Wann gilt der 1. Juni statt der unverzüglichen Datenmeldung?
Diesen Termin gibt es erst seit dem 12.08.2026, und er gilt nicht für jeden: § 9 Abs. 2 VerpackDG befreit von der unverzüglichen Datenmeldung an die Zentrale Stelle, wer im vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet insgesamt weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt hat. Der 1. Juni tritt dann an die Stelle des Wortes „unverzüglich“ – er kommt nicht zu ihm hinzu. Mit dem 15. Mai hat er nichts zu tun.
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So geht es
- Mengen des Vorjahres eintragenPapier, Kunststoff, Glas und übrige Materialarten in Kilogramm. Der Rechner addiert sie zur Gesamtmasse, denn auf die stellt § 9 Abs. 2 VerpackDG ab und nicht auf den einzelnen Werkstoff.
- Die Schwelle genau lesen„Weniger als“ heißt weniger als: Bei genau 10.000 kg greift die Ausnahme nicht, und es bleibt bei der unverzüglichen Meldung nach § 9 Abs. 1 VerpackDG.
- Beide Termine getrennt lesenDie Antwort führt den 15. Mai für die Meldung an das duale System und den 1. Juni für die Datenmeldung an die Zentrale Stelle als zwei Zeilen. Sie haben zwei verschiedene Adressaten.
- Termine führen lassenIn der App hängen die Fristen an Ihren erfassten Mengen und werden zum Rechtsstand des jeweiligen Tages gerechnet. Eine Zahl allein ist noch kein Termin.
Was gemeldet wird, ändert die Ausnahme nicht
Der Inhalt der Datenmeldung ist derselbe, ob unverzüglich oder bis zum 1. Juni: Registrierungsnummer, Materialart und Masse der Verpackungen, Name des Systems und Zeitraum der Systembeteiligung. Es sind dieselben Angaben, die Sie Ihrem dualen System melden; die Zentrale Stelle bekommt sie zusätzlich, nicht anstelle.
Verschoben wird allein der Zeitpunkt. § 9 Abs. 1 VerpackDG (bis zum 11.08.2026 § 10 Abs. 1 VerpackG) verlangt die Übermittlung unverzüglich; § 9 Abs. 2 VerpackDG setzt für die Befreiten den 1. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres an diese Stelle. Am 1. Juni selbst ist die Frist noch offen.
Drei Bedingungen, und alle drei müssen zusammenkommen
Erstens muss am Stichtag das VerpackDG gelten, der 12.08.2026 also erreicht sein. Zweitens muss die Gesamtmasse des vorangegangenen Kalenderjahres unter 10.000 kg liegen. Drittens muss die Datenmeldung überhaupt Pflicht sein: Wer keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt, hat auch keinen Termin dafür.
Fällt eine der drei weg, ist die Auskunft falsch, und zwar in beide Richtungen. Wer den 1. Juni allen anzeigt, entwarnt die Meldepflichtigen über 10 Tonnen zu Unrecht. Wer ihn niemandem anzeigt, verschärft für die Befreiten auf „unverzüglich“. Deshalb rechnet PackPilot diesen Termin aus Ihren Mengen, statt ihn zu behaupten.
Der 15. Mai ist ein anderer Termin
Der 15. Mai gehört der Meldung der lizenzierten Mengen an Ihr duales System und der Vollständigkeitserklärung, die bis zu diesem Tag elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen ist. Eine Frist für die Datenmeldung nach § 9 VerpackDG ist er nicht, und er war es auch unter dem VerpackG nicht.
Die beiden Termine liegen 17 Tage auseinander und haben zwei verschiedene Adressaten. Genau deshalb führt PackPilot sie als zwei Zeilen und nicht als eine: Wer sie zusammenzieht, hält am 15. Mai alles für erledigt und übersieht, dass die Zentrale Stelle noch nichts hat.
Häufige Fragen
Zählt die Schwelle je Materialart oder insgesamt?
§ 9 Abs. 2 VerpackDG stellt auf die Gesamtmasse ab: alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zusammen, die Sie im vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bereitgestellt haben. Die 80.000, 50.000 und 30.000 kg der Vollständigkeitserklärung sind eine andere Rechnung, und die gilt je Materialart.
Ich hatte genau 10 Tonnen. Gilt der 1. Juni für mich?
Nein. Die Vorschrift sagt „weniger als“, und 10.000 kg sind nicht weniger als 10.000 kg. Bei genau der Schwelle bleibt es bei der unverzüglichen Datenmeldung nach § 9 Abs. 1 VerpackDG.
Was passiert, wenn ich die Datenmeldung versäume?
Die versäumte Datenmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit; ihr Rahmen ist die Auffangstufe bis 10.000 € (§ 66 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 3 VerpackDG, bis zum 11.08.2026 § 36 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit Abs. 2 VerpackG). Die höheren Stufen des Gesetzes gehören anderen Verstößen.
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PackPilot ist eine Software und bietet Register-, Rechen- und Erinnerungshilfen. Alle Angaben ohne Gewähr – dies ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: VerpackG bis 11.08.2026; ab 12.08.2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) neben der Verordnung (EU) 2025/40.