Was bestimmt mein Lizenzentgelt beim dualen System?
§ 7 verlangt die Beteiligung an einem dualen System für Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen; einen Betrag nennt die Vorschrift nicht. Was Sie zahlen, vereinbaren Sie mit Ihrem System. Für die Anfrage dorthin brauchen Sie drei Angaben, die Sie ohnehin führen müssen: Materialart, Masse je Materialart und Zeitraum der Systembeteiligung. Es sind dieselben Angaben, die später in die Datenmeldung an die Zentrale Stelle gehen. Der Rechner addiert Ihre Massen zur Jahresmenge und nennt Ihre Pflichten und Termine mit der Vorschrift, die am Stichtag gilt. Einen Euro-Betrag nennt er nicht, und diese Seite auch nicht.
Ihre Jahresmengen und Vertriebswege. Es wird nichts gespeichert.
Ihre Pflichten und Termine erscheinen hier.
So geht es
- Massen je Materialart eintragenVier Felder in Kilogramm pro Jahr: Glas, Papier, Pappe und Karton, Kunststoff und sonstige Materialarten. Wer eine Menge nicht kennt, lässt das Feld auf 0 – die Antwort sagt dann „prüfen“ statt „Pflicht“, geraten wird hier nichts.
- Den Zeitraum dazunehmenDer Zeitraum der Systembeteiligung gehört zu den Angaben, die später gemeldet werden. Wer unterjährig anfängt, hat einen kürzeren Zeitraum als zwölf Monate; er gehört genauso in die Anfrage wie die Massen.
- Mit diesen Angaben beim System anfragenMaterialart, Masse und Zeitraum sind die Angaben, die auch das Gesetz von Ihnen verlangt; mit ihnen fragen Sie an. Den Betrag nennt Ihnen das System; er steht weder im Gesetz noch in einem Register, aus dem wir ihn ablesen könnten.
- Massen ganzjährig führenIm Januar lässt sich nicht mehr nachwiegen, was im März verpackt wurde. In PackPilot laufen die Massen je Materialart mit, sodass die Anfrage beim System, die Datenmeldung und die Schwellenfrage dieselbe Zeile lesen.
Drei Angaben tragen die Anfrage, und alle drei liefern Sie
Das Gesetz verlangt die Beteiligung, nicht einen Betrag. Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, sind bei einem dualen System zu lizenzieren, bevor sie bereitgestellt werden; die Paragraphennummer bleibt über den Rechtsstandwechsel hinweg dieselbe, § 7 VerpackG bis zum 11.08.2026 und § 7 VerpackDG seit dem 12.08.2026. Ein Entgelt nennt die Vorschrift an keiner Stelle.
Welche Angaben Sie zusammenhaben müssen, steht dagegen im Gesetz, nämlich in dem, was später zu melden ist: Registrierungsnummer, Materialart und Masse der Verpackungen, Name des Systems und Zeitraum der Systembeteiligung (§ 10 Abs. 1 VerpackG bis zum 11.08.2026, § 9 Abs. 1 VerpackDG seit dem 12.08.2026). Zwei davon benennen nur die Beteiligten, nämlich Sie und Ihr System. Übrig bleiben drei Angaben zum Vorgang selbst: welche Materialart, welche Masse, welcher Zeitraum.
Die Masse je Materialart ist dabei die Zahl, an der am meisten hängt. PackPilot führt sie in vier Feldern, und dieselben vier Zahlen beantworten später zwei weitere Fragen: die Datenmeldung an die Zentrale Stelle und die Vollständigkeitserklärung, deren Schwellen je Materialart bei 80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier, Pappe und Karton und 30.000 kg übrigen Materialarten liegen (§ 11 Abs. 4 VerpackG, seit dem 12.08.2026 § 10 Abs. 4 VerpackDG).
Warum diese Seite keinen Euro-Betrag nennt
Der Preis steht in keinem Paragraphen, und dass das Verhältnis zum System privatrechtlich ist, lässt sich an einer Stelle ablesen, an der man es nicht sucht: § 68 Abs. 1 VerpackDG beginnt mit „Vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen“ und lässt damit Ihrem Vertrag den Vortritt vor der gesetzlichen Fortgeltungsregel. Was Sie zahlen, vereinbaren Sie in eben diesem Vertrag.
Deshalb nennen wir hier keinen Betrag, keinen Systemnamen und keine Vergleichstabelle. Entgelte sind Vertragspreise: Sie ändern sich, sie unterscheiden sich je Anbieter, und keine dieser Zahlen steht in einem Gesetz oder einem Register, aus dem wir sie belegen könnten. Eine Zahl, die wir abschreiben, wäre möglicherweise schon am Tag der Veröffentlichung falsch, und in einem Text über Pflichten ist eine falsche Zahl teurer als eine fehlende.
Was wir stattdessen liefern, ist die Grundlage für die Anfrage: die vier Massen, den Zeitraum und die Termine, die daran hängen. Wer bei mehreren Systemen mit denselben Angaben anfragt, bekommt Auskünfte, die sich vergleichen lassen. Wer mit geschätzten Massen anfragt, bekommt geschätzte Auskünfte.
Was die Menge nicht ändert: die Pflicht selbst
Eine Untergrenze kennt § 7 nicht. Maßgeblich ist nicht die Menge, sondern ob Ihre Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen; lizenziert wird ab der ersten. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID gilt ohnehin ab dem ersten Gramm und auch für den reinen Händler (§ 9 VerpackG bis zum 11.08.2026, § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG seit dem 12.08.2026).
