Muss ich meine Verpackungen lizenzieren, auch als kleiner Shop?
Ja, und die Menge ändert daran nichts. § 7 verlangt für Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, die Beteiligung an einem dualen System vor dem Inverkehrbringen; eine Untergrenze kennt die Vorschrift nicht. Verwechselt wird sie regelmäßig mit der Registrierung in LUCID. Das sind zwei Vorgänge bei zwei Stellen, und wer nur einen erledigt, hat die Hälfte.
Alle Funktionen inklusive. Keine Kreditkarte.
Mengen und Nachweise führenFundstelle zu jeder Pflicht · Beide Rechtsstände genannt · Keine Zahl ohne Beleg
So geht es
- Verpackungen einordnenSystembeteiligungspflichtig sind Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Wo die Verpackung anfällt, ist die Frage – nicht, wie sie im Lager heißt.
- System wählen und Mengen lizenzierenLizenziert wird vor dem Inverkehrbringen, je Materialart und Masse. Wer erst nach dem Versand lizenziert, hat die Pflicht nachgeholt und nicht erfüllt.
- Registrierung danebenlegenOhne Eintrag im Verpackungsregister LUCID nützt die Lizenz nichts und umgekehrt: Ein Marktplatz darf das Anbieten nicht ermöglichen, solange eines von beidem fehlt.
- Mengen fortschreibenDie Lizenzierung ist keine einmalige Handlung. In PackPilot bleiben Materialarten, Massen und Meldetermine an einer Stelle, damit die Jahresmeldung nicht aus Belegen rekonstruiert werden muss.
Registrierung und Lizenzierung sind zwei verschiedene Dinge
Die Registrierung ist ein Eintrag: Sie melden sich im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister an, mit Ihren Daten und Ihren Markennamen (§ 9 VerpackG bis zum 11.08.2026, § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG seit dem 12.08.2026). Die Systembeteiligung ist etwas anderes: die Beteiligung an einem dualen System, das die Sammlung und Verwertung Ihrer Verpackungen trägt (§ 7).
Beide zusammen sind der Nachweis, den ein Marktplatz sehen will: Er darf das Anbieten nicht ermöglichen, solange der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert oder nicht systembeteiligt ist. Wer nur registriert ist, steht im Register und hat trotzdem keine Lizenz.
Eine Untergrenze gibt es nicht
Die Vorschrift kennt keine Bagatellgrenze. Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, sind vor dem Inverkehrbringen zu lizenzieren, und zwar ab der ersten. Die Paragraphennummer bleibt über den Rechtsstandwechsel hinweg dieselbe: § 7 VerpackG bis zum 11.08.2026, § 7 VerpackDG seit dem 12.08.2026. Wer die Nummer beim Umstieg mitverschiebt, weil § 9 zu § 6 geworden ist, landet an der falschen Stelle.
Der Rahmen dahinter ist der höchste des Verpackungsrechts: Die fehlende Systembeteiligung ist eine Ordnungswidrigkeit mit bis zu 200.000 € (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 VerpackG, seit dem 12.08.2026 § 66 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 VerpackDG). Er gehört an diese Pflicht und an keine andere: Für die fehlende Registrierung nennt dasselbe Gesetz 100.000 €, für die versäumte Datenmeldung 10.000 €.
Was sich am 12.08.2026 geändert hat
Bei den Serviceverpackungen hat der Verpflichtete gewechselt. Die Möglichkeit, die Systembeteiligung für unbefüllte Serviceverpackungen auf den Vorvertreiber vorzuverlagern, ist entfallen; verpflichtet ist seit dem 12.08.2026 der Hersteller der unbefüllten Serviceverpackung selbst (§ 3 Abs. 6 VerpackDG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2025/40). Zudem sind Serviceverpackungen pauschal systembeteiligungspflichtig, ohne dass die Anfallstelle geprüft wird. Neu verpflichtet sind damit Hersteller und Importeure von Tüten, Bechern, Schalen und Pizzakartons; entlastet sind Bäckereien, Imbisse und Marktstände.
Bestehende Systembeteiligungen nach altem Recht gelten nach § 68 Abs. 1 VerpackDG längstens bis zum Ablauf des 31.12.2026 fort. „Längstens“ ist wörtlich zu nehmen: Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen gehen vor, der Blick in den eigenen Systemvertrag ergänzt die Auskunft also.
Häufige Fragen
Gilt die Pflicht auch bei zwei Paketen im Monat?
Ja. § 7 kennt keine Untergrenze. Maßgeblich ist nicht die Menge, sondern ob Ihre Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Auch die Registrierung im Verpackungsregister LUCID gilt ab dem ersten Gramm.
Zählt der Versandkarton mit?
Was das VerpackG Versandverpackung nannte, zählt seit dem 12.08.2026 zur Transportverpackung (Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2025/40). Pauschal pflichtig wird sie dadurch nicht: Die Prüfung, wo die Verpackung als Abfall anfällt, gilt unverändert weiter. Für Ihre Ablage ändert sich trotzdem etwas – wer Versandverpackung weiter unter Verkaufsverpackung führt, meldet die Menge in der falschen Zeile.
Muss ich meinen Systemvertrag jetzt neu abschließen?
Das sagt das Gesetz nicht. § 68 Abs. 1 VerpackDG lässt Systembeteiligungen nach altem Recht längstens bis zum Ablauf des 31.12.2026 fortgelten, und abweichende privatrechtliche Vereinbarungen gehen vor. Was für Ihren Vertrag gilt, steht damit in diesem Vertrag.
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Mengen und Nachweise führenFundstelle zu jeder Pflicht · Beide Rechtsstände genannt · Keine Zahl ohne Beleg
PackPilot dokumentiert Ihre Pflichten und Termine und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Rechtsstand: VerpackG bis 11.08.2026; ab 12.08.2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) neben der Verordnung (EU) 2025/40.