Die insolvenzsichere Garantie: kalenderjährlich, ohne Kalendertag
Als Hersteller im Sinne des ElektroG weisen Sie der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung von Rücknahme und Entsorgung nach (§ 7 Abs. 1 ElektroG). Das Gesetz sagt „kalenderjährlich“ und nennt keinen Kalendertag, deshalb erfindet PackPilot auch keinen: Verglichen wird das Kalenderjahr und nicht ein Datum. Zulässig sind vier Formen, die § 7 Abs. 2 ElektroG aufzählt. Der Rechner nennt Ihre Meldetermine mit Fundstelle und dazu die Garantie mit beiden Absätzen.
Ihre Meldetermine erscheinen hier.
So geht es
- Rolle klärenDie Garantie trifft den Hersteller im Sinne des ElektroG. Hersteller ist auch, wer unter eigener Marke verkauft, Geräte aus dem Ausland einführt oder per Fernabsatz an Endnutzer in Deutschland verkauft (§ 3 Nr. 9 ElektroG). Wer ausschließlich Geräte ordnungsgemäß registrierter Hersteller weiterverkauft, ist Vertreiber und schuldet sie nicht.
- Eine der vier Formen wählen§ 7 Abs. 2 ElektroG zählt vier zulässige Formen auf: die Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung und die Teilnahme an einem für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeigneten System. Welche davon für Ihren Betrieb passt, entscheiden Sie mit Ihrer Bank oder Ihrem System; wir empfehlen keine.
- Für das laufende Kalenderjahr nachweisenNachgewiesen wird gegenüber der zuständigen Behörde, und zwar kalenderjährlich. Einen Kalendertag nennt § 7 Abs. 1 ElektroG nicht; maßgeblich ist das Jahr, für das der Nachweis gilt.
- Nachweis vermerken, Termine dazunehmenIn PackPilot vermerken Sie das Kalenderjahr des Nachweises; ein künftiges Jahr lässt die Anwendung nicht zu. Daneben laufen die Monatsmeldung bis zum 15. des Folgemonats und die Jahresmitteilungen bis zum 30. April.
Kalenderjährlich ist kein Stichtag
§ 7 Abs. 1 ElektroG verlangt den Nachweis „kalenderjährlich“ und nennt dafür keine Tageszahl. PackPilot rechnet genauso: Verglichen wird das Kalenderjahr des vermerkten Nachweises mit dem Kalenderjahr des Stichtags, und stimmen beide nicht überein, steht der Punkt offen. Ein Datum entsteht dabei nicht. In der Pflichtenliste steht als Fristangabe deshalb der Satz „Kalenderjährlich; einen Kalendertag nennt das Gesetz nicht“, und die Zeile in der Fristenliste trägt kein Datum.
Wer an dieser Stelle ein Datum erfindet, macht aus einer jährlichen Pflicht einen Termin, den die Vorschrift nicht kennt. Der Schaden ist nicht der falsche Tag allein: Eine Frist, die nachweislich nicht im Gesetz steht, entwertet die Zeilen daneben, die dort sehr wohl stehen.
Weniger verbindlich wird die Pflicht dadurch nicht. Offen bleibt sie, solange für das laufende Kalenderjahr kein Nachweis vermerkt ist, und sie wird zum Jahreswechsel von selbst wieder offen. Der Punkt zeigt deshalb das Kalenderjahr im Titel und keinen Countdown.
Die vier Formen stehen im Gesetz, die Auswahl nicht
Zulässig sind nach § 7 Abs. 2 ElektroG vier Formen: die Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung und die Teilnahme an einem für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeigneten System. PackPilot gibt diese Aufzählung wörtlich wieder und kürzt sie nicht, weil die häufigste Rückfrage eines Händlers nicht „muss ich?“ lautet, sondern „wie?“.
Welche Form die richtige ist, was sie kostet und welches System dafür geeignet ist, sagen wir nicht: Dazu haben wir keinen Beleg, und eine Empfehlung wäre an dieser Stelle eine Zahl ohne Grundlage. Was wir sagen können, ist die Abgrenzung: Die Registrierung mit Geräteart und Marke nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG ist eine eigene Pflicht und ersetzt die Garantie nicht, und die Garantie ersetzt umgekehrt die Registrierung nicht.
