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Mein Lieferant ist nicht registriert – darf ich seine Ware anbieten?

Die Registrierungspflicht trifft den Hersteller, das Vertriebsverbot trifft Sie. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ElektroG verbietet dem Vertreiber, Geräte eines nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellers zum Verkauf anzubieten; im Batterierecht steht das Verbot in § 4 BattDG, im Verpackungsrecht seit dem 12.08.2026 in § 13 VerpackDG. Im Elektrorecht hat das eine zweite Folge: Wer solche Geräte trotzdem anbietet, gilt nach § 3 Nr. 9 ElektroG selbst als Hersteller und muss sich dann registrieren. Der Rechner nennt Ihre Pflichten je Rechtsgebiet mit der Vorschrift, die am Stichtag gilt.

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Ihre Pflichten und Termine erscheinen hier.

So geht es

  1. Sortiment nach Rechtsgebieten trennenElektrogeräte, Batterien und Verpackungen haben je ein eigenes Register, eine eigene Vorschrift und ein eigenes Verbot. Ein Lieferant kann im einen Register stehen und im anderen fehlen.
  2. Je Marke nachsehen, nicht je FirmaIm Elektrorecht wird nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG mit Geräteart und Marke registriert, im Batterierecht nach § 5 Abs. 1 BattDG je Marke und Batteriekategorie. Ein Treffer auf den Firmennamen sagt noch nicht, ob Ihr Artikel gedeckt ist.
  3. Nachweis für genau Ihre Kombination verlangenLassen Sie sich die Registrierungsnummern für die Gerätearten, Marken und Batteriekategorien geben, die Sie tatsächlich verkaufen. Eine Nummer für eine andere Marke deckt Ihr Angebot nicht.
  4. Bis zum Nachweis nicht anbietenSolange die Registrierung fehlt, dürfen Sie die Geräte nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ElektroG nicht zum Verkauf anbieten und die Batterien nach § 4 BattDG nicht bereitstellen. Betreiber elektronischer Marktplätze trifft dazu ein eigenes Verbot: Sie dürfen das Anbieten nicht ermöglichen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ElektroG).

Das Verbot trifft den Händler, nicht nur den Lieferanten

Registrieren muss sich der Hersteller: § 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG verlangt das vor dem Inverkehrbringen, und zwar mit Geräteart und Marke. Den Vertreiber trifft diese Pflicht nicht. Ihn trifft § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ElektroG: Geräte eines nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellers darf er nicht zum Verkauf anbieten. Das ist keine Pflicht Ihres Lieferanten, die Sie an ihn zurückgeben könnten, sondern Ihre eigene.

Im Batterierecht steht dasselbe in § 4 BattDG: Ohne ordnungsgemäße Registrierung dürfen Händler die Batterien nicht bereitstellen, und Fulfilment-Dienstleister dürfen sie weder lagern noch versenden. Registriert wird dort nach § 5 Abs. 1 BattDG je Marke und Batteriekategorie; zuständig ist das Umweltbundesamt (§ 30 BattDG), das die stiftung ear mit Beleihungsbescheid vom 07.10.2025 beliehen hat (§ 37 BattDG).

Im Verpackungsrecht tragen die Vertriebsverbote sowie die Marktplatz- und Fulfilment-Prüfung seit dem 12.08.2026 § 13 VerpackDG (BGBl. 2026 I Nr. 207, S. 11); bis zum 11.08.2026 standen sie in § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 5 VerpackG. Die ausdrückliche nationale Marktplatzpflicht, das Anbieten nicht zu ermöglichen, ist entfallen; an ihre Stelle tritt Art. 30 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065.

Wer trotzdem anbietet, wird im Elektrorecht selbst zum Hersteller

§ 3 Nr. 9 ElektroG endet mit einem Halbsatz, der die Frage umdreht: Ein Vertreiber, der Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet, gilt selbst als Hersteller. Aus dem Verbot wird damit eine eigene Registrierungspflicht, mit Geräteart und Marke und vor dem Inverkehrbringen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG).

Deshalb steht die Entwarnung für den reinen Vertreiber in PackPilot nie ohne diesen Satz. Wer nur liest, dass ihn die Registrierung nicht trifft, hört an der falschen Stelle auf zu prüfen – und genau dann greift der Halbsatz.

Für das Batterie- und das Verpackungsrecht nennen wir keine entsprechende Regel. Belegt ist dort das Vertriebsverbot (§ 4 BattDG, § 13 VerpackDG); dass das Anbieten den Händler zusätzlich selbst zum Hersteller machte, können wir nicht belegen und behaupten es deshalb nicht.

