Vollständigkeitserklärung: die drei Schwellen des Verpackungsrechts
30. Juli 2026, aktualisiert 16. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · PackPilot Redaktion§ 10 Abs. 4 VerpackDG kennt drei Schwellen, nicht eine: Glas 80.000 kg, Papier, Pappe und Karton 50.000 kg, übrige Materialarten einschließlich Kunststoff 30.000 kg. Sie gelten je Materialart und nicht für die Gesamtmenge. Ab dem 12. August 2026 lautet die Fundstelle § 10 Abs. 4 VerpackDG; die Werte bleiben dieselben.
Die Vollständigkeitserklärung ist die geprüfte Jahresbilanz Ihrer Verpackungsmengen. Die Schwelle, ab der sie fällig ist, wird häufiger falsch wiedergegeben als jede andere Zahl im Verpackungsgesetz. Es gibt nicht eine Schwelle, sondern drei, und sie gelten je Materialart. Wer sie summiert oder verwechselt, hält sich für befreit und ist es nicht. Dieser Beitrag nennt die Werte im Wortlaut des Gesetzes, sortiert, wann die Pflicht greift, und zeigt, was in die Erklärung gehört.
Was die Vollständigkeitserklärung ist
Hersteller im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackG sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen zu hinterlegen (§ 11 Abs. 1 VerpackG). Das ist die Vollständigkeitserklärung, kurz VE.
Sie unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von der laufenden Datenmeldung: Die VE bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen nach § 27 Abs. 2 VerpackG registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. Sie können sie also nicht selbst abgeben und abhaken.
Die Datenmeldung an die Zentrale Stelle nach § 10 VerpackG ist unverzüglich zu erstatten. Sie ist der laufende Abgleich.
Die Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG ist die geprüfte Jahresbilanz und jährlich bis zum 15. Mai zu hinterlegen. Welche Zahlen Sie dafür ab Januar brauchen, steht in Mengenmeldung vorbereiten.
Drei Schwellen, je Materialart
§ 11 Abs. 4 VerpackG formuliert die Schwelle als Befreiung. Befreit ist, wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen der genannten Materialarten in Mengen unterhalb dieser Werte erstmals in Verkehr gebracht hat:
Ab dem 12. August 2026 steht dieselbe Regel in § 10 Abs. 4 VerpackDG. Die drei Werte bleiben, das neue Gesetz nennt sie in Tonnen statt in Kilogramm: 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton, 30 Tonnen der übrigen Materialarten. Auch die Richtung bleibt: Befreit ist, wer weniger als die genannte Menge in Verkehr gebracht hat. Der Binnenverweis auf die Materialarten wandert von § 16 Abs. 2 VerpackG nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VerpackDG. Für das Kalenderjahr 2026 gilt eine Besonderheit: Die im Frühjahr 2027 fällige Erklärung schlüsselt nach § 68 Abs. 5 und Abs. 8 VerpackDG noch nach den alten Materialarten auf.
| Materialart | Befreit, solange darunter | Vollständigkeitserklärung ab |
|---|---|---|
| Glas | weniger als 80.000 kg | 80.000 kg |
| Papier, Pappe und Karton | weniger als 50.000 kg | 50.000 kg |
| Übrige Materialarten nach § 16 Abs. 2 (darunter Kunststoff) | weniger als 30.000 kg | 30.000 kg |
Daraus folgen zwei Dinge, die in der Praxis regelmäßig untergehen:
- Die Werte gelten je Materialart, nicht für die Gesamtmenge. Wer 29.000 kg Kunststoff und 29.000 kg sonstige Materialien in Verkehr bringt, liegt bei 58.000 kg insgesamt und bleibt trotzdem befreit: Beide Materialarten liegen unter ihrer eigenen Schwelle.
- Die Pflicht greift ab dem Erreichen des Werts, nicht erst darüber. Das Gesetz befreit, wer weniger als 50.000 kg Papier, Pappe und Karton in Verkehr gebracht hat. Bei genau 50.000 kg endet die Befreiung.
