Zur App →
Fristen

15. Mai und 1. Juni: Verpackungs­meldungen richtig zuordnen

30. Juli 2026, aktualisiert 5. September 2026 · 5 Min. Lesezeit · PackPilot Redaktion
Kurzantwort

Der 15. Mai ist keine allgemeine LUCID-Frist für alle Registrierten. Trennen Sie die grundsätzlich unverzügliche Datenmeldung, die Ausnahme bis 1. Juni für Hersteller unter 10 Tonnen Gesamtmasse und die Vollständigkeitserklärung bis 15. Mai. Prüfen Sie die jeweilige Pflicht und bewahren Sie die Nachweise getrennt auf.

Eine Registrierung in LUCID bedeutet nicht, dass jede registrierte Person ihre Vorjahresmengen bis zum 15. Mai an dieselbe Stelle melden muss. Unter dem seit 12. August 2026 geltenden VerpackDG sind Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung getrennt zu prüfen. Hinzu kommen die Angaben an das duale System. Dieser Beitrag trennt Empfänger, Mengenbasis und Frist, damit ein einzelner Kalendereintrag keine falsche Sicherheit gibt.

Drei Vorgänge, die nicht dasselbe sind

Die Registrierung nach § 6 VerpackDG ordnet einen Hersteller dem Register zu. Die Systembeteiligung nach § 7 VerpackDG betrifft die Beteiligung der betroffenen Verpackungen an einem oder mehreren Systemen. Die Datenmeldung nach § 9 VerpackDG übermittelt die vorgeschriebenen Angaben an die Zentrale Stelle Verpackungsregister. Eine abgeschlossene Registrierung ersetzt deshalb weder die Beteiligung noch eine geschuldete Datenmeldung.

Daneben steht die Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackDG. Sie ist eine gesonderte, geprüfte Erklärung und keine andere Bezeichnung für jede gewöhnliche Mengenmeldung. Wer die Begriffe in seiner Ablage trennt, kann auch später noch erkennen, welche Bestätigung zu welcher Pflicht gehört. Die drei Bezeichnungen sollten deshalb nicht als austauschbare Überschriften desselben Dokuments verwendet werden.

Empfänger und Zweck auseinanderhalten
VorgangWorum es geht
RegistrierungZuordnung des Herstellers im Register
SystembeteiligungBeteiligung der betroffenen Verpackungen am dualen System
DatenmeldungÜbermittlung der vorgeschriebenen Angaben an die Zentrale Stelle
VollständigkeitserklärungGesonderte geprüfte Erklärung, soweit die Pflicht besteht

Die Datenmeldung an LUCID: grundsätzlich unverzüglich

§ 9 Abs. 1 VerpackDG regelt die Datenmeldung an die Zentrale Stelle. Grundsätzlich erfolgt sie unverzüglich. Eine pauschale Aussage „LUCID-Meldung immer bis 15. Mai“ beschreibt diese Pflicht nicht richtig. Ausgangspunkt sind die Angaben zur Systembeteiligung; prüfen Sie deshalb sowohl deren Übermittlung als auch die gesonderte Meldung an die Zentrale Stelle.

Für kleine Hersteller enthält § 9 Abs. 2 VerpackDG eine Ausnahme: Beträgt die im vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bereitgestellte Masse systembeteiligungspflichtiger Verpackungen insgesamt weniger als 10 Tonnen, tritt die jährliche Übermittlung bis zum 1. Juni des Folgejahres an die Stelle der dort genannten unverzüglichen Meldungen. Maßgeblich ist die Gesamtmasse, nicht die Menge einer einzelnen Materialart. Genau 10 Tonnen sind nicht weniger als 10 Tonnen.

Der 15. Mai gehört zur Vollständigkeits­erklärung

Die Vollständigkeitserklärung nach § 10 Abs. 1 VerpackDG ist jährlich bis zum 15. Mai zu hinterlegen, soweit die Pflicht besteht. Sie bezieht sich auf das vorangegangene Kalenderjahr und braucht die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Bestätigung. Eine einfache Eingabe ungeprüfter Mengen ersetzt diese Erklärung nicht.

§ 10 Abs. 4 VerpackDG befreit unterhalb der materialbezogenen Schwellen: weniger als 80 Tonnen Glas, weniger als 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton sowie weniger als 30 Tonnen der übrigen dort genannten Materialarten. Diese Schwellen sind etwas anderes als die Gesamtmassengrenze der Datenmeldung. Die Zentrale Stelle oder die zuständige Landesbehörde kann unabhängig von diesen Schwellen eine Erklärung innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist verlangen. Ein solcher Einzelfall geht nicht in einem allgemeinen Rechner auf.

Systembeteiligung und Registermeldung getrennt ablegen

Bei der Systembeteiligung geben Sie Ihrem System die betroffenen Materialarten und Massen an. Die Beteiligung verursacht Lizenzkosten beim fremden System; die kostenlose Nutzung von PackPilot übernimmt diese Kosten nicht. Bewahren Sie die Beteiligungsbestätigung zusammen mit den zugrunde liegenden Mengenangaben auf.

