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Angebot gesperrt, LUCID-Nummer abgelehnt: was jetzt zu prüfen ist

Ein gesperrtes Angebot ist ärgerlich, aber es ist meistens ein Datenproblem und kein Rechtsproblem. Ein Marktplatz darf das Anbieten nicht ermöglichen, solange der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert oder nicht systembeteiligt ist. Abgeglichen wird dabei gegen die öffentlichen Registerdaten, nach den Erfahrungen aus der Praxis automatisiert. Der Rechner unten nennt Ihre Pflichten mit Fundstelle. Das Register selbst fragt er nicht ab.

Ihre Jahresmengen und Vertriebswege. Es wird nichts gespeichert.

Ihre Pflichten und Termine erscheinen hier.

So geht es

  1. Markennamen abgleichenRegistriert wird mit den Markennamen, unter denen Sie Verpackungen in Verkehr bringen; die Zentrale Stelle veröffentlicht sie zusammen mit der Registrierungsnummer. Bis zum 11.08.2026 stand beides in § 9 Abs. 2 Nr. 5 und § 9 Abs. 4 VerpackG und gilt seit dem 12.08.2026 unverändert weiter. Weicht die Marke im Verkäuferkonto davon ab, findet der Abgleich nichts.
  2. Systembeteiligung prüfenDie Registrierung ist nur die eine Hälfte. Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, müssen vor dem Inverkehrbringen bei einem dualen System lizenziert sein (§ 7 VerpackG, ab 12.08.2026 § 7 VerpackDG). Eine Untergrenze kennt die Vorschrift nicht.
  3. Elektro und Batterie getrennt ansehenFühren Sie Elektrogeräte oder Batterien, prüft der Marktplatz zwei weitere Register: § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ElektroG und § 4 Abs. 3 BattDG. Jede Nummer hat ihre eigene Vorschrift und ihr eigenes Register.
  4. Nachweise je Marktplatz festhaltenIn der App steht je Marktplatz, welche Nummern dort hinterlegt sind und seit wann. Daraus fällt beides ab: die Lücke, bevor sie zur Sperre wird, und das Schriftstück für eine Prüfung.

Warum ein Marktplatz überhaupt prüft

Bis zum 11.08.2026 stand die Pflicht ausdrücklich im Verpackungsgesetz: Betreiber elektronischer Marktplätze durften das Anbieten nicht ermöglichen, solange der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert (§ 9 Abs. 5 Satz 2 VerpackG) und nicht systembeteiligt (§ 7 Abs. 7 Satz 2 VerpackG) war. Seit dem 12.08.2026 steht sie in § 13 VerpackDG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065; die ausdrückliche nationale Marktplatzpflicht ist entfallen.

An Ihrer Lage ändert der Wechsel nichts: Die Prüfung findet weiter statt, und sie läuft nach den Erfahrungen aus der Praxis automatisiert. Deshalb sperrt ein Marktplatz im Zweifel, statt nachzufragen. Wer das weiß, sucht den Fehler zuerst in den eigenen Stammdaten und nicht im Widerspruchsformular.

Registrierung vorhanden, Angebot trotzdem gesperrt: der Markenname

Bei der Registrierung sind die Markennamen anzugeben, unter denen der Hersteller seine Verpackungen in Verkehr bringt; bis zum 11.08.2026 verlangte das § 9 Abs. 2 Nr. 5 VerpackG. Diese Daten sind öffentlich: Die Zentrale Stelle veröffentlicht die registrierten Hersteller mit Name, Anschrift, Markennamen und Registrierungsnummer im Internet, bis zum 11.08.2026 nach § 9 Abs. 4 VerpackG. Beides gilt seit dem 12.08.2026 unverändert weiter; die Nummern im VerpackDG nennen wir nicht, weil wir sie nicht belegen können. Genau dagegen läuft der Abgleich des Marktplatzes.

Im Elektrorecht ist es dieselbe Mechanik mit einer schärferen Folge: Registriert wird nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG mit Geräteart und Marke. Eine zusätzliche Marke ist deshalb keine Änderungsmitteilung nach Satz 4, sondern eine weitere Registrierung, die vor dem Inverkehrbringen vorliegen muss. Wer sie nur mitteilt, ist für diese Kombination nicht registriert.

Seit dem 12.08.2026 ist es eine Prüffrage mehr

Der Vertreiber hat seit dem Wechsel drei Fragen zu beantworten statt zwei: registriert, systembeteiligt und zugelassen nach § 19 VerpackDG (§ 13 Abs. 3 VerpackDG). Für die dritte läuft eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2027.

Für Fulfilment-Dienstleister ist die Änderung größer: Das Verbot des § 13 Abs. 4 VerpackDG trifft sie jetzt bei jeder Verpackung, nicht mehr nur bei systembeteiligungspflichtigen.

Häufige Fragen

Meine LUCID-Nummer ist hinterlegt und das Angebot bleibt gesperrt. Woran liegt das?

Ein häufiger Grund ist ein abweichender Markenname. Bei der Registrierung sind die Markennamen anzugeben, unter denen Sie Verpackungen in Verkehr bringen; die Zentrale Stelle veröffentlicht sie mit der Registrierungsnummer. Bis zum 11.08.2026 stand beides in § 9 Abs. 2 Nr. 5 und § 9 Abs. 4 VerpackG und gilt seit dem 12.08.2026 unverändert weiter. Weicht die Marke im Verkäuferkonto davon ab, findet der Abgleich keine Übereinstimmung, obwohl die Registrierung besteht.

Ich stelle nichts her, ich verkaufe nur weiter. Brauche ich trotzdem eine LUCID-Nummer?

Ja. Wer Verpackungen in Verkehr bringt, muss sich vor dem erstmaligen Bereitstellen registrieren, ab dem ersten Gramm und ohne Mengenschwelle, auch als reiner Händler (§ 9 VerpackG, seit dem 12.08.2026 § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG). Seit dem 12.08.2026 löst zusätzlich das Auspacken verpackter Ware die Registrierungspflicht aus, und zwar bereits vor dem Auspacken.

Was droht, wenn ich ohne Registrierung weiter anbiete?

Zwei verschiedene Rahmen, die nicht zusammengehören: Die fehlende Registrierung ist mit bis zu 100.000 € bewehrt (§ 36 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 2 VerpackG, seit dem 12.08.2026 § 66 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VerpackDG), die fehlende Systembeteiligung mit bis zu 200.000 € (§ 36 Abs. 1 Nr. 3, seit dem 12.08.2026 § 66 Abs. 1 Nr. 3). Beides sind gesetzliche Höchstbeträge für den schwersten Fall, nicht der Regelfall.

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Nachweise je Marktplatz führen

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PackPilot dokumentiert Ihre Pflichten und Fristen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Warum ein Marktplatz ein einzelnes Angebot sperrt, entscheidet er nach seinen eigenen Prüfungen; wir nennen die Vorschriften mit Fundstelle. Rechtsstand: VerpackG bis 11.08.2026; ab 12.08.2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) neben der Verordnung (EU) 2025/40.

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