Mengenmeldung vorbereiten: welche Zahlen Sie sammeln müssen
2. August 2026, aktualisiert 5. September 2026 · 7 Min. Lesezeit · PackPilot Redaktion§ 10 Abs. 1 VerpackG verlangt vier Angaben: Registrierungsnummer, Materialart und Masse, Name des Systems und Zeitraum der Systembeteiligung. Übermittelt wird unverzüglich und in derselben Höhe wie gegenüber dem dualen System.
Die Datenmeldung scheitert selten am Formular. Sie scheitert an den Zahlen, die im Januar niemand gesammelt hat: Verpackungsmassen je Materialart, sauber getrennt nach systembeteiligungspflichtig und nicht systembeteiligungspflichtig. Dieser Beitrag zeigt, welche Angaben § 10 VerpackG verlangt, welche drei Meldungsarten LUCID kennt und welche Erfassungsstruktur dafür trägt.
Welche Angaben das Gesetz verlangt
§ 10 Abs. 1 VerpackG benennt die Daten, die Hersteller der Zentralen Stelle zu übermitteln haben. Es sind vier, und sie sind kürzer, als die meisten erwarten:
Ab dem 12. August 2026 ist die Fundstelle § 9 Abs. 1 VerpackDG. Die Übermittlung bleibt unverzüglich nach der Meldung an das System. Neu ist ein zweiter Weg für kleine Mengen: Wer im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt hat, meldet nach § 9 Abs. 2 VerpackDG bis zum 1. Juni des Folgejahres. Der 15. Mai der Vollständigkeitserklärung bleibt davon unberührt.
| Angabe | Was das in Ihrer Tabelle bedeutet |
|---|---|
| Registrierungsnummer | Ihre LUCID-Nummer. Ohne Registrierung gibt es keine wirksame Meldung. |
| Materialart und Masse der Verpackungen | Kilogramm je Materialart nach § 16 Abs. 2 und damit nicht je Artikel, nicht je Warengruppe. |
| Name des Systems | Das duale System, bei dem Sie beteiligt sind. |
| Zeitraum der Systembeteiligung | Von wann bis wann die Beteiligung läuft. |
Für den Zeitpunkt nennt das Gesetz keine Tageszahl, sondern ein Wort: Die Angaben sind unverzüglich zu übermitteln. Das ist der Kern des Abgleichs: Was Sie Ihrem dualen System melden, melden Sie in derselben Höhe auch der Zentralen Stelle. Die Systeme melden ihrerseits die bei ihnen beteiligten Mengen als Kontrollmeldung; beide Zahlen werden verglichen.
Neben dieser laufenden Pflicht kennt das Register aber Meldungsarten mit eigenen Terminen, und einer davon ist der 15. Mai.
Drei Meldungen, drei Termine
Im Verpackungsregister LUCID unterscheidet sich, was Sie melden, danach, worauf es sich bezieht. Wer die drei durcheinanderbringt, meldet zur richtigen Zeit das falsche oder zur falschen Zeit das richtige:
| Meldung | Bezugszeitraum | Termin |
|---|---|---|
| Initiale Planmenge | die geplanten Mengen des Folgejahres | nur bis 31. Dezember des laufenden Jahres; danach nur noch als unterjährige Mengenmeldung |
| Unterjährige Mengenmeldung | das laufende Jahr, korrigierte Mengen | laufend: § 10 Abs. 1 VerpackG verlangt die Übermittlung unverzüglich |
| Jahresabschlussmengenmeldung | die Ist-Mengen des abgelaufenen Jahres | nur bis 15. Mai; danach nur noch als Nachtragsmengenmeldung |
Der 15. Mai bezeichnet zum einen das Ende der Eingabemöglichkeit für die Meldungsart Jahresabschlussmengenmeldung. Daraus folgt keine pauschale gesetzliche Jahresfrist für jede registrierte Person. Zum anderen ist es der gesetzliche Termin der Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackDG, soweit diese Pflicht besteht. Die Datenmeldung nach § 9 ist gesondert zu prüfen: grundsätzlich unverzüglich, bei weniger als 10 Tonnen im Vorjahr stattdessen bis zum 1. Juni des Folgejahres.
Wer nur die eine kennt, hält sich für fertig. Die Schwellen der Vollständigkeitserklärung stehen in Vollständigkeitserklärung: die drei Schwellen.
Welche Fehler rund um den Mai-Termin regelmäßig wiederkehren, von der vergessenen Null-Meldung bis zur Differenz zwischen Systemmeldung und LUCID, steht in 15. Mai: die Mengenmeldung, die jedes Jahr Händler vergessen.