Prüfen Sie außerdem den vereinbarten Ablauf für Korrekturen und die Jahresmeldung Ihres Systems. Ein Termin für den Systempartner ist kein Beleg dafür, dass derselbe Termin für jede Meldung in LUCID gilt. Notieren Sie im Kalender deshalb immer den Empfänger und die Bezeichnung der Meldung. „Mengen melden“ allein lässt gerade die Unterscheidung offen, die später wichtig wird.

Mengen vorbereiten, ohne Pflichten zu vervielfachen

Sammeln Sie die Mengen über die betroffenen Vertriebskanäle hinweg. Halten Sie fest, aus welchem Zeitraum die Zahlen stammen und wie Sie die Materialarten zugeordnet haben. Bei Versand und Fulfillment ist zuerst zu klären, wer für die jeweilige Verpackung die Herstellerpflicht trägt; eine Verpackung wird nicht allein deshalb zu Ihrer Menge, weil sie in einer Sendungsübersicht auftaucht.

Vergleichen Sie anschließend die Mengenbasis Ihrer Meldungen. Bei einer Abweichung sollten Sie deren Ursache suchen, statt zwei unterschiedliche Zahlen kommentarlos stehen zu lassen. Hilfreich sind die ursprüngliche Auswertung, die korrigierte Fassung und die jeweilige Übermittlungsbestätigung. So können Sie eine spätere Rückfrage anhand Ihrer Unterlagen beantworten, statt die Rechnung neu aus dem Gedächtnis aufzubauen.

Null Mengen sind keine pauschale neue Frist

Aus einer Registrierung allein folgt keine allgemeine Pflicht zu einer Null-Meldung bis zum 15. Mai. Entscheidend sind die tatsächlich einschlägige Meldepflicht, die Mengenbasis und gegebenenfalls eine behördliche Anforderung. Auch eine Ruhendstellung des Geschäfts sollte deshalb nicht durch eine frei erfundene Standardmeldung ersetzt werden.

Prüfen Sie bei einem ruhenden Betrieb den Registerstand und die Abwicklung mit Ihrem Systempartner. Halten Sie nachvollziehbar fest, warum Sie für einen Zeitraum keine betroffenen Mengen ansetzen. Falls eine konkrete Aufforderung vorliegt, lesen Sie deren Empfänger, Zeitraum und Frist gesondert. Dieser Beitrag kann eine solche Einzelfallanforderung nicht beurteilen.

Zwei Mengenprüfungen im praktischen Ablauf

Für Ihren Kalender beantworten Sie zwei unterschiedliche Fragen: Liegt die Gesamtmasse unter der Grenze für die jährliche Datenmeldung, und greifen die materialbezogenen Schwellen oder eine Anforderung zur Vollständigkeitserklärung? Erst danach ordnen Sie die jeweiligen Termine zu. Die Antwort auf die eine Frage ersetzt die andere nicht.

PackPilot führt diese Prüfungen im Regelwerk getrennt. Die Marke berücksichtigt den Rechtsstand am gewählten Stichtag; unter dem früheren VerpackG standen Registrierung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung in den §§ 9, 10 und 11, heute in den §§ 6, 9 und 10 VerpackDG. Verlassen Sie sich bei älteren Unterlagen deshalb nicht allein auf eine Paragraphennummer. Den Übergang und die weiteren Meldewege erläutert der Beitrag zur LUCID-Registrierung.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Der 15. Mai ist keine allgemeine LUCID-Frist für alle Registrierten. Trennen Sie die grundsätzlich unverzügliche Datenmeldung, die Ausnahme bis 1. Juni für Hersteller unter 10 Tonnen Gesamtmasse und die Vollständigkeitserklärung bis 15. Mai. Prüfen Sie die jeweilige Pflicht und bewahren Sie die Nachweise getrennt auf.

Rechtsstand: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG vom 13.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 207), das seit dem 12.08.2026 neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40 gilt und das Verpackungsgesetz (VerpackG) mit Ablauf des 11.08.2026 abgelöst hat; ältere Beiträge können noch die VerpackG-Paragraphen nennen, die Schwellen der Vollständigkeitserklärung und der Stichtag 15. Mai bleiben bestehen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben sind Richtwerte – prüfen Sie Ihre Pflichten im Einzelfall bei der ZSVR oder Ihrem dualen System.

PackPilot kostenlos ausprobieren

VerpackG, LUCID, EPR – verständlich erklärt für Online-Händler.

Zur App →
Weiterlesen ElektroG-Mengenmeldung: Frist zum 15. und Garantie nach § 7 Mengenmeldung vorbereiten: welche Zahlen Sie sammeln müssen Vollständigkeitserklärung: die drei Schwellen des Verpackungsrechts