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Serviceverpackung: Wer muss sie beim dualen System lizenzieren?

Bis zum 11.08.2026 konnte die Systembeteiligung für unbefüllte Serviceverpackungen auf den Vorvertreiber vorverlagert werden: Die Bäckerei kaufte die Tüte bereits lizenziert ein. Diese Möglichkeit ist entfallen. Seit dem 12.08.2026 ist der Hersteller der unbefüllten Serviceverpackung selbst verpflichtet, und Serviceverpackungen sind pauschal systembeteiligungspflichtig, ohne dass die Anfallstelle geprüft wird.

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So geht es

  1. Eigene Rolle bestimmenStellen Sie unbefüllte Serviceverpackungen her oder führen Sie sie ein, sind Sie seit dem 12.08.2026 selbst der Verpflichtete. Wer sie befüllt und weitergibt, ist es für diese Verpackung nicht mehr.
  2. Vorlizenzierung nicht mehr voraussetzenDer Einkauf „bereits lizenziert“ beruhte auf § 7 Abs. 2 VerpackG. Diese Vorverlagerung gibt es nicht mehr; ein Beleg des Lieferanten aus der Zeit davor trägt für Ware ab dem 12.08.2026 nicht.
  3. Mengen in der richtigen Zeile führenServiceverpackungen zählen jetzt ohne Prüfung der Anfallstelle zur Systembeteiligung. Wer sie bisher unter einer anderen Art geführt hat, meldet die Menge in der falschen Zeile.
  4. Schwelle neu rechnenDie Vollständigkeitserklärung erfasst seit dem 12.08.2026 auch Serviceverpackungen. Dieselbe Schwelle misst damit eine größere Menge als im Vorjahr.

Was genau gewechselt hat

Bis zum 11.08.2026 erlaubte § 7 Abs. 2 VerpackG, die Systembeteiligung für unbefüllte Serviceverpackungen auf den Vorvertreiber vorzuverlagern. Wer Tüten, Becher oder Schalen einkaufte, konnte sie lizenziert beziehen und war damit für diese Verpackungen aus der Pflicht.

Seit dem 12.08.2026 ist das anders: § 3 Abs. 6 VerpackDG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2025/40 macht den Hersteller der unbefüllten Serviceverpackung selbst zum Verpflichteten. Die amtliche Begründung steht in BT-Drs. 21/5346, S. 94.

Wer neu verpflichtet ist und wer entlastet wird

Neu verpflichtet sind Hersteller und Importeure unbefüllter Serviceverpackungen: Tüten, Becher, Schalen, Pizzakartons. Für sie ist das keine Formalie, sondern eine Registrierungs- und Beteiligungspflicht, die sie vorher nicht traf.

Entlastet sind die, die diese Verpackungen befüllen und weitergeben, also Bäckereien, Imbisse und Marktstände. Für sie fällt die Beteiligung für die unbefüllte Serviceverpackung weg. Andere Verpackungen, die sie in Verkehr bringen, bleiben davon unberührt.

Die zweite Folge: dieselbe Schwelle misst mehr

Serviceverpackungen sind seit dem 12.08.2026 pauschal systembeteiligungspflichtig; die sonst übliche Frage, ob die Verpackung beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, wird für sie nicht gestellt. Eine Untergrenze kennt § 7 VerpackDG ohnehin nicht, und seine Nummer ist dieselbe geblieben, während § 9 zu § 6 und § 10 zu § 9 wurde.

Die Vollständigkeitserklärung erstreckt sich seit demselben Tag nach § 10 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG auch auf Primärproduktions-, Service- und Transportverpackungen. Die Schwellen sind unverändert (80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier, Pappe und Karton, 30.000 kg übrige Materialarten, jeweils je Materialart), aber eine Menge, die früher nicht mitzählte, kann sie jetzt erreichen. PackPilot erfasst diese Arten nicht getrennt und sagt das im Ergebnis ausdrücklich.

Häufige Fragen

Ich kaufe meine Papiertüten seit Jahren „lizenziert“ ein. Reicht das weiter?

Für Ware, die Sie ab dem 12.08.2026 beziehen, trägt diese Zusage nicht mehr aus dem Gesetz: Die Vorverlagerung des § 7 Abs. 2 VerpackG ist entfallen, verpflichtet ist der Hersteller der unbefüllten Serviceverpackung selbst. Sprechen Sie Ihren Lieferanten darauf an, statt sich auf einen alten Beleg zu stützen.

Bin ich als Online-Händler betroffen?

In der Regel stellen Sie als Online-Händler keine unbefüllten Serviceverpackungen her; Ihre eigenen Pflichten aus Registrierung und Systembeteiligung bleiben von dieser Änderung unberührt. Betroffen sind Sie, wenn Sie selbst Tüten, Becher oder Schalen herstellen oder einführen und weitergeben.

Was kostet eine fehlende Systembeteiligung?

Für die fehlende Systembeteiligung nennt das Gesetz den höchsten Rahmen des Verpackungsrechts, bis zu 200.000 € (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 VerpackDG, bis zum 11.08.2026 § 36 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 VerpackG). Gestiegen ist der Rahmen zum 12.08.2026 nicht; gewachsen ist der Katalog der Tatbestände.

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PackPilot ist eine Software und bietet Register-, Rechen- und Erinnerungshilfen. Alle Angaben ohne Gewähr – dies ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: VerpackG bis 11.08.2026; ab 12.08.2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) neben der Verordnung (EU) 2025/40. Wie die Verordnung (EU) 2025/40 den Begriff der Serviceverpackung im Einzelnen fasst, legen wir nicht aus.

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