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Wann rutschen Ihre EU-Verkäufe in die Umsatzsteuer des Ziellands?

10.000 € klingt nach einer Grenze je Land. Sie gilt über alle EU-Länder zusammen, und § 3c Abs. 4 UStG stellt auf zwei Jahre ab: Wer sie im Vorjahr überschritten hat, rechnet das ganze laufende Jahr nach dem Bestimmungslandprinzip. Der Rechner zählt Ihre Fernverkäufe zusammen und sagt, in welchem der beiden Fälle Sie stehen.

Die Ländercodes werden geladen …

Ihr Stand zur Schwelle erscheint hier.

So geht es

  1. Fernverkäufe eintragenJe Verkauf Zielland, Betrag und Datum. Deutschland gehört nicht dazu: Inlandsumsätze sind keine innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und zählen bei der Schwelle nicht mit.
  2. Jahr wählenDer Rechner summiert das gewählte Kalenderjahr und daneben das vorangegangene. Erst beide Zahlen zusammen beantworten die Frage, welche Umsatzsteuer gilt.
  3. Status lesenSie sehen die Gesamtsumme über alle EU-Länder, den Anteil an den 10.000 €, die Summe je Quartal und die Summe je Zielland.
  4. Quartale vorbereitenGemeldet wird vierteljährlich bis zum Monatsende nach Quartalsende. In der App laufen die Umsätze weiter mit, und der Entwurf je Quartal entsteht aus denselben Zahlen.

Eine Schwelle, kein Bußgeldrahmen

§ 3c Abs. 4 UStG stellt innergemeinschaftliche B2C-Fernverkäufe unter die Umsatzsteuer des Ziellands, sobald sie über alle EU-Länder zusammen 10.000 € im Jahr übersteigen. Die 10.000 € sind damit eine Schwelle und kein Bußgeldrahmen: Oberhalb ändert sich, welche Umsatzsteuer Sie ausweisen und wohin Sie melden.

Die Schwelle gilt EU-weit und nicht je Land. Wer 4.000 € nach Österreich, 3.500 € nach Frankreich und 3.000 € nach Italien verkauft, fällt in keinem einzelnen Land auf und liegt zusammen bei 10.500 € über der Schwelle. Umsätze in Deutschland zählen dabei nicht mit; sie sind Inland.

Der Punkt, den fast jede Darstellung weglässt: zwei Jahre

Die Bagatellgrenze greift nach § 3c Abs. 4 UStG nur, wenn der Gesamtbetrag im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten wurde und im laufenden nicht überschritten wird. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein; eine allein genügt nicht.

Praktisch heißt das: Wer die Schwelle einmal gerissen hat, rechnet im Folgejahr vom ersten Tag an nach dem Bestimmungslandprinzip – auch wenn im Januar noch keine 100 € nach Österreich gegangen sind. Der Rechner zeigt die Vorjahressumme deshalb immer mit an und nicht nur die des gewählten Jahres.

Vier Termine im Jahr, und der vierte fällt in den Januar

Deklariert wird über das OSS-Portal des BZSt, vierteljährlich bis zum Monatsende nach Quartalsende: Q1 bis zum 30.04., Q2 bis zum 31.07., Q3 bis zum 31.10. und Q4 bis zum 31.01. des Folgejahres. Das One-Stop-Shop-Verfahren gibt es seit dem 01.07.2021.

Übersehen wird meist der vierte Termin: Er liegt im Folgejahr, in der Zeit, in der ohnehin Jahresabschluss und Belege anstehen. Der Rechner summiert Ihre Fernverkäufe deshalb gleich nach Quartalen, damit die vier Zahlen dastehen, bevor der Termin da ist.

Häufige Fragen

Gilt die Schwelle je Land oder für alle Länder zusammen?

Für alle EU-Länder zusammen. § 3c Abs. 4 UStG stellt auf den Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe ab, nicht auf einzelne Zielländer. Umsätze in Deutschland zählen nicht mit, weil sie Inland sind.

Ich lag im Vorjahr über der Schwelle, in diesem Jahr bisher darunter. Was gilt?

Das Bestimmungslandprinzip, und zwar für das ganze laufende Jahr. Die Bagatellgrenze greift nur, wenn der Gesamtbetrag im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten wurde und im laufenden nicht überschritten wird. Genau deshalb rechnet der Rechner beide Jahre.

Bis wann muss ich melden?

Vierteljährlich bis zum Monatsende nach Quartalsende: Q1 bis 30.04., Q2 bis 31.07., Q3 bis 31.10. und Q4 bis 31.01. des Folgejahres. Gemeldet wird über das OSS-Portal des BZSt. PackPilot bereitet die Zahlen je Quartal auf; abgegeben wird die Meldung von Ihnen.

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Fernverkäufe laufend erfassen

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PackPilot ist eine Software und bietet Register-, Rechen- und Erinnerungshilfen; eine Steuerberatung ist es ausdrücklich nicht. Der Rechner zählt Ihre Fernverkäufe zusammen und nennt die Schwellenlage nach § 3c Abs. 4 UStG. Er meldet nicht für Sie, und er beurteilt Ihren Einzelfall nicht: Ob und wo Sie sich registrieren und welche Steuersätze im Zielland gelten, klären Sie mit Ihrem Steuerberater. Verbindlich ist der amtliche Gesetzestext.

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