Einen Bußgeldrahmen für die fehlende Garantie nennen wir nicht, weil wir keinen belegen können. Belegt ist ein anderer, und er gehört an eine andere Pflicht: § 6 Abs. 3 ElektroG verpflichtet jeden Hersteller, seine Registrierungsnummer beim Anbieten und auf Rechnungen anzugeben; wer das nicht tut, liegt im Rahmen bis 100.000 € (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 ElektroG). Das ist ein gesetzlicher Höchstbetrag für den schwersten Fall und keine Regelbuße.
Die Pflicht hängt an der Rolle, nicht am Sortiment
„Elektrogeräte im Sortiment“ ist die Frage nach der Ware, nicht nach der Rolle. Die Garantie nach § 7 Abs. 1 ElektroG und die Mengenmeldungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ElektroG treffen den Hersteller. Wer ausschließlich Geräte ordnungsgemäß registrierter Hersteller weiterverkauft, ist Vertreiber und schuldet beides nicht.
PackPilot hängt die Zeile deshalb an ein eigenes Merkmal und kennt dabei drei Zustände statt zwei. Haben Sie „ja“ angegeben, steht die Garantie als Pflicht mit ihren beiden Absätzen. Haben Sie „nein, nur Vertreiber“ angegeben, steht sie als entfallen, mit dem Zusatz, wann sich das ändert. Ohne Angabe steht „prüfen“ – ein glattes Ja wäre hier eine Verschärfung, und wer eine Zeile zu viel sieht, glaubt auch der nächsten nicht mehr.
Der Rechner auf dieser Seite arbeitet ohne Konto und setzt die Herstellerrolle voraus, statt sie zu prüfen. Er nennt den nächsten fälligen Berichtsmonat, den 30. April und die Garantie mit den Fundstellen aus § 7 Abs. 1 und Abs. 2 ElektroG. Ob Sie Hersteller sind, bleibt Ihre Frage; die Merkmale dafür stehen im ersten Schritt oben.
Häufige Fragen
Bis wann muss die insolvenzsichere Garantie stehen?
§ 7 Abs. 1 ElektroG sagt „kalenderjährlich“ und nennt keinen Kalendertag. Einen Stichtag erfinden wir dafür nicht: Verglichen wird das Kalenderjahr. Offen bleibt der Punkt, solange für das laufende Kalenderjahr kein Nachweis vermerkt ist, und mit dem Jahreswechsel wird er von selbst wieder offen.
Welche Formen der Garantie sind zulässig?
§ 7 Abs. 2 ElektroG nennt vier: die Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung und die Teilnahme an einem für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeigneten System. Nachzuweisen ist die Garantie kalenderjährlich gegenüber der zuständigen Behörde (§ 7 Abs. 1 ElektroG).
Ich verkaufe nur Geräte anderer Hersteller weiter. Brauche ich eine Garantie?
Nein. Wer ausschließlich Geräte ordnungsgemäß registrierter Hersteller weiterverkauft, ist Vertreiber; ihn treffen weder die Garantie (§ 7 Abs. 1 ElektroG) noch die Mengenmeldungen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ElektroG). Eine eigene Pflicht bleibt: Vertreiber dürfen die Geräte eines nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellers nicht zum Verkauf anbieten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ElektroG). Hersteller sind Sie nicht nur, wenn Sie selbst produzieren: auch wer Geräte unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wer erstmals Geräte aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem Drittland hier anbietet, und wer im Ausland niedergelassen ist und über Fernkommunikationsmittel unmittelbar an Endnutzer in Deutschland verkauft (§ 3 Nr. 9 ElektroG).
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Garantie und Meldetermine führenRechnet ohne Konto · Fundstelle zu jeder Pflicht · Kein erfundener Stichtag
PackPilot dokumentiert Ihre Pflichten und Fristen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob Sie Hersteller im Sinne des ElektroG sind, hängt an Ihrer Rolle im Einzelfall; der Rechner setzt sie voraus, er prüft sie nicht. Das ElektroG ist vom Wechsel zum VerpackDG am 12.08.2026 unberührt.