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Start · 200.000 € Bußgeld – gilt diese Stufe überhaupt für meinen Fall?

200.000 € Bußgeld – gilt diese Stufe überhaupt für meinen Fall?

Der Bußgeldrahmen des Verpackungsrechts hat drei Stufen: 200.000 €, 100.000 € und 10.000 €. Welche davon gilt, hängt am einzelnen Tatbestand und nicht an der größten Zahl, die in Ratgebern steht (§ 36 Abs. 2 VerpackG bis zum 11.08.2026, § 66 Abs. 3 VerpackDG seit dem 12.08.2026). Der Rahmen selbst hat sich am 12.08.2026 nicht geändert; verdoppelt hat sich nur der Katalog der Tatbestände. Der Rechner nennt Ihre Pflichten mit der Vorschrift, die am Stichtag gilt – daran sehen Sie, welche Zeile Ihr Schreiben meint.

Ihre Jahresmengen und Vertriebswege. Es wird nichts gespeichert.

Ihre Pflichten und Termine erscheinen hier.

So geht es

  1. Den genannten Tatbestand heraussuchenSuchen Sie im Schreiben die Nummer des Tatbestands und nicht nur den Betrag. Diese Nummer entscheidet über die Stufe: § 66 Abs. 1 VerpackDG führt 29 nationale Tatbestände, und der Rahmen des Abs. 3 ordnet jedem einzelnen sein Höchstmaß zu.
  2. Mengen und Sortiment eintragenVier Materialarten in Kilogramm pro Jahr, dazu Elektrogeräte, Batterien, Frankreich und Marktplätze. Wer eine Menge nicht kennt, lässt das Feld auf 0 – die Antwort sagt dann „prüfen“ statt „Pflicht“, geraten wird hier nichts.
  3. Die Zeilen mit ihrer Fundstelle lesenJede Zeile nennt Status, Begründung und die Vorschrift, die am Stichtag gilt: bis zum 11.08.2026 das VerpackG, seit dem 12.08.2026 das VerpackDG. Erst diese Zuordnung sagt, ob die 200.000 € Ihre Pflicht betreffen oder eine andere.
  4. Offene Pflicht nachholen und festhaltenEine nachgeholte Registrierung oder Lizenzierung erledigt den Vorwurf nicht rückwirkend, sie beendet aber den laufenden Zustand. In PackPilot bleiben Nummer, Marken, Mengen und Termine an einer Stelle, damit sich der Nachweis nicht aus Belegen rekonstruieren muss.

Vier Pflichten, drei Stufen: welche Zahl wohin gehört

Die 200.000 € tragen genau einen der vier Kernpunkte: die fehlende Systembeteiligung nach § 7 Abs. 1 Satz 1. Bis zum 11.08.2026 war das § 36 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 VerpackG, seit dem 12.08.2026 ist es § 66 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 VerpackDG. Der Betrag ist über den Rechtsstandwechsel hinweg unverändert.

Die fehlende Registrierung im Verpackungsregister LUCID liegt eine Stufe darunter, bei 100.000 € (§ 36 Abs. 1 Nr. 8 VerpackG, seit dem 12.08.2026 § 66 Abs. 1 Nr. 1 VerpackDG zu § 6 Abs. 1 Satz 1). Dieselben 100.000 € gelten für die fehlende Vollständigkeitserklärung (§ 36 Abs. 1 Nr. 11 VerpackG, jetzt § 66 Abs. 1 Nr. 6 VerpackDG zu § 10 Abs. 1 Satz 1). Die versäumte Datenmeldung an die Zentrale Stelle steht in der Auffangstufe von 10.000 € (§ 36 Abs. 1 Nr. 10 VerpackG, jetzt § 66 Abs. 1 Nr. 7 VerpackDG zu § 9 Abs. 1 Satz 1).

Diese Zuordnung ist Tatbestand für Tatbestand gegengerechnet und nicht aus dem gemeinsamen Höchstmaß gefolgert. Wer die größte Zahl des Gesetzes auf jede Pflicht überträgt, nennt einen Rahmen, der für seinen Fall nicht gilt – und das ist derselbe Fehler wie eine falsche Frist, nur in die andere Richtung.

Der Rahmen ist gleich geblieben, der Katalog ist doppelt so lang

Am 12.08.2026 sind die Bußgelder nicht gestiegen. § 66 Abs. 3 VerpackDG nennt dieselben 200.000 €, 100.000 € und 10.000 €, die vorher in § 36 Abs. 2 VerpackG standen. Wer schreibt, die Beträge seien mit dem VerpackDG angehoben worden, liegt falsch.

