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Welche Übergangsfrist des VerpackDG trifft mich?

Wer nach dem 12.08.2026 eine Schonfrist sucht, findet in § 68 VerpackDG keine, jedenfalls keine allgemeine. Die Vorschrift hat siebzehn Absätze, und jeder trägt sein eigenes Enddatum; die meisten gelten Systemen, Branchenlösungen, Sachverständigen und der Quotenberechnung. Für einen Online-Händler bleiben drei Termine übrig – und jeder von ihnen hat eine Bedingung, die mitgelesen werden muss.

Die noch offenen Termine erscheinen hier.

So geht es

  1. Stichtag wählenVorgabe ist der heutige Tag. Angezeigt werden nur die Termine, die an diesem Tag noch offen sind; ein abgelaufener Termin verdeckt sonst die laufenden.
  2. Bedingung zum Termin lesenZu jedem Datum stehen der Absatz des § 68 VerpackDG und die Bedingung, unter der er greift. Der 12.09.2026 trifft nicht jeden Händler, und das steht an jeder Anzeige dabei.
  3. Registerstand abgleichenFür den 12.11.2026 zählt, ob Ihre Angaben im Register noch stimmen. Dazu gehören die Markennamen, unter denen Sie registriert sind; die Zentrale Stelle veröffentlicht sie.
  4. Systemvertrag prüfenBeim 31.12.2026 gehen abweichende privatrechtliche Vereinbarungen vor. Der Blick in den eigenen Vertrag mit dem dualen System ergänzt die Auskunft, er ersetzt sie nicht.

Der 12.09.2026 trifft nur, wer erstmals verpflichtet wird

§ 68 Abs. 2 Satz 3 VerpackDG setzt die Frist für den, der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG erstmals registrierungspflichtig wird. Das ist namentlich, wen das neue Recht zum Hersteller macht, weil er verpackte Ware auspackt. Für ihn endet die Frist mit Ablauf des 12.09.2026.

Wer schon nach § 9 VerpackG registriert war, gilt nach § 68 Abs. 2 Satz 1 VerpackDG weiter als registriert und ist hier nicht gemeint. Diesen Halbsatz wegzulassen wäre der teuerste Fehler auf dieser Seite: Aus einer bedingten Pflicht würde eine unbedingte, und ein längst registrierter Händler liefe in eine Frist, die ihn nichts angeht.

Der 12.11.2026 betrifft die Angaben, nicht die Registrierung

Änderungen an den bestehenden Registerdaten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG sind bis zum 12.11.2026 nachzuziehen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG). Die Registrierung selbst gilt fort; ungeprüft bleiben dürfen die Angaben darin nicht.

Praktisch wichtig sind dabei die Markennamen: Registriert wird mit ihnen, und die Zentrale Stelle veröffentlicht sie. Ein Marktplatz, der einen Markennamen im Abgleich nicht findet, sperrt das Angebot, auch wenn eine Registrierung besteht.

Der 31.12.2026 gehört Ihrem Systemvertrag

Systembeteiligungen, die vor dem 12.08.2026 nach altem Recht erfolgt sind, gelten nach § 68 Abs. 1 VerpackDG längstens bis zum Ablauf des 31.12.2026 fort. Für 2027 ist die Beteiligung nach neuem Recht zu schließen.

Das Wort „längstens“ ist die eigentliche Aussage: Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen gehen vor, Ihr Vertrag kann also früher enden. Die Fundstellen aller drei Termine stehen im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 207, S. 41 ff.

Häufige Fragen

Gibt es eine allgemeine Übergangsfrist für das VerpackDG?

Nein. § 68 VerpackDG enthält siebzehn Absätze mit je eigenem Enddatum, aber keine Schonfrist, in der die Pflichten insgesamt ruhen. Wer am 12.08.2026 registriert und systembeteiligt war, ist es weiter; wer es nicht war, hat dadurch keinen Aufschub bekommen.

Ich bin seit Jahren in LUCID registriert. Muss ich mich bis zum 12.09.2026 neu registrieren?

Nein. § 68 Abs. 2 Satz 1 VerpackDG lässt bestehende Registrierungen nach § 9 VerpackG fortgelten. Die Frist des Satzes 3 gilt nur für den, den erst das VerpackDG zum Hersteller macht. Ihre Registerdaten sollten Sie trotzdem bis zum 12.11.2026 durchsehen.

Was kostet es, wenn ich die Registrierung versäume?

Für die fehlende Registrierung nennt das Gesetz einen Rahmen bis 100.000 € (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VerpackDG, bis zum 11.08.2026 § 36 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 2 VerpackG). Schneller spürbar ist der Vertriebsweg: Ein Marktplatz darf das Anbieten nicht ermöglichen, solange Sie nicht ordnungsgemäß registriert und systembeteiligt sind (§ 13 VerpackDG).

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PackPilot ist eine Software und bietet Register-, Rechen- und Erinnerungshilfen. Alle Angaben ohne Gewähr – dies ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Der Rechner führt die drei Termine des § 68 VerpackDG, die einen Online-Händler treffen; die übrigen Absätze gelten Systemen, Branchenlösungen, Sachverständigen und der Quotenberechnung. Rechtsstand: VerpackG bis 11.08.2026; ab 12.08.2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) neben der Verordnung (EU) 2025/40.

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