Materialart statt Warengruppe: die Struktur, die trägt
Fast jede Erfassung, die im Frühjahr auseinanderfällt, ist nach der falschen Achse gebaut. Onlinehändler führen ihre Zahlen nach Kanal, nach Marktplatz oder nach Produktkategorie. Gemeldet wird nach Materialart.
Legen Sie die Erfassung deshalb von Anfang an so an, wie gemeldet wird. Drei Regeln reichen:
- Eine Zeile je Materialart, nicht je Artikel. Die Umrechnung von Artikeln auf Materialarten machen Sie einmal beim Anlegen und nicht jedes Jahr neu.
- Die Masse der Verpackung, nicht das Gewicht der Ware. Karton, Füllmaterial, Klebeband und Versandtasche gehören dazu; der Inhalt nicht.
- Systembeteiligungspflichtig und nicht systembeteiligungspflichtig getrennt führen. Verpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, sind eine eigene Größe. Spätestens die Vollständigkeitserklärung fragt sie getrennt ab.
- Verpackungsarten inventarisieren Jede Kartongröße, jede Tüte, jedes Füllmaterial einmal wiegen und mit Materialart hinterlegen. Diese Liste ändert sich selten.
- Je Verpackungsart die Masse hinterlegen Ein Wert in Gramm, einmal sauber gemessen. Danach ist die Jahresmenge eine Multiplikation und keine Schätzung.
- Versandmengen laufend zählen Anzahl je Verpackungsart und Monat, aus dem Versandsystem, nicht aus der Erinnerung.
- Monatlich auf Materialarten verdichten Zwölf kleine Rechnungen statt einer großen im April. Und eine erreichte Schwelle fällt auf, solange noch Zeit für einen Prüfer bleibt.
Der letzte Schritt ist der, der den Unterschied macht. Wer erst im Frühjahr verdichtet, erfährt genau dann von einer erreichten Schwelle, wenn alle registrierten Prüfer ausgebucht sind.
Die vier Stellen, an denen Mengen verloren gehen
In der Praxis fehlen fast immer dieselben Posten. Sie sind klein genug, um vergessen zu werden, und in Summe groß genug, um eine Schwelle zu reißen:
- Umverpackungen. Der Sammelkarton, in dem mehrere Einheiten versendet werden, ist eine Verpackung, auch wenn er beim Kunden sofort im Altpapier landet.
- Füllmaterial. Polstermaterial, Luftpolsterfolie und Papierpolster zählen mit. Bei Papierpolstern schlagen sie direkt auf die Materialart Papier, Pappe und Karton durch.
- Retouren, die neu verpackt werden. Wird für den Wiederversand eine neue Verpackung verwendet, ist auch sie erstmals in Verkehr gebracht.
- Ware aus dem Ausland ohne deutschen Vorlieferanten. Wer selbst importiert, ist für diese Verpackungen Hersteller im Sinne des Gesetzes.
Das Papierpolster ist dabei der unscheinbarste und wirksamste Posten. Es erhöht ausgerechnet die Materialart, deren Schwelle für die Vollständigkeitserklärung bei 50.000 kg liegt – und es taucht in keiner Artikelstammdaten-Tabelle auf, weil es kein Artikel ist.
Was PackPilot davon abnimmt
PackPilot führt die Jahresmengen je Materialart und rechnet daraus zwei Dinge aus: die Pflichten-Matrix und die Nähe zu den Schwellen. Jede Zeile der Matrix sagt, ob eine Pflicht besteht, entfällt oder zu prüfen ist, mit der Frist an der Pflicht statt in einem Kalender daneben.
Für die Meldung selbst entsteht daraus ein Entwurf mit Registriernummer, Meldejahr, den Massen je Materialart und der Gesamtmenge. Er ist ausdrücklich als Entwurf gekennzeichnet und vor der Übermittlung zu prüfen: Abgegeben wird die Meldung in LUCID und beim dualen System, nicht in PackPilot.
Erreicht eine Materialart ihre Schwelle nach § 11 Abs. 4 VerpackG, weist der Entwurf ausdrücklich darauf hin und nennt die betroffene Materialart. Das ist der Zeitpunkt, an dem die Suche nach einem registrierten Prüfer beginnt – im Februar, nicht im Mai.
Was PackPilot nicht ersetzt: die Beratung durch die Zentrale Stelle oder Ihr duales System und die Prüfung durch einen registrierten Sachverständigen. Die Software sorgt dafür, dass die Zahlen vorliegen, bevor jemand nach ihnen fragt.
