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Batterien registrieren: je Marke und je Batteriekategorie

Das Batteriegesetz gibt es nicht mehr. Seit dem 07.10.2025 gilt das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), das die Verordnung (EU) 2023/1542 ausführt, und aus den drei Arten des alten Rechts sind fünf Kategorien geworden. Registriert wird je Marke und je Kategorie: Wer eine Kategorie vergisst, ist für diese Kategorie nicht registriert.

Welche Batteriekategorien bringen Sie in Verkehr? Der fest eingebaute Akku zählt mit. Es wird nichts gespeichert.

Die Kategorien werden geladen …

Ihre Pflichten je Kategorie erscheinen hier.

So geht es

  1. Kategorien bestimmenFünf Kategorien stehen zur Wahl: Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien), Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien. Für einen Online-Shop sind meist die ersten beiden einschlägig: der fest eingebaute Akku im Kopfhörer und der Akku des E-Bikes.
  2. Marken dazunehmenRegistriert wird nach § 5 Abs. 1 BattDG je Marke und je Batteriekategorie. Zwei Marken in derselben Kategorie sind zwei Einträge, eine Marke in zwei Kategorien ebenfalls.
  3. Vor dem ersten Stück registrierenDie Registrierung muss vor dem erstmaligen Bereitstellen vorliegen, ohne Mengenschwelle ab dem ersten Stück (§ 5 Abs. 1 BattDG). Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt (§ 30 BattDG).
  4. Beteiligung und Angaben führenJe Kategorie ist eine Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung nötig, alternativ die individuelle Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung (§ 7 Abs. 1 BattDG). Ihr gegenüber geben Sie Kategorie und Masse an und aktualisieren die Angabe kalenderjährlich (§ 7 Abs. 2 BattDG).

Fünf Kategorien statt drei Arten

Das aufgehobene Batteriegesetz kannte drei Arten. Die Verordnung (EU) 2023/1542 kennt fünf Kategorien: Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien. Was das alte Recht „Fahrzeugbatterie“ nannte, führt das BattDG als Starterbatterie; als eigene Kategorie kommt der Begriff nicht mehr vor.

Alte Einträge tragen das nicht auf: § 64 Abs. 1 BattDG hat solche Registrierungen bis zum 15.01.2026 als Starterbatterien fortgelten lassen, mehr nicht. Die Übergangsvorschriften des § 64 BattDG sind sämtlich abgelaufen.

Je Marke und je Kategorie, und was daran hängt

Wer Batterien erstmals in Deutschland bereitstellt, muss vor dem erstmaligen Bereitstellen registriert sein, und zwar je Marke und je Batteriekategorie, ohne Mengenschwelle ab dem ersten Stück (§ 5 Abs. 1 BattDG). Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt (§ 30 BattDG), das die stiftung ear mit Beleihungsbescheid vom 07.10.2025 beliehen hat (§ 37 BattDG).

Eine vergessene Kategorie ist kein halber Zustand. Für sie sind Sie unregistriert, und dann greift das Verkehrsverbot des § 4 BattDG: Händler dürfen die Batterien nicht bereitstellen, Fulfilment-Dienstleister sie weder lagern noch verpacken, adressieren oder versenden. Die fehlende Registrierung ist zusätzlich eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € (§ 60 Abs. 2 Nr. 23 in Verbindung mit Abs. 3 BattDG).

Der eingebaute Akku ist die häufigste Lücke

Eine Batterie muss nicht wechselbar sein, um eine zu sein: Der fest eingebaute Akku im Kopfhörer ist eine Gerätebatterie, der Akku eines E-Bikes oder E-Scooters eine Batterie für leichte Verkehrsmittel. Wer nur an Knopfzellen und Mignonzellen denkt, übersieht den größeren Teil seines Sortiments.

Eine Mengenschwelle gibt es nicht, und eine Flächenschwelle wie im ElektroG kennt das Batterierecht ebenfalls nicht. Die Frage lautet deshalb nicht „ab wann“, sondern „in welchen Kategorien“.

Häufige Fragen

Gilt das auch für fest eingebaute Akkus?

Ja. Der fest eingebaute Akku in einem Gerät ist eine Gerätebatterie; der Akku eines E-Bikes oder E-Scooters ist eine Batterie für leichte Verkehrsmittel. Registriert wird nach § 5 Abs. 1 BattDG je Marke und je Kategorie, unabhängig davon, ob sich die Batterie herausnehmen lässt.

Ab welcher Menge muss ich registrieren?

Es gibt keine Mengenschwelle. Die Registrierung muss vor dem erstmaligen Bereitstellen vorliegen, ab dem ersten Stück (§ 5 Abs. 1 BattDG). Eine Flächenschwelle wie im ElektroG kennt das Batterierecht ebenfalls nicht.

Ich habe noch eine Registrierung für Fahrzeugbatterien. Reicht die?

Fahrzeugbatterie ist seit dem 07.10.2025 keine Kategorie mehr. § 64 Abs. 1 BattDG hat solche Registrierungen bis zum 15.01.2026 als Starterbatterien fortgelten lassen; dieses Datum ist abgelaufen. Prüfen Sie deshalb je Marke, in welchen der fünf Kategorien Sie heute eingetragen sind.

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PackPilot dokumentiert Ihre Pflichten und Fristen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. In welche Kategorie eine bestimmte Batterie fällt, entscheidet ihre Bauart im Einzelfall; der Rechner nennt die Pflichten zu den Kategorien, die Sie angeben. Das BattDG gilt seit dem 07.10.2025 und führt die Verordnung (EU) 2023/1542 aus.

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