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Muss ich mich registrieren, wenn ich Ware auspacke?

Bis zum 11.08.2026 hing die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID am erstmaligen Bereitstellen von Verpackungen. Seit dem 12.08.2026 nennt § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG einen zweiten Auslöser: das Auspacken verpackter Ware. Registriert sein müssen Sie dann bereits vor dem Auspacken, nicht erst, wenn die Ware wieder herausgeht.

Ihre Jahresmengen und Vertriebswege. Es wird nichts gespeichert.

Ihre Pflichten und Termine erscheinen hier.

So geht es

  1. Vorgang beschreibenTragen Sie ein, welche Verpackungsmengen Sie im Jahr in Verkehr bringen. Der Rechner nennt daraus Ihre Pflichten mit Fundstelle und die Termine, die daran hängen.
  2. Vor dem Bereitstellen registrieren§ 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG verlangt die Registrierung vor dem erstmaligen Bereitstellen, im Fall des Auspackens bereits davor. Eine spätere Registrierung heilt den Zeitraum davor nicht.
  3. Markennamen vollständig angebenRegistriert wird mit den Markennamen, und die Zentrale Stelle veröffentlicht sie. Eine fehlende Marke ist der häufigste Grund, aus dem ein Marktplatz trotz bestehender Registrierung sperrt.
  4. Systembeteiligung nicht damit verwechselnDie Registrierung ist die eine Pflicht, die Lizenzierung bei einem dualen System die zweite. Sie kennt keine Untergrenze und wird vor dem Inverkehrbringen geschlossen.

Was sich am 12.08.2026 geändert hat und was nicht

Unverändert ist der Kern: Wer Verpackungen in Verkehr bringt, muss sich vor dem erstmaligen Bereitstellen im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren, ab dem ersten Gramm, ohne Mengenschwelle und auch als reiner Händler. So stand es in § 9 VerpackG, und so steht es in § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG.

Neu ist der zweite Anknüpfungspunkt. § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG nennt neben dem Bereitstellen den Fall des Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 und verlangt die Registrierung dort bereits vor dem Auspacken. Was dieser Buchstabe im Einzelnen umschreibt, legen wir nicht aus: PackPilot benennt den Tatbestand und nennt die Fundstelle, statt eine Auslegung als Auskunft zu verkaufen.

Wer schon registriert ist, bleibt es

Eine Registrierung nach § 9 VerpackG gilt nach § 68 Abs. 2 Satz 1 VerpackDG fort. Wer sie hat, muss sich nicht neu registrieren, nur weil das Gesetz gewechselt hat.

Wen das VerpackDG dagegen erstmals zum Hersteller macht, hat nach § 68 Abs. 2 Satz 3 VerpackDG bis zum 12.09.2026 Zeit für die Registrierung. Und für alle gilt: Änderungen an den bestehenden Registerdaten sind nach § 68 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG bis zum 12.11.2026 nachzuziehen.

Die Registrierung kann Ihnen niemand abnehmen

Die Registrierung ist höchstpersönlich. Sie kann weder von einem beauftragten Dritten noch von einem Bevollmächtigten übernommen werden. Ein Dienstleister kann Ihnen die Mengenmeldung abnehmen, den Eintrag im Register nicht.

Für Unternehmen mit Sitz im Ausland ohne Niederlassung im Bundesgebiet kommt seit dem 12.08.2026 hinzu, dass sie nach § 5 Abs. 2 VerpackDG einen Bevollmächtigten benennen müssen, wenn sie leere Verpackungen oder verpackte Ware direkt an Endabnehmer in Deutschland vertreiben. Auch das ändert nichts daran, dass die Registrierung selbst beim Hersteller bleibt.

Häufige Fragen

Ich verkaufe nur weiter, was ich fertig verpackt einkaufe. Betrifft mich das?

Die Registrierungspflicht kennt keine Mengenschwelle und gilt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG auch für reine Händler, sobald sie Verpackungen in Verkehr bringen. Ob zusätzlich der Auspack-Tatbestand greift, richtet sich nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40; diesen Punkt benennen wir und legen ihn nicht aus.

Was kostet eine fehlende Registrierung?

Der Rahmen für die fehlende Registrierung liegt bei bis zu 100.000 € (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VerpackDG, bis zum 11.08.2026 § 36 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 2 VerpackG). Die oft genannten 200.000 € gehören einem anderen Tatbestand, nämlich der fehlenden Systembeteiligung.

Reicht eine Registrierung für alle meine Marken?

Registriert wird mit den Markennamen, unter denen Sie anbieten, und die Zentrale Stelle veröffentlicht sie. Fehlt eine Marke, findet ein Marktplatz sie beim Abgleich nicht. Eine Sperre trotz bestehender Registrierung geht häufig genau darauf zurück.

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PackPilot ist eine Software und bietet Register-, Rechen- und Erinnerungshilfen. Alle Angaben ohne Gewähr – dies ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: VerpackG bis 11.08.2026; ab 12.08.2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) neben der Verordnung (EU) 2025/40. Ob der Auspack-Tatbestand Ihren Fall trifft, ist eine Auslegungsfrage, die wir Ihnen nicht abnehmen.

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