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Brauche ich eine Vollständigkeits­erklärung?

Drei Schwellen entscheiden, und sie gelten je Materialart: 80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier, Pappe und Karton, 30.000 kg übrige Materialarten einschließlich Kunststoff. Wer eine davon erreicht, hinterlegt jährlich bis zum 15. Mai eine geprüfte Erklärung bei der Zentralen Stelle. Der Rechner misst jede Zeile einzeln und rechnet nichts zusammen.

Ihre im Vorjahr in Verkehr gebrachten Mengen je Materialart. Es wird nichts gespeichert.

Ihr Ergebnis je Materialart erscheint hier.

So geht es

  1. Vier Materialarten eintragenGlas, Papier, Pappe und Karton, Kunststoff und sonstige Materialarten, jeweils in Kilogramm für das abgelaufene Kalenderjahr.
  2. Jede Zeile einzeln lesenVerglichen wird jede Materialart gegen ihren eigenen Wert. Eine Summe über alle Arten bildet der Rechner nicht, weil sie keine Antwort wäre.
  3. Prüfer früh suchenErreichen Sie eine Schwelle, muss die Erklärung geprüft und bestätigt sein, bevor sie hinterlegt wird. Wer die Schwelle erst im April bemerkt, sucht spät: Alle Verpflichteten haben denselben Termin.
  4. Mengen ganzjährig führenIm Januar ist die Schwelle des Vorjahres nicht mehr zu ändern. In PackPilot laufen die Massen je Materialart mit, sodass die Frage vor dem Jahreswechsel beantwortet ist.

Je Materialart, nicht auf die Gesamtmenge

Die Vollständigkeitserklärung entfällt nur, solange Sie je Materialart unter dem eigenen Wert bleiben: 80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier, Pappe und Karton, 30.000 kg übrige Materialarten einschließlich Kunststoff (§ 11 Abs. 4 VerpackG, seit dem 12.08.2026 § 10 Abs. 4 VerpackDG mit denselben Werten in Tonnen).

Der Rechenbeweis dazu: 29.000 kg Kunststoff und 29.000 kg sonstige Materialarten sind zusammen 58.000 kg – und trotzdem befreit, weil keine der beiden Arten ihre eigenen 30.000 kg erreicht. Umgekehrt genügt eine einzige Materialart, die ihren Wert erreicht.

Und die Pflicht greift ab dem Erreichen des Werts, nicht erst darüber. Wer genau 50.000 kg Papier, Pappe und Karton meldet, ist verpflichtet.

Wer prüft, und bis wann

Wer eine Schwelle erreicht, hinterlegt jährlich bis zum 15. Mai elektronisch bei der Zentralen Stelle eine Erklärung über sämtliche im Vorjahr erstmals bereitgestellten Verpackungen. Sie muss von einem registrierten Sachverständigen oder einem registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer geprüft und bestätigt sein, und die Bestätigung trägt eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 11 Abs. 1 bis 3 VerpackG, Prüferkreis § 27 Abs. 2 VerpackG; seit dem 12.08.2026 § 10 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG, Prüferkreis § 56 VerpackDG).

Zwei Dinge folgen daraus für Ihren Zeitplan. Die Erklärung entsteht nicht am 15. Mai, sondern davor, weil sie bis dahin geprüft und bestätigt sein muss. Und die Zahlen dafür stammen aus dem abgelaufenen Kalenderjahr: Wer sie erst im Frühjahr zusammensucht, prüft seine Ablage und nicht seine Mengen.

Warum „unter der Schwelle“ seit dem 12.08.2026 weniger sagt

Seit dem 12.08.2026 erstreckt sich die Vollständigkeitserklärung außer auf Verkaufs- und Umverpackungen auch auf Primärproduktions-, Service- und Transportverpackungen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG gegenüber § 11 Abs. 1 Satz 1 VerpackG, der nur Verkaufs- und Umverpackungen kannte). Die Schwellen sind dieselben geblieben; die Menge, die an ihnen gemessen wird, ist größer geworden.

PackPilot erfasst diese Arten nicht getrennt und sagt das im Ergebnis ausdrücklich. Ein glattes „entfällt“ wäre seit diesem Tag eine falsche Entwarnung: Prüfen Sie deshalb selbst, ob Sie mit diesen Arten über eine Schwelle kommen.

Dazu kommt eine zweite Einschränkung: Die Zentrale Stelle oder die zuständige Landesbehörde kann eine Erklärung auch unterhalb der Schwellen jederzeit verlangen. Bis zum 11.08.2026 stand das in § 11 Abs. 4 Satz 2 VerpackG, seit dem 12.08.2026 gilt es unverändert weiter; die Nummer im VerpackDG nennen wir nicht, weil wir sie nicht belegen können. Unter der Schwelle zu liegen heißt also nicht, keine Erklärung abgeben zu müssen, sondern sie nicht von sich aus abgeben zu müssen.

Häufige Fragen

Zählt meine Gesamtmenge über alle Materialarten?

Nein. Jede Materialart wird gegen ihren eigenen Wert gemessen. 29.000 kg Kunststoff und 29.000 kg sonstige Materialarten sind zusammen 58.000 kg und trotzdem befreit, weil keine der beiden ihre 30.000 kg erreicht.

Ich liege bei genau 50.000 kg Papier. Bin ich raus?

Nein. Die Pflicht greift ab dem Erreichen des Werts und nicht erst darüber. Bei genau 50.000 kg Papier, Pappe und Karton ist die Vollständigkeitserklärung fällig. Dieselbe Lesart gilt für die 80.000 kg Glas und die 30.000 kg der übrigen Materialarten.

Wer darf die Erklärung prüfen?

Ein registrierter Sachverständiger oder ein registrierter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer (§ 27 Abs. 2 VerpackG, seit dem 12.08.2026 § 56 VerpackDG). Die Bestätigung trägt eine qualifizierte elektronische Signatur, und die Erklärung wird elektronisch bei der Zentralen Stelle hinterlegt.

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PackPilot dokumentiert Ihre Pflichten und Termine und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr; verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Rechtsstand: VerpackG bis 11.08.2026; ab 12.08.2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) neben der Verordnung (EU) 2025/40.

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