Verdoppelt hat sich die Breite: § 66 Abs. 1 VerpackDG führt 29 nationale Tatbestände, § 66 Abs. 2 zusätzlich 37 Tatbestände, die unmittelbar an Artikel der Verordnung (EU) 2025/40 anknüpfen. Mehr Verhaltensweisen sind also bußgeldbewehrt, jede einzelne aber innerhalb desselben Rahmens.

Dazu gehört ein Datum, das häufig übersehen wird: § 66 Abs. 2 VerpackDG ist nach § 68 Abs. 17 VerpackDG erst ab dem 12.02.2027 anzuwenden. Zwischen dem 12.08.2026 und diesem Tag liegt ein rund sechsmonatiges Fenster ohne den PPWR-Bußgeldteil. Ein Schreiben, das für einen Verstoß im Jahr 2026 auf § 66 Abs. 2 gestützt wird, ist deshalb eine Nachfrage wert.

Batterien: die 500.000 € gehören nicht der Registrierung

Wer Batterien in Verkehr bringt, findet im BattDG eine höhere Zahl als im Verpackungsrecht, und sie gehört einer anderen Pflicht als der Registrierung. § 60 Abs. 3 BattDG staffelt in drei Stufen: 500.000 €, 100.000 € und 10.000 €.

Die fehlende, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Registrierung ist § 60 Abs. 2 Nr. 23 BattDG und liegt damit in der mittleren Stufe: bis zu 100.000 €, nicht 500.000 €. Die höchste Stufe nennt § 60 Abs. 3 BattDG für die Fälle des Absatzes 1 Nummer 12 Buchstabe c und des Absatzes 2 Nummer 14 bis 18, 20 und 22; die Registrierung ist keiner davon.

Neben dem Bußgeld steht bei Batterien eine Folge, die schneller wirkt als jedes Verfahren: Ist ein Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen Händler seine Batterien nach § 4 BattDG nicht bereitstellen und Fulfilment-Dienstleister sie weder lagern noch versenden.

Häufige Fragen

In meinem Schreiben stehen 200.000 € – betrifft das meinen Fall?

Das hängt an der Nummer des Tatbestands, die das Schreiben nennt, und nicht am Höchstmaß des Rahmens. Von den vier Pflichten, die PackPilot führt, liegt allein die fehlende Systembeteiligung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 in dieser Stufe (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 VerpackG bis zum 11.08.2026, § 66 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 VerpackDG seit dem 12.08.2026). Für die fehlende Registrierung und für die fehlende Vollständigkeitserklärung nennt dasselbe Gesetz 100.000 €, für die versäumte Datenmeldung 10.000 €. Welche weiteren der 29 Tatbestände des § 66 Abs. 1 in der obersten Stufe liegen, führen wir hier nicht auf.

Sind die Bußgelder mit dem VerpackDG gestiegen?

Nein. § 66 Abs. 3 VerpackDG nennt seit dem 12.08.2026 dieselben 200.000 €, 100.000 € und 10.000 € wie zuvor § 36 Abs. 2 VerpackG. Gewachsen ist der Katalog: 29 nationale Tatbestände in § 66 Abs. 1 und 37 weitere in § 66 Abs. 2.

Kann ich ab dem 12.08.2026 ein Bußgeld wegen eines PPWR-Verstoßes bekommen?

Nach § 68 Abs. 17 VerpackDG ist § 66 Abs. 2 VerpackDG – das sind die 37 Tatbestände, die an die Verordnung (EU) 2025/40 anknüpfen – erst ab dem 12.02.2027 anzuwenden. Die Aussage „ab dem 12.08.2026 drohen Bußgelder für PPWR-Verstöße“ trifft deshalb nicht zu. Die nationalen Tatbestände des § 66 Abs. 1 gelten davon unabhängig seit dem 12.08.2026.

Gilt für Batterien der höchste Rahmen von 500.000 €?

Für die fehlende Registrierung nicht. Sie ist § 60 Abs. 2 Nr. 23 BattDG und liegt in der mittleren der drei Stufen des § 60 Abs. 3 BattDG (500.000 €, 100.000 €, 10.000 €), also bei bis zu 100.000 €. Unabhängig vom Bußgeld greift ohne ordnungsgemäße Registrierung das Vertriebsverbot des § 4 BattDG: Händler dürfen die Batterien nicht bereitstellen, Fulfilment-Dienstleister sie weder lagern noch versenden.

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PackPilot dokumentiert Ihre Pflichten und Termine und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Rechtsstand: VerpackG bis 11.08.2026; ab 12.08.2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) neben der Verordnung (EU) 2025/40.

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