Die jährlichen Mitteilungen nach dem ElektroG: bis zum 30. April
Neben der Monatsmeldung kennt das ElektroG einen Jahrestermin: Bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres teilen Hersteller Rücknahme, Wiederverwendung, Verwertung und Ausfuhr mit (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4 ElektroG). Gemeldet wird das abgelaufene Kalenderjahr, nicht das laufende. Am 30. April selbst ist die Frist noch gewahrt; sie läuft erst mit Ablauf dieses Tages ab (§ 188 Abs. 1 BGB). Der Rechner nennt den nächsten Stichtag, das Kalenderjahr, das dann fällig ist, und dazu den Berichtsmonat, der als Nächstes für die Monatsmeldung ansteht.
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So geht es
- Prüfen, ob Sie Hersteller sindDie jährlichen Mitteilungen treffen den Hersteller im Sinne des ElektroG. Wer ausschließlich Geräte ordnungsgemäß registrierter Hersteller weiterverkauft, ist Vertreiber und schuldet sie nicht. Hersteller sind Sie nicht nur, wenn Sie selbst produzieren: auch wer Geräte unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wer erstmals Geräte aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem Drittland hier anbietet, und wer im Ausland niedergelassen ist und über Fernkommunikationsmittel unmittelbar an Endnutzer in Deutschland verkauft (§ 3 Nr. 9 ElektroG).
- Das Meldejahr bestimmenBis zum 30. April ist das abgelaufene Kalenderjahr fällig. Ist der 30. April vorbei, ist der nächste Termin der des Folgejahres, und er trägt das Kalenderjahr, das gerade läuft. Der Rechner rechnet es genauso: Meldejahr ist das Jahr des nächsten Stichtags minus eins.
- Die vier Gegenstände zusammenstellenMitzuteilen sind Rücknahme, Wiederverwendung, Verwertung und Ausfuhr (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 ElektroG). Die monatliche Mengenmeldung nach Nr. 1 läuft daneben und nach ihrem eigenen Termin, dem 15. des Folgemonats.
- Bis zum 30. April mitteilenAm 30. April selbst ist die Frist gewahrt (§ 188 Abs. 1 BGB). Der Rechner schiebt den Stichtag erst nach diesem Tag auf das Folgejahr weiter, damit er an genau dem Tag keine Entwarnung meldet, an dem gehandelt werden muss.
Was bis zum 30. April mitzuteilen ist
Das ElektroG trennt zwei Meldewege. Monatlich bis zum 15. des Folgemonats gehen die je Geräteart in Verkehr gebrachten Geräte an die Gemeinsame Stelle (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ElektroG). Jährlich bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres folgen Rücknahme, Wiederverwendung, Verwertung und Ausfuhr (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4). An die zuständige Behörde gehen die Daten nur, solange die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet ist (§ 27 Abs. 5 ElektroG).
Welche einzelne Angabe dabei auf welche der Nummern 2 bis 9 entfällt, zählen wir hier nicht auf. Belegt ist die Spanne und ihr Gegenstand; eine Aufschlüsselung, die wir nicht belegen können, wäre an dieser Stelle teurer als die offene Frage. Aus demselben Grund nennen wir für die versäumte Mitteilung keinen Bußgeldrahmen: Wir führen ihn im Repository nicht belegt, und eine Zahl aus zweiter Hand gehört nicht in einen Compliance-Text.
Diese Seite führt den Jahrestermin. Die Monatsmeldung hat ihre eigene Seite, weil sie zwölfmal im Jahr kommt und deshalb anders geführt werden muss als ein Termin, der einmal kommt.
Für welches Kalenderjahr die Meldung gilt
Gemeldet wird immer das abgelaufene Kalenderjahr, denn Rücknahme, Wiederverwendung, Verwertung und Ausfuhr eines Jahres stehen erst fest, wenn das Jahr vorbei ist. Wer im März fragt, bekommt deshalb den 30. April dieses Jahres genannt und dazu das Kalenderjahr davor.
Nach dem 30. April wandert beides zusammen weiter: Der Rechner nennt dann den 30. April des Folgejahres, und das Meldejahr ist das Jahr, das gerade läuft. Es steht als eigenes Feld in der Antwort, damit auf dem Papier nicht der Termin und das falsche Jahr nebeneinander landen.
Am Stichtag selbst ist die Frist noch offen
Der 30. April ist der letzte Tag der Frist und nicht der erste Tag danach: Sie läuft erst mit Ablauf dieses Tages ab (§ 188 Abs. 1 BGB). Der Rechner hat dieselbe Kante wie die übrigen wiederkehrenden Termine dieser Marke, darunter der 15. Mai und der 15. des Folgemonats. Ein Rechner, der am Stichtag auf das nächste Jahr springt, meldet Entwarnung an genau dem Tag, an dem gehandelt werden muss.
In der Pflichtenprüfung, die diesen Termin als Frist mit Restzeit führt, werden die Tage bis zum Stichtag in Kalendertagen gerechnet und nicht in Millisekunden. Der Unterschied wird an einer Zeitumstellung sichtbar: Eine Aufrundung über Millisekunden kippt dort um einen Tag nach oben, und das ist die gefährliche Richtung, weil sie mehr Zeit anzeigt, als übrig ist.
Der Rechner arbeitet ohne Anmeldung und speichert nichts – weder Ihre Angaben noch das Ergebnis. Er setzt voraus, dass Sie Hersteller sind; ob Sie es sind, beantwortet die Pflichtenprüfung und nicht dieser Termin.
Häufige Fragen
Ist die Meldung am 30. April noch rechtzeitig?
Ja. Am 30. April selbst ist die Frist gewahrt; sie läuft erst mit Ablauf dieses Tages ab (§ 188 Abs. 1 BGB). Der Rechner rechnet genauso und nennt erst ab dem 1. Mai den Stichtag des Folgejahres.
Für welches Kalenderjahr melde ich am 30. April?
Für das abgelaufene. Rücknahme, Wiederverwendung, Verwertung und Ausfuhr sind jährlich bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres mitzuteilen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4 ElektroG). Der Rechner nennt das Meldejahr deshalb als eigene Angabe neben dem Datum.
Ist die insolvenzsichere Garantie auch am 30. April fällig?
Nein. § 7 Abs. 1 ElektroG verlangt den Nachweis kalenderjährlich und nennt dafür keinen Kalendertag; einen solchen erfinden wir nicht. Zulässig sind vier Formen (§ 7 Abs. 2 ElektroG): die Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung und die Teilnahme an einem für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeigneten System.
Ich verkaufe nur Geräte anderer Hersteller weiter. Muss ich zum 30. April melden?
Wer ausschließlich Geräte ordnungsgemäß registrierter Hersteller weiterverkauft, ist Vertreiber und schuldet weder die jährlichen Mitteilungen noch die Monatsmeldung. Eine eigene Pflicht bleibt trotzdem: Vertreiber dürfen die Geräte eines nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellers nicht zum Verkauf anbieten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ElektroG).
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Jahrestermin und Meldejahr führenRechnet ohne Konto · Fundstelle zu jedem Termin · Keine Speicherung
PackPilot dokumentiert Ihre Pflichten und Fristen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob Sie Hersteller im Sinne des ElektroG sind, hängt an Ihrer Rolle im Einzelfall; der Rechner setzt sie voraus, er prüft sie nicht. Das ElektroG ist vom Wechsel zum VerpackDG am 12.08.2026 unberührt.