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Start · Wann müssen Sie einen Grundpreis angeben, und worauf bezieht er sich?

Wann müssen Sie einen Grundpreis angeben, und worauf bezieht er sich?

Der Grundpreis ist die zweite Zahl neben dem Verkaufspreis: der Preis je Mengeneinheit, an dem sich zwei Packungen vergleichen lassen. § 4 PAngV verlangt ihn bei Angeboten nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche. § 5 Abs. 1 nennt die Bezugsgrößen. Bei Fertigpackungen bleiben Kilogramm beziehungsweise Liter auch unter einem Kilogramm beziehungsweise Liter maßgeblich.

Ihr Grundpreis erscheint hier.

So geht es

  1. Preis und Füllmenge eintragenDer Rechner nimmt den Gesamtpreis des Angebots und die Füllmenge in Kilogramm, Gramm, Litern, Millilitern, Metern, Zentimetern oder Quadratmetern.
  2. Bezugsgröße ablesenGewichtsware wird je Kilogramm, Volumenware je Liter gerechnet. Auch kleine Fertigpackungen behalten diese Bezugsgröße. Bei Länge und Fläche sind es Meter und Quadratmeter.
  3. Zahl in das Angebot übernehmenSie bekommen Betrag und Bezugsgröße als eine Zeile, zum Beispiel je Kilogramm. Bei einer Preisänderung oder einer anderen Füllmenge rechnen Sie den Wert erneut.
  4. Sortiment führenBei einer Handvoll Artikel reicht der Rechner. Wer Varianten, Nachfüllpackungen und wechselnde Füllmengen führt, legt sie in der App an und rechnet die Zahl je Artikel nach, statt sie einmal zu tippen und zu vergessen.

Was §§ 4 und 5 PAngV verlangen

Wer Verbrauchern Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, gibt grundsätzlich neben dem Gesamtpreis den Grundpreis an (§ 4 PAngV). Die Mengeneinheit regelt § 5 Abs. 1: 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Der Rechner unterstützt Gewicht, Liter, Länge und Fläche.

Die Ausnahme mit 100 Gramm oder 100 Millilitern betrifft lose Ware nach Verkehrsauffassung (§ 5 Abs. 2). Sie folgt nicht aus einer kleinen Packungsgröße. Bei Fertigpackungen bleibt es auch unter einem Kilogramm beziehungsweise Liter bei 1 kg beziehungsweise 1 l.

Warum die Bezugsgröße nicht Geschmackssache ist

Zwei Fertigpackungen mit 500 Gramm und 1,2 Kilogramm haben dieselbe Bezugsgröße: 1 Kilogramm. Erst damit lassen sich ihre Preise unmittelbar vergleichen. Der Rechner behandelt Gramm und Kilogramm sowie Milliliter und Liter jeweils als verschiedene Eingabeeinheiten für dieselbe Bezugsgröße.

Rechnerisch ist der Unterschied klein. Teuer wird er, weil die Zahl einmal von Hand in das Angebot geschrieben wird: Ändert sich die Füllmenge einer Variante, ändert sich der Grundpreis mit – der Text im Angebot aber nicht von selbst.

Grundpreis und Streichpreis sind zwei verschiedene Pflichten

Die Preisangabenverordnung enthält beides, aber an verschiedenen Stellen. §§ 4, 5 PAngV betrifft den Preis je Mengeneinheit und gilt unabhängig davon, ob Sie gerade werben. § 11 PAngV betrifft Preisermäßigungen: Wer mit einer Ermäßigung wirbt, muss zusätzlich den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er in den 30 Tagen vor Beginn der Ermäßigung verlangt hat.

Eine 750-Milliliter-Flasche, die gerade herabgesetzt ist, trägt damit beide Zahlen nebeneinander: den Grundpreis je Liter aus §§ 4, 5 PAngV und den niedrigsten Preis der 30 Tage davor aus § 11 PAngV. Die eine ersetzt die andere nicht.

Häufige Fragen

Je 1 Kilogramm oder je 100 Gramm – was gilt für meine Packung?

Für Fertigpackungen gilt je 1 Kilogramm beziehungsweise je 1 Liter, auch unter einem Kilogramm beziehungsweise Liter. Die Ausnahme mit 100 Gramm oder 100 Millilitern betrifft lose Ware nach Verkehrsauffassung. Bei Länge und Fläche bleibt es bei 1 Meter und 1 Quadratmeter.

Gilt der Grundpreis auch für Verpackungen und Zubehör?

Die Vorschrift fragt nicht nach der Warengruppe, sondern nach der Art des Angebots. Wird nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, ist der Grundpreis anzugeben. Bei einem Stückartikel ohne solche Mengenangabe stellt sich die Frage nicht.

Was kostet ein fehlender Grundpreis?

Dazu nennen wir keine Zahl. Ein Betrag, der sich der Preisangabenverordnung zuordnen ließe, ist bei uns nicht belegt, und lieber steht hier keine Zahl als eine geschätzte. Belegt ist die Pflicht selbst: § 4 PAngV verlangt den Grundpreis bei Angeboten nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche.

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PackPilot ist eine Software und bietet Register-, Rechen- und Erinnerungshilfen. Der Rechner gibt den Grundpreis nach §§ 4, 5 PAngV wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob Ihr Angebot unter die Vorschrift fällt und wie es im Einzelfall auszuzeichnen ist, klären Sie im Zweifel anwaltlich; verbindlich ist der amtliche Verordnungstext.

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