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Duales System wechseln – bleibt meine LUCID-Nummer?

Die LUCID-Nummer vergibt die Zentrale Stelle Verpackungsregister bei der Registrierung, nicht Ihr duales System. Registrierung (§ 9 VerpackG bis zum 11.08.2026, § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG seit dem 12.08.2026) und Systembeteiligung nach § 7 sind zwei Vorgänge bei zwei Stellen; ein Wechsel trifft den zweiten. Die Meldungen bleiben Pflicht, die Vollständigkeitserklärung oberhalb ihrer Schwellen; verändert werden zwei Angaben: Name des Systems und Zeitraum der Systembeteiligung. Der Rechner nennt Ihre Pflichten und Termine mit der Vorschrift, die am Stichtag gilt.

Ihre Jahresmengen und Vertriebswege. Es wird nichts gespeichert.

Ihre Pflichten und Termine erscheinen hier.

So geht es

  1. Mengen und Sortiment eintragenVier Materialarten in Kilogramm pro Jahr, dazu Elektrogeräte, Batterien, Verkauf nach Frankreich und Marktplätze. Wer keine Menge kennt, lässt das Feld auf 0 – die Antwort sagt dann „prüfen“ statt „Pflicht“, geraten wird hier nichts.
  2. Lesen, woran die Pflicht hängtJede Zeile nennt Status, Begründung und Fundstelle. Die Schwellen der Vollständigkeitserklärung hängen an der Masse je Materialart, nicht an Ihrem Systemvertrag; ein Wechsel bewegt keine der drei Zahlen.
  3. Beide Termine übernehmenDer 15. Mai gehört der Meldung an das duale System, die Datenmeldung geht an die Zentrale Stelle. Unter 10 Tonnen tritt der 1. Juni an die Stelle der unverzüglichen Meldung (§ 9 Abs. 2 VerpackDG), er kommt nicht hinzu.
  4. Zwei Zeiträume festhaltenFür das Wechseljahr brauchen Sie zwei Systemnamen und zwei Zeiträume der Beteiligung. In PackPilot bleiben Mengen, Nachweise und Termine an einer Stelle, statt im Frühjahr aus zwei Vertragsordnern rekonstruiert zu werden.

Die LUCID-Nummer gehört der Registrierung, nicht dem System

Die Nummer vergibt die Zentrale Stelle Verpackungsregister bei der Registrierung. Die Registrierung ist ein eigener Vorgang bei einer eigenen Stelle: § 9 VerpackG bis zum 11.08.2026, § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG seit dem 12.08.2026. Die Systembeteiligung nach § 7 ist etwas anderes, nämlich die Beteiligung an einem dualen System. Ein Wechsel trifft den zweiten Vorgang; die Nummer aus dem ersten wird davon nicht berührt.

Für den Marktplatz heißt das zweierlei. Die hinterlegte Nummer bleibt dieselbe, dort ist nichts auszutauschen. Geprüft wird aber nicht nur sie: Ein Betreiber darf das Anbieten nicht ermöglichen, solange der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert oder nicht systembeteiligt ist (bis zum 11.08.2026 § 9 Abs. 5 Satz 2 und § 7 Abs. 7 Satz 2 VerpackG, seit dem 12.08.2026 § 13 VerpackDG und Art. 30 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065). Das Risiko eines Wechsels ist deshalb die Lücke zwischen altem und neuem Vertrag, nicht die Nummer.

Was wir nicht behaupten: ob der Name des dualen Systems zu den Registerdaten gehört, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG bei einer Änderung nachzuziehen sind. Belegen können wir das nicht, also legen wir es nicht aus – wir benennen die Vorschrift und sagen, dass sie ein Prüfpunkt für Sie ist. Für den Übergang steht dazu ein Datum im Gesetz: Änderungen an bestehenden Registerdaten sind nach § 68 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG bis zum 12.11.2026 nachzuziehen.

Die Meldungen bleiben – zwei Systemnamen im Wechseljahr

Die Meldung der lizenzierten Mengen an das duale System bleibt Pflicht, und dieselben Angaben gehen an die Zentrale Stelle. Vier Angaben gehören dazu: Registrierungsnummer, Materialart und Masse der Verpackungen, Name des Systems und Zeitraum der Systembeteiligung (§ 10 Abs. 1 VerpackG bis zum 11.08.2026, § 9 Abs. 1 VerpackDG seit dem 12.08.2026). Genau die beiden letzten sind die Angaben, die ein Wechsel verändert.

