Unter 10 Tonnen: die Verpackungspflichten kleiner Shops
9. August 2026, aktualisiert 16. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · PackPilot RedaktionFür kleine Mengen gibt es keine kleine Pflicht. Registrierung und Systembeteiligung gelten ab dem ersten Gramm, und die Mengenmeldung an das duale System bleibt beim 15. Mai des Folgejahres. Die einzige Schwelle, die wirklich entlastet, liegt bei 10 Tonnen Gesamtmasse und betrifft allein die Datenmeldung an die Zentrale Stelle.
Viele Shops bringen im Jahr weniger Verpackung in Verkehr, als eine einzige Palette wiegt. Welche Pflichten dann noch greifen, beantwortet das Verpackungsrecht unangenehm klar: fast alle. Eine Bagatellgrenze für Registrierung und Systembeteiligung gibt es nicht. Eine Schwelle bei 10 Tonnen gibt es dagegen, und sie betrifft allein die Datenmeldung an die Zentrale Stelle.
Was auch bei kleinen Mengen gilt
Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID kennt keine Mengenschwelle. Bis zum 11. August 2026 verlangt sie § 9 VerpackG, ab dem 12. August 2026 § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG, und zwar vor dem erstmaligen Bereitstellen. Verpflichtet ist jeder ab dem ersten Gramm, auch ein reiner Händler.
Ebenso wenig kennt die Systembeteiligung eine Untergrenze. Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, sind bei einem dualen System zu lizenzieren (§ 7 VerpackG, ab dem 12. August 2026 § 7 VerpackDG). Der Bußgeldrahmen reicht dafür bis 200.000 €, für eine fehlende Registrierung bis 100.000 €. Beide Höchstmaße stehen in § 36 Abs. 2 VerpackG, ab dem 12. August 2026 in § 66 Abs. 3 VerpackDG.
- Registrierung: vor dem erstmaligen Bereitstellen, ohne Mengenschwelle.
- Systembeteiligung: vor dem Inverkehrbringen, für alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.
- Mengenmeldung an das duale System: bis zum 15. Mai des Folgejahres.
Wer sich eintragen muss, steht in wer sich in LUCID registrieren muss.
Die 10-Tonnen-Schwelle: was sie zählt
Genau eine Schwelle liegt bei 10 Tonnen, und sie steht in § 9 Abs. 2 VerpackDG. Der verkündete Wortlaut (BGBl. 2026 I Nr. 207, Seite 9) knüpft an den Hersteller an, der im vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet eine Masse an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen von insgesamt weniger als 10 Tonnen bereitgestellt hat. Dieser Hersteller ist von den Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 befreit.
Drei Wörter dieses Satzes entscheiden. „Insgesamt“ heißt Gesamtmasse, nicht Menge je Materialart. „Weniger als“ heißt weniger als, 10.000 kg selbst reichen also nicht. Und „im vorangegangenen Kalenderjahr“ heißt, dass die Zahl des Vorjahres entscheidet.
Gezählt wird dabei nicht jede Verpackung, sondern das, was § 3 Abs. 6 VerpackDG als systembeteiligungspflichtig erfasst: Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktions- und Transportverpackungen, soweit sie nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Serviceverpackungen stehen hinter diesem Relativsatz und zählen ohne diese Bedingung mit. Die Abgrenzung der Arten steht in Verpackungsarten abgrenzen.
| Pflicht | Mengenschwelle | bis 11.08.2026 | ab 12.08.2026 |
|---|---|---|---|
| Registrierung in LUCID | keine | § 9 VerpackG | § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG |
| Systembeteiligung | keine | § 7 VerpackG | § 7 VerpackDG |
| Datenmeldung an die Zentrale Stelle | unter 10 Tonnen ein Jahrestermin statt der unverzüglichen Meldung | § 10 Abs. 1 VerpackG | § 9 Abs. 1 und Abs. 2 VerpackDG |
| Vollständigkeitserklärung | 80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier, Pappe und Karton, 30.000 kg übrige | § 11 Abs. 4 VerpackG | § 10 Abs. 4 VerpackDG |
Der 1. Juni ersetzt die unverzügliche Meldung
Wer unter der Schwelle liegt, meldet nicht weniger, sondern zu einem anderen Zeitpunkt. § 9 Abs. 2 VerpackDG verlangt sämtliche Angaben nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 1. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres an die Zentrale Stelle Verpackungsregister. Der Termin tritt an die Stelle der unverzüglichen Meldung, er kommt nicht zu ihr hinzu.
