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Fristen

ElektroG-Mengenmeldung: Frist zum 15. und Garantie nach § 7

1. September 2026 · 7 Min. Lesezeit · PackPilot Redaktion
Kurzantwort

Nach der Registrierung kehren zwei Pflichten des ElektroG wieder: die monatliche Mengenmeldung je Geräteart bis zum 15. des Folgemonats (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ElektroG), ergänzt um die Jahresmitteilungen bis zum 30. April (§ 27 Abs. 2), und der kalenderjährliche Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie für Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ElektroG).

Mit der Registrierungsnummer der stiftung ear fängt die Arbeit an. § 27 ElektroG verlangt von jedem Hersteller monatlich eine Mengenmeldung je Geräteart, fällig am 15. des Folgemonats, und § 7 ElektroG jedes Kalenderjahr den Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie. Beide Pflichten treffen den Hersteller, nicht den Händler, der fremde Geräte weiterverkauft. Dieser Beitrag zeigt, was die Vorschriften verlangen, wer darunter fällt und wann etwas fällig ist.

Was § 7 und § 27 ElektroG verlangen

Die Garantie. Jeder Hersteller hat der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Geräte nachzuweisen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ElektroG). Erfasst sind Geräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden und in privaten Haushalten genutzt werden können. Einen Kalendertag nennt das Gesetz nicht: „kalenderjährlich“ heißt einmal je Kalenderjahr.

Die Mengenmeldung. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ElektroG verpflichtet den Hersteller, der zuständigen Behörde monatlich die je Geräteart in Verkehr gebrachte Menge mitzuteilen. Die Frist dafür setzt § 27 Abs. 2 ElektroG: bis zum 15. des Folgemonats. Dazu kommen die jährlichen Mitteilungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9, die bis zum 30. April des Folgejahres fällig sind (§ 27 Abs. 2 ElektroG).

Zulässig sind vier Formen (§ 7 Abs. 2 ElektroG): Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, Hinterlegung von Geld als Sicherheitsleistung oder die Teilnahme an einem für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeigneten System. Ohne nachgewiesene Garantie darf die Behörde nicht registrieren (§ 37 Abs. 1 ElektroG). Wie die Registrierung läuft, steht in ElektroG-Registrierung: wer sich vor dem ersten Verkauf eintragen muss.

Hersteller oder Vertreiber: wen die Pflichten treffen

Beide Pflichten hängen an der Rolle, nicht am Sortiment. Hersteller im Sinne des ElektroG ist nach § 3 Nr. 9 ElektroG, unabhängig von der Verkaufsmethode, wer

Vertreiber ist, wer Geräte gewerblich anbietet, ohne Hersteller zu sein: der Händler, der Ware eines registrierten Herstellers unter dessen Marke weiterverkauft. Er schuldet weder Garantie noch Mengenmeldung. Ihn trifft § 6 Abs. 2 ElektroG: keine Geräte eines nicht registrierten Herstellers anbieten, und Marktplätze dürfen das Anbieten nicht ermöglichen.

Hersteller (§ 3 Nr. 9 ElektroG)
  • Registrierung je Marke und Geräteart vor dem Inverkehrbringen (§ 6 Abs. 1)
  • Garantie kalenderjährlich (§ 7 Abs. 1)
  • Mengenmeldung bis zum 15. des Folgemonats (§ 27 Abs. 2)
  • Jahresmitteilungen bis zum 30. April (§ 27 Abs. 2)
Eigenmarke, Import oder eigene Fertigung: alle vier Pflichten.
Vertreiber
  • Keine eigene Registrierung
  • Keine Garantie
  • Keine Mengenmeldung
  • Verbot, Geräte nicht registrierter Hersteller anzubieten (§ 6 Abs. 2)
Weiterverkauf unter fremder Marke: nur die Prüfpflicht.
Hersteller und Vertreiber nach dem ElektroG

Die Termine: der 15. jeden Monats, der 30. April, das Kalenderjahr

Anders als die Verpackungsmeldung an LUCID, die einmal jährlich zum 15. Mai fällig ist, kennt das ElektroG einen Monatsrhythmus. Die Fehler rund um den 15. Mai betreffen die Verpackung, nicht die Geräte.

  1. Monatsende Berichtsmonat abgeschlossen Je Geräteart die in Verkehr gebrachte Menge aus der Warenwirtschaft ziehen.
  2. 15. des Folgemonats Monatsmeldung § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Abs. 2 ElektroG. Der 15. zählt mit: Eine Meldung an diesem Tag ist fristgerecht.
  3. 30. April Jahresmitteilungen für das Vorjahr § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 mit Abs. 2 ElektroG.
  4. im Kalenderjahr Garantienachweis § 7 Abs. 1 Satz 1 ElektroG. Kein fester Tag, aber jedes Jahr neu.
Ein Berichtsjahr eines ElektroG-Herstellers
Wiederkehrende Pflichten des Herstellers nach dem ElektroG
PflichtRhythmusFälligFundstelle
Mengenmeldung je Geräteartmonatlich15. des Folgemonats§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ElektroG
Jahresmitteilungenjährlich30. April des Folgejahres§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9, Abs. 2 ElektroG
Insolvenzsichere Garantiekalenderjährlichkein Kalendertag§ 7 Abs. 1 Satz 1 ElektroG
Änderung der Registrierungsdatenanlassbezogenunverzüglich§ 6 Abs. 1 ElektroG

Pflicht, Empfehlung und zwei Verwechslungen

Merksatz

Elektrogeräte im Sortiment zu haben macht niemanden zum Hersteller. Eigenmarke, Import oder eigene Fertigung tun es, und der Verkauf von Geräten eines nicht registrierten Herstellers auch.