Häufige Fragen
Welche Daten muss ich der Zentralen Stelle melden?
Nach § 10 Abs. 1 VerpackG mindestens vier Angaben: Ihre Registrierungsnummer, Materialart und Masse der Verpackungen, den Namen des Systems, bei dem Sie sich beteiligt haben, und den Zeitraum der Systembeteiligung. Die Angaben sind unverzüglich zu übermitteln, und zwar in derselben Höhe, in der Sie sie Ihrem dualen System gemeldet haben.
Was ist bis zum 15. Mai fällig?
Die gesetzliche Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackDG ist bis zum 15. Mai fällig, soweit die Pflicht besteht. Daneben endet dann die Eingabemöglichkeit für die Meldungsart Jahresabschlussmengenmeldung; spätere Angaben laufen als Nachtragsmeldung. Dieser technische Wechsel ist keine allgemeine gesetzliche Datenmeldefrist. Für die Datenmeldung gilt § 9 VerpackDG mit der unverzüglichen Übermittlung oder der Ausnahme bis zum 1. Juni bei weniger als 10 Tonnen im Vorjahr.
Zählt Füllmaterial zu den meldepflichtigen Mengen?
Ja. Polster- und Füllmaterial ist Verpackung und geht in die Masse der jeweiligen Materialart ein. Gerade Papierpolster werden häufig übersehen und erhöhen ausgerechnet die Materialart Papier, Pappe und Karton, deren Schwelle für die Vollständigkeitserklärung bei 50.000 kg liegt.
Wiege ich die Verpackung oder das versandfertige Paket?
Die Verpackung. Gemeldet wird die Masse der Verpackungen, nicht das Gewicht der darin enthaltenen Ware. Praktisch heißt das: jede Verpackungsart einmal leer wiegen, den Wert hinterlegen und mit der Stückzahl multiplizieren.
Muss ich melden, wenn ich Ware selbst importiere?
Ja, in diesem Fall bringen Sie die Verpackungen erstmals im Geltungsbereich des Gesetzes in Verkehr und sind dafür Hersteller im Sinne des VerpackG. Diese Mengen gehören genauso in die Erfassung wie die Verpackungen, die Sie selbst hinzufügen.
Das Wichtigste in Kürze
§ 10 Abs. 1 VerpackG verlangt vier Angaben: Registrierungsnummer, Materialart und Masse, Name des Systems und Zeitraum der Systembeteiligung. Übermittelt wird unverzüglich und in derselben Höhe wie gegenüber dem dualen System.
Die Eingabefenster der LUCID-Meldungsarten sind von gesetzlichen Pflichten zu unterscheiden: die geplante Meldung bis zum 31. Dezember für das Folgejahr, die unterjährige Meldung laufend und die Jahresabschluss-Datenmeldung bis zum 15. Mai. Die Datenmeldung folgt § 9 VerpackDG: grundsätzlich unverzüglich oder bei weniger als 10 Tonnen im Vorjahr bis zum 1. Juni des Folgejahres. Die Vollständigkeitserklärung ist gesondert zu prüfen: Frist nach § 10 Abs. 1 VerpackDG, Mengenschwellen nach § 10 Abs. 4 VerpackDG.
Bauen Sie die Erfassung nach Materialart auf und hinterlegen Sie je Verpackungsart eine gewogene Masse. Die vier häufigsten Lücken sind Umverpackungen, Füllmaterial, neu verpackte Retouren und selbst importierte Ware.
- § 9 VerpackDG: Datenmeldungen (bis 11.08.2026: § 10 VerpackG)
- § 10 VerpackDG: Vollständigkeitserklärungen (bis 11.08.2026: § 11 VerpackG)
- § 42 VerpackDG: Anforderungen an die Verwertung (bis 11.08.2026: § 16 VerpackG)
- Zentrale Stelle Verpackungsregister: Datenmeldung und Meldefristen
- VerpackDG im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 207): § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 4
Rechtsstand: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG vom 13.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 207), das seit dem 12.08.2026 neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40 gilt und das Verpackungsgesetz (VerpackG) mit Ablauf des 11.08.2026 abgelöst hat; ältere Beiträge können noch die VerpackG-Paragraphen nennen, die Schwellen der Vollständigkeitserklärung und der Stichtag 15. Mai bleiben bestehen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben sind Richtwerte – prüfen Sie Ihre Pflichten im Einzelfall bei der ZSVR oder Ihrem dualen System.