn es keine gibt, in einem anderen Vertragsdokument für den Käufer. Zu anderen Ländern sagen wir nichts, was wir nicht belegen können.

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PackPilot dokumentiert Ihre Pflichten und Termine und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Rechtsstand: VerpackG bis 11.08.2026; ab 12.08.2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) neben der Verordnung (EU) 2025/40.

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