Wer Hersteller ist, hat zwölf Monatstermine, einen Jahrestermin und einen Garantienachweis je Kalenderjahr. Wer Vertreiber ist, hat keinen davon.

Die erste Verwechslung ist die zwischen den beiden Mengenmeldungen: LUCID verlangt die Verpackungsmengen einmal im Jahr, die stiftung ear die Gerätemengen jeden Monat. Die zweite ist die zwischen Sortiment und Rolle.

Praxisbeispiel: ein Händler wird Hersteller

Ein Online-Händler für Küchenzubehör nimmt Ende März einen Milchaufschäumer unter eigener Marke ins Sortiment, produziert in Fernost. Mit dem ersten Angebot ist er Hersteller nach § 3 Nr. 9 ElektroG: Eigenmarke und Import zugleich. Vor dem ersten Verkauf registriert er Geräteart und Marke und legt eine Bankbürgschaft bei. Im April verkauft er 380 Geräte, im Mai 610.

Die Aprilmengen sind bis zum 15. Mai zu melden, die Maimengen bis zum 15. Juni. Die Bürgschaft ist für dieses Kalenderjahr nachgewiesen und im nächsten erneut nachzuweisen. Bis zum 30. April des Folgejahres kommen die Jahresmitteilungen hinzu. Für die Kaffeemaschinen eines registrierten Markenherstellers, die derselbe Händler daneben verkauft, gilt nichts davon: Dort ist er Vertreiber.

In PackPilot hängen diese Zeilen an einem eigenen Profilfeld „Hersteller nach ElektroG“, nicht an „Elektrogeräte im Sortiment“. Wer es setzt, sieht den nächsten fälligen Berichtsmonat mit Datum, alle offenen Monate seit dem letzten vermerkten (bis zu zwölf) und das Kalenderjahr, für das die Garantie zuletzt nachgewiesen wurde. Wer es nicht setzt, sieht nur das Verbot aus § 6 Abs. 2 ElektroG. Was PackPilot nicht tut: Es meldet keine Mengen an die stiftung ear und stellt keine Garantie.

Häufige Fragen

Bis wann muss die Mengenmeldung nach dem ElektroG abgegeben werden?

Bis zum 15. des Folgemonats. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ElektroG verlangt vom Hersteller die monatliche Mitteilung der je Geräteart in Verkehr gebrachten Menge, § 27 Abs. 2 ElektroG setzt dafür den 15. des Folgemonats. Die jährlichen Mitteilungen nach Nr. 2 bis 9 sind bis zum 30. April des Folgejahres fällig (§ 27 Abs. 2 ElektroG).

Muss ein Händler die ElektroG-Mengenmeldung abgeben?

Nein, solange er Vertreiber ist. Mengenmeldung (§ 27 ElektroG) und Garantie (§ 7 ElektroG) treffen den Hersteller im Sinne des § 3 Nr. 9 ElektroG. Wer Geräte ordnungsgemäß registrierter Hersteller unter deren Marke weiterverkauft, schuldet beides nicht. Wer unter Eigenmarke verkauft, importiert oder Geräte eines nicht registrierten Herstellers anbietet, gilt selbst als Hersteller.

Wie oft muss die Garantie nach § 7 ElektroG nachgewiesen werden?

Kalenderjährlich, also einmal je Kalenderjahr (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ElektroG). Einen festen Kalendertag nennt das Gesetz nicht. Zulässig sind vier Formen nach § 7 Abs. 2 ElektroG: Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, Hinterlegung von Geld oder die Teilnahme an einem geeigneten System.

Gilt die Garantiepflicht auch für Geräte für gewerbliche Kunden?

Nein. § 7 Abs. 1 Satz 1 ElektroG bezieht die Garantie auf Geräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden und in privaten Haushalten genutzt werden können. Wer ausschließlich Geräte für den gewerblichen Einsatz in Verkehr bringt, schuldet sie nicht. Die Mengenmeldung nach § 27 ElektroG bleibt davon unberührt.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Nach der Registrierung kehren zwei Pflichten des ElektroG wieder: die monatliche Mengenmeldung je Geräteart bis zum 15. des Folgemonats (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ElektroG), ergänzt um die Jahresmitteilungen bis zum 30. April (§ 27 Abs. 2), und der kalenderjährliche Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie für Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ElektroG).

Beides trifft den Hersteller nach § 3 Nr. 9 ElektroG, nicht den Vertreiber, der Geräte registrierter Hersteller weiterverkauft. Dessen Pflicht ist das Verbot des § 6 Abs. 2 ElektroG: keine Geräte nicht registrierter Hersteller anbieten. Wer es verletzt, gilt selbst als Hersteller.

Rechtsstand: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG vom 13.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 207), das seit dem 12.08.2026 neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40 gilt und das Verpackungsgesetz (VerpackG) mit Ablauf des 11.08.2026 abgelöst hat; ältere Beiträge können noch die VerpackG-Paragraphen nennen, die Schwellen der Vollständigkeitserklärung und der Stichtag 15. Mai bleiben bestehen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben sind Richtwerte – prüfen Sie Ihre Pflichten im Einzelfall bei der ZSVR oder Ihrem dualen System.

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