Warum ein Lieferant fehlt, obwohl er registriert ist

Registriert wird nicht ein Unternehmen, sondern eine Kombination. Im Elektrorecht sind das Geräteart und Marke (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG); eine zusätzliche Marke ist deshalb keine Änderungsmitteilung nach Satz 4, sondern eine weitere Registrierung, die vor dem Inverkehrbringen vorliegen muss. Im Batterierecht sind es Marke und Batteriekategorie (§ 5 Abs. 1 BattDG). Wer nach dem Firmennamen sucht, bekommt einen Treffer und weiß trotzdem nicht, ob genau Ihr Artikel gedeckt ist.

Im Verpackungsrecht ist es der Markenname, und belegt ist das für den Stand bis zum 11.08.2026: Bei der Registrierung waren die Markennamen anzugeben, unter denen der Hersteller seine Verpackungen in Verkehr bringt (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 VerpackG), und die Zentrale Stelle veröffentlichte die registrierten Hersteller mit Name, Anschrift, Markennamen und Registrierungsnummer im Internet (§ 9 Abs. 4 VerpackG). Seit dem 12.08.2026 trägt die Registrierung § 6 VerpackDG; dass Angabe und Veröffentlichung dort unverändert weitergelten, können wir nicht belegen und behaupten es deshalb nicht.

Eine zweite Ursache betrifft Lieferanten ohne Sitz im Inland. § 5 Abs. 2 VerpackDG macht den Bevollmächtigten für Hersteller, die ausschließlich im Ausland ansässig sind, zur Pflicht; § 35 Abs. 2 VerpackG kannte ihn bis zum 11.08.2026 nur als Möglichkeit. Wer bei der Registrierung vorsätzlich oder fahrlässig keinen benennt, begeht nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VerpackDG eine Ordnungswidrigkeit (BT-Drs. 21/5346, S. 92 f.). Eine eigene Übergangsvorschrift für bereits registrierte Hersteller enthält das Gesetz dazu nicht; wie sie erfasst werden, legen wir nicht aus.

Häufige Fragen

Mein Lieferant sagt, er sei registriert, ich finde ihn aber nicht. Darf ich verkaufen?

Solange keine ordnungsgemäße Registrierung besteht, greift das Verbot: § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ElektroG für Geräte, § 4 BattDG für Batterien, § 13 VerpackDG für Verpackungen (bis zum 11.08.2026 § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 5 VerpackG). Lassen Sie sich die Nummer für genau die Kombination geben, die Sie verkaufen: im Elektrorecht Geräteart und Marke, im Batterierecht Marke und Batteriekategorie. Ein Treffer auf den Firmennamen beantwortet die Frage nicht.

Werde ich dadurch selbst zum Hersteller?

Im Elektrorecht ja, sobald Sie anbieten: § 3 Nr. 9 ElektroG lässt den Vertreiber, der Geräte nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet, selbst als Hersteller gelten. Damit trifft Sie die Registrierung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG, mit Geräteart und Marke. Für das Batterie- und das Verpackungsrecht sagen wir das nicht: Belegt ist dort das Vertriebsverbot, nicht der Rollenwechsel.

Mein Lieferant sitzt im Ausland. Ändert das etwas?

Im Verpackungsrecht ja. Hersteller, die ausschließlich im Ausland ansässig sind, müssen seit dem 12.08.2026 nach § 5 Abs. 2 VerpackDG einen Bevollmächtigten benennen; § 35 Abs. 2 VerpackG sah das bis zum 11.08.2026 nur als Möglichkeit vor. Wer bei der Registrierung vorsätzlich oder fahrlässig keinen benennt, begeht nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VerpackDG eine Ordnungswidrigkeit (BT-Drs. 21/5346, S. 92 f.). Ob eine fehlende Benennung die Registrierung zugleich zu einer nicht ordnungsgemäßen macht, legen wir nicht aus.

Was kostet die fehlende Registrierung, und wen trifft der Betrag?

Der Rahmen trifft den, der sich nicht registriert hat, also Ihren Lieferanten. Im Batterierecht liegt er bei bis zu 100.000 € (§ 60 Abs. 2 Nr. 23 in Verbindung mit Abs. 3 BattDG); die 500.000 € derselben Vorschrift gehören anderen Tatbeständen. Im Verpackungsrecht sind es ebenfalls bis zu 100.000 € (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VerpackDG, bis zum 11.08.2026 § 36 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 2 VerpackG). Für die fehlende Registrierung nach dem ElektroG nennen wir keinen Betrag, weil wir keinen belegen können. Ihr eigenes Risiko ist ein anderes: Ein gesperrtes Angebot kostet ab dem ersten Tag Umsatz.

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PackPilot dokumentiert Ihre Pflichten und Termine und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Rechtsstand: VerpackG bis 11.08.2026; ab 12.08.2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) neben der Verordnung (EU) 2025/40.

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