Im Rechner sehen Sie das an einer Kleinigkeit. Wer keine Mengen einträgt, bekommt bei der Systembeteiligung nicht „entfällt“, sondern „prüfen“ mit dem Satz, dass keine Mengen erfasst sind. Ohne Zahl gibt es keine Entwarnung: Ein glattes „entfällt“ wäre eine Auskunft, die wir nicht haben.
Die teuerste Ersparnis wäre, gar nicht zu lizenzieren. Die fehlende Systembeteiligung ist eine Ordnungswidrigkeit mit einem Rahmen bis 200.000 € (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 VerpackG, seit dem 12.08.2026 § 66 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 VerpackDG). Schneller spürbar ist der Vertriebsweg: Ein Marktplatz darf das Anbieten nicht ermöglichen, solange Sie nicht ordnungsgemäß registriert und systembeteiligt sind. Bis zum 11.08.2026 stand das ausdrücklich in § 7 Abs. 7 Satz 2 VerpackG; seit dem 12.08.2026 ist diese nationale Marktplatzpflicht entfallen, und die Prüfung hängt an § 13 VerpackDG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065.
Ein Termin, der Ihren Vertrag berührt: der 31.12.2026
Systembeteiligungen, die vor dem 12.08.2026 nach altem Recht erfolgt sind, gelten fort, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2026 (§ 68 Abs. 1 VerpackDG). Für 2027 ist die Beteiligung nach neuem Recht zu schließen, und mit einem neuen Abschluss wird auch das Entgelt neu vereinbart.
„Längstens“ ist wörtlich zu nehmen, und der Absatz stellt sich selbst unter Vorbehalt: Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen gehen vor. Was für Ihre Beteiligung gilt, steht damit in Ihrem Vertrag und nicht in dieser Vorschrift. PackPilot führt den Termin in der Liste, solange er in der Zukunft liegt; am Tag danach fällt er heraus, weil eine Liste mit toten Terminen die lebenden verdeckt.
Häufige Fragen
Was kostet die Lizenzierung bei einem dualen System?
Einen Betrag nennen wir nicht, und das ist eine Entscheidung und kein Versäumnis: Entgelte sind Vertragspreise zwischen Ihnen und Ihrem System und stehen in keinem Gesetz und in keinem Register. Was Sie für eine Anfrage brauchen, sind drei Angaben: Materialart, Masse je Materialart und Zeitraum der Systembeteiligung. Mit denselben drei Angaben bei mehreren Systemen angefragt, werden die Auskünfte vergleichbar.
Zählt die Gesamtmenge oder die Menge je Materialart?
Gemeldet wird je Materialart: Registrierungsnummer, Materialart und Masse der Verpackungen, Name des Systems und Zeitraum der Systembeteiligung (§ 10 Abs. 1 VerpackG bis zum 11.08.2026, § 9 Abs. 1 VerpackDG seit dem 12.08.2026). Auch die Vollständigkeitserklärung misst jede Materialart gegen ihren eigenen Wert: 80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier, Pappe und Karton, 30.000 kg übrige (§ 11 Abs. 4 VerpackG, seit dem 12.08.2026 § 10 Abs. 4 VerpackDG). Auf die gesamte Masse systembeteiligungspflichtiger Verpackungen des Vorjahres stellt dagegen die 10-Tonnen-Schwelle der Datenmeldung ab (§ 9 Abs. 2 VerpackDG).
Gibt es eine Menge, unter der ich nichts zahlen muss?
Nein. § 7 kennt keine Untergrenze. Maßgeblich ist nicht die Menge, sondern ob Ihre Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen; wer wenig verschickt, ist deshalb nicht befreit. Auch die Registrierung im Verpackungsregister LUCID gilt ab dem ersten Gramm (§ 9 VerpackG bis zum 11.08.2026, § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG seit dem 12.08.2026).
Rechnet PackPilot mein Lizenzentgelt aus?
Nein. Der Rechner addiert Ihre Massen je Materialart zur Jahresmenge und nennt Ihre Pflichten und Termine mit Fundstelle. Einen Preis rechnet er nicht, weil er die Entgelte Ihres Systems nicht kennt und nicht kennen kann: Sie stehen in Ihrem Vertrag. Was PackPilot liefert, sind die Zahlen, mit denen Sie anfragen und die Sie später melden.
Muss ich meinen Systemvertrag zum 01.01.2027 neu schließen?
Das sagt das Gesetz nicht so pauschal. § 68 Abs. 1 VerpackDG lässt Systembeteiligungen nach altem Recht längstens bis zum Ablauf des 31.12.2026 fortgelten; für 2027 ist die Beteiligung nach neuem Recht zu schließen. Der Absatz steht dabei unter dem Vorbehalt abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen; was für Sie gilt, steht deshalb in Ihrem Vertrag.
Alle Funktionen inklusive. Keine Kreditkarte.
Mengen je Materialart führenRechnet ohne Konto · Fundstelle zu jeder Pflicht · Keine erfundenen Beträge · Keine Speicherung
PackPilot dokumentiert Ihre Pflichten und Termine und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Rechtsstand: VerpackG bis 11.08.2026; ab 12.08.2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) neben der Verordnung (EU) 2025/40.