Wer mitten im Kalenderjahr wechselt, hat für dieses Jahr zwei Systeme und zwei Zeiträume. Wie die Jahresmenge auf sie aufzuteilen ist, legen wir nicht aus; dafür führen wir keine Fundstelle. Was das Gesetz führt, ist der Zeitpunkt: übermittelt wird unverzüglich, und wer im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt hat, ist davon befreit und meldet stattdessen bis zum 1. Juni des Folgejahres (§ 9 Abs. 2 VerpackDG). Der Termin tritt an die Stelle der unverzüglichen Meldung, er kommt nicht hinzu.

Der 15. Mai gehört daneben unverändert der Meldung an das duale System und der Vollständigkeitserklärung. Von den drei Rahmen des Verpackungsrechts trägt die versäumte Datenmeldung den niedrigsten: bis 10.000 € (§ 36 Abs. 2 VerpackG, seit dem 12.08.2026 § 66 Abs. 3 VerpackDG). Die 200.000 € gehören der fehlenden Systembeteiligung, die 100.000 € der fehlenden Registrierung und der fehlenden Vollständigkeitserklärung.

Die Vollständigkeits­erklärung hängt an der Masse, nicht am Vertrag

Die Schwellen gelten je Materialart und nicht auf die Gesamtmenge: 80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier, Pappe und Karton, 30.000 kg übrige Materialarten pro Jahr (§ 11 Abs. 4 VerpackG bis zum 11.08.2026, § 10 Abs. 4 VerpackDG seit dem 12.08.2026, dort in Tonnen ausgedrückt). Weil die Vorschrift „weniger als“ sagt, greift die Pflicht ab dem Erreichen des Werts und nicht erst oberhalb davon. Ein Systemwechsel bewegt keine der drei Zahlen.

Bewegt hat sich seit dem 12.08.2026 der Umfang: § 10 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG verlangt die Erklärung über Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen, Serviceverpackungen sowie Transportverpackungen, während § 11 Abs. 1 Satz 1 VerpackG nur Verkaufs- und Umverpackungen kannte. Diese Arten erfasst PackPilot nicht getrennt – prüfen Sie, ob Sie mit ihnen über eine Schwelle kommen. Fällig ist die geprüfte Erklärung zum 15. Mai des Folgejahres (§ 11 Abs. 1 VerpackG, seit dem 12.08.2026 § 10 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG).

Häufige Fragen

Bekomme ich beim Wechsel eine neue LUCID-Nummer?

Die Nummer wird davon nicht berührt. Sie vergibt die Zentrale Stelle Verpackungsregister bei der Registrierung, und die Registrierung ist ein eigener Vorgang bei einer eigenen Stelle (§ 9 VerpackG bis zum 11.08.2026, § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG seit dem 12.08.2026). Beim Marktplatz bleibt die hinterlegte Nummer damit stehen.

Muss ich meinen Systemvertrag zum 31.12.2026 neu schließen?

Das sagt das Gesetz nicht. § 68 Abs. 1 VerpackDG lässt Systembeteiligungen nach altem Recht längstens bis zum Ablauf des 31.12.2026 fortgelten, und abweichende privatrechtliche Vereinbarungen gehen vor. Was für Ihren Vertrag gilt, steht damit in diesem Vertrag.

Was melde ich, wenn ich mitten im Jahr gewechselt habe?

Die Datenmeldung an die Zentrale Stelle trägt Registrierungsnummer, Materialart und Masse der Verpackungen, Name des Systems und Zeitraum der Systembeteiligung (§ 10 Abs. 1 VerpackG bis zum 11.08.2026, § 9 Abs. 1 VerpackDG seit dem 12.08.2026). Für ein Wechseljahr sind das zwei Systemnamen und zwei Zeiträume. Wie die Jahresmenge auf sie aufzuteilen ist, legen wir nicht aus – dafür führen wir keine Fundstelle.

Kann ein Marktplatz mich während des Wechsels sperren?

Ein Betreiber darf das Anbieten nicht ermöglichen, solange der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert oder nicht systembeteiligt ist (bis zum 11.08.2026 § 9 Abs. 5 Satz 2 und § 7 Abs. 7 Satz 2 VerpackG, seit dem 12.08.2026 § 13 VerpackDG und Art. 30 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065). Geprüft werden also beide Seiten, nicht nur die Registrierung. Achten Sie deshalb darauf, dass zwischen altem und neuem Systemvertrag keine Lücke bleibt.

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Pflichten und Termine führen

Rechnet ohne Konto · Fundstelle zu jeder Pflicht · Beide Rechtsstände genannt

PackPilot dokumentiert Ihre Pflichten und Termine und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Rechtsstand: VerpackG bis 11.08.2026; ab 12.08.2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) neben der Verordnung (EU) 2025/40.

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