- 31. Dezember Das Kalenderjahr endet Die Masse dieses Jahres entscheidet, welcher Weg im Folgejahr gilt (§ 9 Abs. 2 VerpackDG).
- 15. Mai Meldung an das duale System Die Mengenmeldung für das abgelaufene Jahr. Dieser Termin gilt unabhängig von der Masse.
- 1. Juni Datenmeldung an die Zentrale Stelle Unter 10 Tonnen gehen die Angaben nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG bis zu diesem Tag an das Verpackungsregister.
„Bis zum 1. Juni“ heißt dabei, dass die Frist an diesem Tag noch offen ist. Erst danach zählt der 1. Juni des Folgejahres. Die Befreiung wird jedes Jahr neu gemessen: Wer die 10 Tonnen einmal erreicht, meldet im darauffolgenden Jahr wieder unverzüglich.
15. Mai und 1. Juni: zwei Termine, zwei Empfänger
Die beiden Daten gehören verschiedenen Pflichten und Adressaten. Der 15. Mai gehört der Meldung an das duale System und der Vollständigkeitserklärung. Der 1. Juni gehört allein der Datenmeldung an die Zentrale Stelle und nur den Betrieben unter 10 Tonnen.
- duales System: bis zum 15. Mai des Folgejahres
- Zentrale Stelle: bis zum 1. Juni (§ 9 Abs. 2 VerpackDG)
- gilt erst ab dem 12. August 2026
- duales System: bis zum 15. Mai des Folgejahres
- Zentrale Stelle: unverzüglich nach dieser Meldung (§ 9 Abs. 1 VerpackDG)
- bis zum 11. August 2026 ebenso nach § 10 Abs. 1 VerpackG
Beide Wege verlangen dieselben Angaben: Registrierungsnummer, Materialart und Masse, Name des Systems und Zeitraum der Systembeteiligung. Wie eine Erfassung aussieht, die im Frühjahr trägt, steht in Mengenmeldung vorbereiten; die Fehler rund um den Mai-Termin sammelt 15. Mai: die Mengenmeldung.
Ein Shop mit 5.100 kg: was daraus folgt
Ein Onlineshop bringt in einem Kalenderjahr 4.200 kg Papier, Pappe und Karton sowie 900 kg Kunststoff in Verkehr, keine Elektrogeräte, keine Verkäufe nach Frankreich. Die Gesamtmasse beträgt 5.100 kg.
Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung sind Pflicht. Die Vollständigkeitserklärung entfällt, weil 4.200 kg unter 50.000 kg und 900 kg unter 30.000 kg liegen (§ 11 Abs. 4 VerpackG, ab dem 12. August 2026 § 10 Abs. 4 VerpackDG); die Pflicht greift ab dem Erreichen des Werts. Weil 5.100 kg unter 10.000 kg liegen, gilt für die Datenmeldung ab dem 12. August 2026 der 1. Juni. Der 15. Mai bleibt daneben stehen.
Ein Vorbehalt bleibt, und zwar in der eigenen Erfassung: Die 5.100 kg sind das, was dieser Shop gezählt hat. Kommen Primärproduktions-, Service- oder Transportverpackungen hinzu, fällt die Gesamtmasse höher aus und die 10-Tonnen-Grenze rückt näher. Die drei Schwellen der Vollständigkeitserklärung bleiben bei diesem Volumen weit entfernt; ihre Werte stehen in den drei Schwellen der Erklärung.
