Brauche ich eine LUCID-Nummer für meinen Onlineshop?
Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister kennt keine Mengenschwelle: Sie gilt ab dem ersten Gramm und auch für den Händler, der nichts selbst herstellt. Seit dem 12.08.2026 ist ein zweiter Auslöser dazugekommen. Der Rechner nennt Ihre Pflichten mit der Vorschrift, die am Stichtag gilt.
Ihre Jahresmengen und Vertriebswege. Es wird nichts gespeichert.
Ihre Pflichten und Termine erscheinen hier.
So geht es
- Mengen eintragenVier Materialarten in Kilogramm pro Jahr: Glas, Papier, Pappe und Karton, Kunststoff und sonstige. Wer keine Menge kennt, lässt das Feld auf 0 – die Antwort sagt dann „prüfen“ statt „Pflicht“, geraten wird hier nichts.
- Sortiment angebenElektrogeräte, Batterien, Verkauf nach Frankreich, Marktplätze. Jede Angabe schaltet eine eigene Zeile frei, weil hinter jeder ein eigenes Gesetz steht.
- Die Zeilen mit ihrer Fundstelle lesenJede Zeile nennt Status, Begründung und die Vorschrift, die am Stichtag gilt: bis zum 11.08.2026 das VerpackG, seit dem 12.08.2026 das VerpackDG.
- Registrierung selbst vornehmenDen Eintrag machen Sie bei der Zentralen Stelle; abgeben können Sie ihn nicht. PackPilot führt danach Nummer, Marken und Termine an einer Stelle.
Ab dem ersten Gramm, auch als reiner Händler
Wer Verpackungen in Verkehr bringt, muss vor dem erstmaligen Bereitstellen im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Eine Mengenschwelle kennt die Vorschrift nicht: Sie gilt ab dem ersten Gramm und auch für den Händler, der nichts selbst herstellt. Die Fundstelle ist § 9 VerpackG bis zum 11.08.2026 und § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG seit dem 12.08.2026.
Registrierung und Systembeteiligung sind dabei zwei verschiedene Vorgänge bei zwei verschiedenen Stellen. Die Registrierung ist der Eintrag bei der Zentralen Stelle; die Systembeteiligung ist die Lizenzierung bei einem dualen System nach § 7. Die eine ersetzt die andere nicht, und beide müssen vor dem Inverkehrbringen stehen.
Der zweite Auslöser seit dem 12.08.2026: das Auspacken
Seit dem 12.08.2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40. Ihre Pflichten bleiben, die Fundstellen wandern: § 9 wird § 6, § 10 wird § 9, § 11 wird § 10, und § 7 behält seine Nummer. Neu ist ein zweiter Anknüpfungspunkt: § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG nennt neben dem erstmaligen Bereitstellen auch das Auspacken verpackter Ware, und die Registrierung muss bereits vor dem Auspacken stehen.
Was Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 dabei genau umschreibt, legen wir nicht aus. Wir benennen den Tatbestand und sagen, dass er ein Prüfpunkt für Sie ist. Eine Auslegung, die wir nicht belegen können, wäre an dieser Stelle teurer als die offene Frage.
Dazu gehört ein Datum, das bald fällig ist: Wer nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG erstmals registrierungspflichtig wird – namentlich, wer verpackte Ware auspackt –, hat dafür nach § 68 Abs. 2 Satz 3 VerpackDG bis zum 12.09.2026 Zeit. Wer schon nach § 9 VerpackG registriert war, gilt nach § 68 Abs. 2 Satz 1 weiter als registriert und ist nicht gemeint; Änderungen an bestehenden Registerdaten sind bis zum 12.11.2026 nachzuziehen.
Warum ein Marktplatz trotz Registrierung sperrt
Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten nicht ermöglichen, solange der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert oder nicht systembeteiligt ist. Bis zum 11.08.2026 stand das in § 9 Abs. 5 Satz 2 und § 7 Abs. 7 Satz 2 VerpackG; seit dem 12.08.2026 tragen es § 13 VerpackDG und Art. 30 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065.
Eine Sperre trotz bestehender Registrierung geht häufig auf einen abweichenden Markennamen zurück. Registriert wird mit den Markennamen, und die Zentrale Stelle veröffentlicht sie; bis zum 11.08.2026 stand das in § 9 Abs. 2 Nr. 5 und § 9 Abs. 4 VerpackG, und seit dem 12.08.2026 gilt es unverändert weiter. Die Nummer im VerpackDG nennen wir dazu nicht, weil wir sie nicht belegen können. Steht im Shop eine Marke, die im Register fehlt, findet der Abgleich nichts – an der Registrierung selbst liegt es dann nicht.
Häufige Fragen
Gibt es eine Mengenschwelle, unter der ich mich nicht registrieren muss?
Nein. Die Registrierungspflicht gilt ab dem ersten Gramm und ohne Mengenschwelle, auch für reine Händler (§ 9 VerpackG bis zum 11.08.2026, § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG seit dem 12.08.2026). Auch die Systembeteiligung nach § 7 kennt keine Untergrenze.
Kann mein Dienstleister die Registrierung für mich übernehmen?
Nein. Die Registrierung bleibt höchstpersönlich; auch ein Bevollmächtigter kann sie nicht übernehmen. Bis zum 11.08.2026 stand das ausdrücklich in § 35 Abs. 1 VerpackG, der die Registrierung von der Beauftragung Dritter ausnahm und die übrigen Pflichten dafür offenließ. Seit dem 12.08.2026 gilt dieselbe Aussage weiter; die Nummer im VerpackDG nennen wir nicht, weil wir sie nicht belegen können.
Was droht, wenn die Registrierung fehlt?
Die fehlende Registrierung ist eine Ordnungswidrigkeit mit einem Rahmen bis 100.000 € (§ 36 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 2 VerpackG, seit dem 12.08.2026 § 66 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VerpackDG). Die oft genannten 200.000 € gehören einem anderen Tatbestand, nämlich der fehlenden Systembeteiligung. Unabhängig vom Bußgeld darf ein Marktplatz das Anbieten nicht ermöglichen, solange die Registrierung fehlt.
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Registrierung und Fristen führenRechnet ohne Konto · Fundstelle zu jeder Pflicht · Keine Speicherung
PackPilot dokumentiert Ihre Pflichten und Termine und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Rechtsstand: VerpackG bis 11.08.2026; ab 12.08.2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) neben der Verordnung (EU) 2025/40.