Wer ist Ihr verantwortlicher Wirtschaftsakteur nach der GPSR?
Seit dem 13.12.2024 gilt die Verordnung (EU) 2023/988 unmittelbar. Ein Verbraucherprodukt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur für die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 VO (EU) 2019/1020 verantwortlich ist. Vier Rollen kommen dafür in Betracht – der Rechner sagt Ihnen, ob eine davon bei Ihrem Artikel besetzt ist.
Kreuzen Sie an, was für den Artikel schon feststeht. Es wird nichts gespeichert.
Ihre Bewertung erscheint hier.
So geht es
- Rolle bestimmenArt. 16 Abs. 1 GPSR verweist auf Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 2019/1020: Hersteller mit Sitz in der EU, Bevollmächtigter nach Art. 10 GPSR, Einführer nach Art. 11 GPSR oder Fulfillment-Dienstleister. Wer aus einem Drittland einführt, ist regelmäßig selbst der Einführer.
- Angaben eintragenGefragt wird nach der Rolle, nach der Sicherheits- und Konformitätsdokumentation und nach den Warnhinweisen. Einen Artikelnamen verlangt der Rechner nicht: Es geht um das Produkt, nicht um Ihre Ablage.
- Offene Punkte lesenJeder offene Punkt nennt seine Fundstelle. Ein nicht übergebenes Feld gilt dabei als nicht bestätigt, wie ein leeres Kästchen. Die Bewertung sagt damit etwas über Ihre Angaben und nicht über das Produkt.
- Je Artikel dokumentierenIn der App bekommt jeder Artikel seine eigene Zeile mit Rolle, verantwortlichem Akteur, Dokumentation und Warnhinweisen. Die Prüfung ist artikelbezogen, nicht shopbezogen.
Art. 16 Abs. 1, nicht Art. 4
Die Verwechslung ist verbreitet: Art. 4 GPSR trägt die Überschrift „Fernabsatz“ und regelt etwas anderes. Die Pflicht, einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur zu haben, steht in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/988, und die Aufgaben dieses Akteurs stehen in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020.
Wer die falsche Fundstelle zitiert, findet im Text nicht, was er sucht, und übernimmt meist auch die Auslegung, die danebenstand. Deshalb steht die richtige Kette hier ausgeschrieben.
Was der Händler selbst prüfen muss
Als Händler dürfen Sie ein Produkt nach Art. 12 Abs. 1 GPSR nur anbieten, wenn Sie geprüft haben, dass Kennzeichnung, Herstellerangaben und Sicherheitsinformationen vorliegen. Das ist eine eigene Sorgfaltspflicht und keine Wiederholung der Herstellerpflichten aus Art. 9 GPSR.
Marktplätze müssen nach Art. 22 Abs. 9 GPSR je Artikel vier Angaben bereitstellen und anzeigen: den Hersteller, die verantwortliche Person, die Produktidentifikation und die Warnhinweise. Den Inhalt dieser Angaben fachlich zu prüfen, sind sie nicht verpflichtet. Die Verantwortung dafür bleibt bei Ihnen.
Der Bevollmächtigte ist eine Vereinbarung, kein Formularfeld
Haben Sie keinen Hersteller in der EU und führen Sie nicht selbst ein, brauchen Sie einen Bevollmächtigten nach Art. 10 GPSR. Dahinter steht eine benannte Person oder Firma in der Union, deren Name und Anschrift am Produkt oder auf der Verpackung erscheinen.
Ein leeres Feld im Marktplatz-Formular ist deshalb selten ein Formfehler. Meistens ist es der sichtbare Teil einer Vereinbarung, die es noch nicht gibt.
Häufige Fragen
Seit wann gilt die GPSR?
Die Verordnung (EU) 2023/988 gilt nach Art. 52 seit dem 13.12.2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Eine nationale Umsetzung braucht es dafür nicht.
Reicht es, wenn mein Lieferant in der EU sitzt?
Nicht automatisch. Art. 16 Abs. 1 GPSR verlangt einen Wirtschaftsakteur, der für die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 VO (EU) 2019/1020 verantwortlich ist. Das ist der Hersteller in der EU, ein Bevollmächtigter, der Einführer oder ein Fulfillment-Dienstleister, nicht jeder Lieferant mit einer EU-Adresse.
Was heißt es, wenn das Ergebnis Handlungsbedarf nennt?
Dass mindestens eine Ihrer Angaben fehlt oder nicht bestätigt ist. Ein nicht übergebenes Feld zählt als nicht bestätigt. Das Ergebnis bewertet damit Ihre Eingabe und nicht die Sicherheit Ihres Produkts.
Alle Funktionen inklusive. Keine Kreditkarte.
GPSR-Register für alle Artikel führenRechnet ohne Konto · Fundstelle zu jedem offenen Punkt · Keine Speicherung
PackPilot dokumentiert Pflichten aus der Verordnung (EU) 2023/988, die seit dem 13.12.2024 gilt, und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob ein Produkt sicher ist, entscheidet seine Prüfung und nicht dieses Register.