Die Rechnung nimmt PackPilot ab: Mengen je Materialart erfassen, und die Pflichten-Matrix sagt zeilenweise, ob eine Pflicht besteht, entfällt oder zu prüfen ist. Die Fristenliste stellt beide Frühjahrstermine nebeneinander, sobald das neue Recht am Stichtag gilt. Primärproduktions-, Service- und Transportverpackungen erfasst PackPilot nicht getrennt.
Häufige Fragen
Muss ich mich bei LUCID registrieren, wenn ich nur wenige Pakete im Jahr verschicke?
Ja. Die Registrierungspflicht kennt keine Mengenschwelle und gilt ab dem ersten Gramm, auch für reine Händler. Bis zum 11. August 2026 steht sie in § 9 VerpackG, ab dem 12. August 2026 in § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG, dort vor dem erstmaligen Bereitstellen. Für eine fehlende Registrierung reicht der Bußgeldrahmen bis 100.000 €.
Was bedeutet die 10-Tonnen-Grenze im neuen Verpackungsrecht?
Sie entscheidet ab dem 12. August 2026 über den Zeitpunkt der Datenmeldung an die Zentrale Stelle. Wer im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt hat, ist nach § 9 Abs. 2 VerpackDG von der unverzüglichen Meldung befreit und meldet bis zum 1. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres. Gezählt wird die Gesamtmasse, nicht die Menge je Materialart.
Gilt der 15. Mai auch, wenn ich unter 10 Tonnen bleibe?
Ja. Der 15. Mai gehört der Mengenmeldung an das duale System und der Vollständigkeitserklärung; die 10-Tonnen-Regel betrifft nur die Datenmeldung an die Zentrale Stelle. Unter 10 Tonnen stehen ab dem 12. August 2026 deshalb zwei Termine im Kalender.
Brauche ich unter 10 Tonnen eine Vollständigkeitserklärung?
Nein. Wer insgesamt weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitstellt, liegt zugleich unter allen drei Schwellen der Vollständigkeitserklärung: 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton, 30 Tonnen übrige Materialarten (§ 10 Abs. 4 VerpackDG, bis zum 11. August 2026 § 11 Abs. 4 VerpackG mit 80.000, 50.000 und 30.000 kg). Die Zentrale Stelle kann eine Erklärung auch unterhalb der Schwellen verlangen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 VerpackG, ab dem 12. August 2026 § 10 Abs. 4 VerpackDG).
Das Wichtigste in Kürze
Für kleine Mengen gibt es keine kleine Pflicht. Registrierung und Systembeteiligung gelten ab dem ersten Gramm, und die Mengenmeldung an das duale System bleibt beim 15. Mai des Folgejahres. Die einzige Schwelle, die wirklich entlastet, liegt bei 10 Tonnen Gesamtmasse und betrifft allein die Datenmeldung an die Zentrale Stelle.
Ab dem 12. August 2026 tritt für diese Betriebe der 1. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres an die Stelle der unverzüglichen Meldung (§ 9 Abs. 2 VerpackDG). Er kommt nicht zu ihr hinzu und ersetzt den 15. Mai nicht. Wer unter 10 Tonnen bleibt, führt ab diesem Datum zwei Frühjahrstermine mit zwei verschiedenen Empfängern.
- VerpackDG im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 207): § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 4, § 68
- § 6 VerpackDG: Registrierung (bis 11.08.2026: § 9 VerpackG)
- § 9 VerpackDG: Datenmeldungen (bis 11.08.2026: § 10 VerpackG)
- § 10 VerpackDG: Vollständigkeitserklärungen und Schwellen (bis 11.08.2026: § 11 VerpackG)
- Zentrale Stelle Verpackungsregister: Systembeteiligung und Datenmeldung
Rechtsstand: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG vom 13.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 207), das seit dem 12.08.2026 neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40 gilt und das Verpackungsgesetz (VerpackG) mit Ablauf des 11.08.2026 abgelöst hat; ältere Beiträge können noch die VerpackG-Paragraphen nennen, die Schwellen der Vollständigkeitserklärung und der Stichtag 15. Mai bleiben bestehen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben sind Richtwerte – prüfen Sie Ihre Pflichten im Einzelfall bei der ZSVR oder Ihrem dualen System.