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Mengenmeldung zum 15. Mai – und was gilt, wenn der Termin durch ist

Zum 15. Mai gehören zwei Vorgänge, die oft für einen gehalten werden: die Meldung der lizenzierten Mengen an Ihr duales System und die Vollständigkeitserklärung derer, die eine Schwelle erreichen. Die Datenmeldung an die Zentrale Stelle läuft daneben und nach einer eigenen Regel. Der Rechner nennt Ihre Termine getrennt und mit der Vorschrift, die am Stichtag gilt.

Ihre Jahresmengen und Vertriebswege. Es wird nichts gespeichert.

Ihre Pflichten und Termine erscheinen hier.

So geht es

  1. Jahresmengen zusammenstellenGebraucht werden vier Angaben: Registrierungsnummer, Materialart und Masse der Verpackungen, Name des Systems und Zeitraum der Systembeteiligung.
  2. An das duale System meldenBis zum 15. Mai des Folgejahres melden Sie die lizenzierten Mengen des abgelaufenen Kalenderjahres an Ihr duales System.
  3. Dieselben Angaben an die Zentrale StelleFür die Datenmeldung nennt das Gesetz keine Tageszahl, sondern „unverzüglich“ (§ 10 Abs. 1 VerpackG bis zum 11.08.2026, § 9 Abs. 1 VerpackDG seit dem 12.08.2026). Unter 10 Tonnen tritt seit dem 12.08.2026 der 1. Juni an diese Stelle.
  4. Termine führen lassenIn PackPilot hängen Mengen, Meldungen und Termine am selben Vorgang. Wer im Mai anfängt, rekonstruiert sein Vorjahr aus Rechnungen.

Zwei Meldungen, zwei Adressaten

Die erste Meldung geht an Ihr duales System: bis zum 15. Mai des Folgejahres, über die im abgelaufenen Kalenderjahr lizenzierten Mengen. Die zweite geht mit denselben Angaben an die Zentrale Stelle Verpackungsregister, und zwar mit Registrierungsnummer, Materialart und Masse der Verpackungen, Name des Systems und Zeitraum der Systembeteiligung.

Für die zweite steht im Gesetz kein Datum, sondern das Wort „unverzüglich“ (§ 10 Abs. 1 VerpackG bis zum 11.08.2026, § 9 Abs. 1 VerpackDG seit dem 12.08.2026). Eine Tageszahl erfinden wir dafür nicht. Aufgeschlüsselt wird nach den Materialarten des § 16 Abs. 2 VerpackG; für das Kalenderjahr 2026 gilt diese Aufschlüsselung nach § 68 Abs. 5 und Abs. 8 VerpackDG noch, ab dem 01.01.2027 die des § 42 Abs. 2 Satz 1 VerpackDG.

Der 1. Juni gilt nur unter drei Bedingungen zusammen

Haben Sie im vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet insgesamt weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt, sind Sie von der unverzüglichen Datenmeldung befreit und übermitteln sämtliche Angaben stattdessen bis zum 1. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres an die Zentrale Stelle (§ 9 Abs. 2 VerpackDG).

Drei Bedingungen müssen dafür zusammenkommen, sonst wird der Satz falsch. Das VerpackDG muss am Stichtag gelten, also frühestens ab dem 12.08.2026. Die Gesamtmasse muss unter 10.000 kg liegen – gezählt wird die Gesamtmenge und nicht je Materialart, und „weniger als“ heißt weniger als: 10.000 kg selbst reichen nicht. Und die Datenmeldung muss überhaupt Pflicht sein.

Zwei Feinheiten stehen daneben: Der 1. Juni tritt an die Stelle der unverzüglichen Meldung, er kommt nicht zu ihr hinzu. Und am 1. Juni selbst ist die Frist noch offen. Die Meldung an Ihr duales System zum 15. Mai berührt das alles nicht – die bleibt, wie sie ist.

Was der 15. Mai ist und was er nicht ist

Belegt ist der 15. Mai als Termin der Meldung an Ihr duales System und als Termin der Vollständigkeitserklärung, die bis dahin elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen ist (§ 11 Abs. 1 VerpackG, seit dem 12.08.2026 § 10 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG). Im Register trägt der 15. Mai zusätzlich den Namen einer Meldungsart, der Jahresabschlussmengenmeldung; das ist Verwaltungspraxis der Zentralen Stelle und keine Frist des Gesetzes.

Für die gesetzliche Datenmeldung steht dort weiterhin „unverzüglich“. Deshalb schreiben wir nicht, bis zum 15. Mai sei „in LUCID“ zu melden: Der Satz ist verbreitet, eine gesetzliche Fundstelle dafür haben wir nicht, und wer die beiden Meldungen zusammenwirft, meldet an die falsche Stelle oder zu spät.

Häufige Fragen

Ich habe den 15. Mai verpasst. Was jetzt?

Die Meldung wird nachgeholt, nicht ausgesetzt. Für die Datenmeldung an die Zentrale Stelle nennt das Gesetz ohnehin keine Tageszahl, sondern „unverzüglich“; die versäumte Datenmeldung liegt im Bußgeldrahmen bis 10.000 € (§ 36 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit Abs. 2 VerpackG, seit dem 12.08.2026 § 66 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 3 VerpackDG). Was eine verspätete Meldung an Ihr duales System bedeutet, richtet sich nach Ihrem Systemvertrag.

Gilt der 1. Juni auch für mich?

Nur wenn drei Bedingungen zusammenkommen: Das VerpackDG gilt am Stichtag, Sie haben im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt weniger als 10.000 kg systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt, und die Datenmeldung ist für Sie überhaupt Pflicht. Gezählt wird die Gesamtmasse über alle Materialarten, nicht je Materialart.

Ist der 15. Mai eine Frist des Gesetzes?

Für die Vollständigkeitserklärung ja: Sie ist jährlich bis zum 15. Mai zu hinterlegen (§ 11 Abs. 1 VerpackG, seit dem 12.08.2026 § 10 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG). Die Meldung der lizenzierten Mengen an Ihr duales System führen wir zum selben Tag. Für die Datenmeldung an die Zentrale Stelle steht im Gesetz „unverzüglich“ und kein Datum.

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PackPilot dokumentiert Ihre Pflichten und Termine und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Rechtsstand: VerpackG bis 11.08.2026; ab 12.08.2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) neben der Verordnung (EU) 2025/40.

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