- Schwelle erreicht. Mindestens eine Materialart liegt auf oder über ihrem Wert: Die geprüfte Vollständigkeitserklärung ist bis zum 15. Mai des Folgejahres zu hinterlegen.
- Nah an der Schwelle. Eine Materialart nähert sich ihrem Wert. Jetzt ist der Zeitpunkt, einen Prüfer anzufragen – nicht im Mai.
- Alle Materialarten darunter. Befreit nach § 11 Abs. 4 Satz 1 VerpackG. Die laufende Datenmeldung nach § 10 bleibt davon unberührt.
Eine Einschränkung gehört unbedingt dazu: Die Zentrale Stelle oder die zuständige Landesbehörde kann auch bei Unterschreiten der Schwellenwerte jederzeit verlangen, dass eine Vollständigkeitserklärung hinterlegt wird (§ 11 Abs. 4 Satz 2 VerpackG). Die Befreiung ist also kein dauerhafter Freibrief, sondern der Regelfall, von dem abgewichen werden kann.
Was in der Erklärung stehen muss
§ 11 Abs. 2 VerpackG zählt die Angaben abschließend auf. Es geht nicht nur um die Mengen, die Sie lizenziert haben, sondern um ein vollständiges Bild Ihres Verpackungsjahres:
- Materialart und Masse aller im Vorjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.
- Materialart und Masse aller Verkaufs- und Umverpackungen, die erstmals mit Ware befüllt in Verkehr gebracht wurden und typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
- Die Beteiligung an einem oder mehreren Systemen für die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.
- Materialart und Masse aller über eine Branchenlösung nach § 8 zurückgenommenen Verpackungen.
- Materialart und Masse aller nach § 7 Abs. 3 zurückgenommenen Verpackungen.
- Die Erfüllung der Verwertungsanforderungen für die zurückgenommenen Verkaufs- und Umverpackungen sowie für die nach § 7 Abs. 3 zurückgenommenen Verpackungen.
Die Angaben sind nach den in § 16 Abs. 2 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien werden zu einer einheitlichen Angabe zusammengefasst. Verbundverpackungen, die nach § 16 Abs. 3 Satz 4 verwertet wurden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen.
Hinterlegt wird elektronisch bei der Zentralen Stelle, zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten; die Bestätigung des Prüfers ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (§ 11 Abs. 3 VerpackG).
§ 11 Abs. 1 Satz 1 VerpackG verlangt die Erklärung über Verkaufs- und Umverpackungen. § 10 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG nennt daneben ausdrücklich Primärproduktionsverpackungen, Serviceverpackungen und Transportverpackungen.
Die Schwellen bleiben, der Kreis der Verpackungen, den sie messen, wird breiter. Wer bisher knapp unter einer Schwelle lag, rechnet deshalb einmal neu: Eine Menge, die vorher nicht mitzählte, kann die Schwelle jetzt erreichen.
Der Zeitplan, der den 15. Mai hält
Der häufigste Fehler ist nicht die falsche Zahl, sondern der falsche Zeitpunkt: Wer im April feststellt, dass eine Schwelle erreicht ist, muss innerhalb weniger Wochen einen registrierten Prüfer finden, ihm die Belege eines ganzen Jahres übergeben und die Prüfung abwarten. Das ist die Jahreszeit, in der alle anderen dasselbe versuchen.
- Januar Vorjahr abschließen Mengen je Materialart nach § 16 Abs. 2 aufschlüsseln und nicht nach Warengruppe oder Kanal.
- Februar Schwellen prüfen Jede Materialart einzeln gegen ihren eigenen Wert halten. Eine erreichte Schwelle genügt.
- Februar bis März Prüfer beauftragen Registrierter Sachverständiger oder registrierter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer nach § 27 Abs. 2.
- April Prüfung und Bestätigung Belege, Systembeteiligungsbestätigungen und Rücknahmenachweise bereitstellen.
- 15. Mai Hinterlegung Elektronisch bei der Zentralen Stelle, Bestätigung mit qualifizierter elektronischer Signatur.
PackPilot rechnet dafür jede Materialart einzeln gegen ihre eigene Schwelle und meldet sich, sobald eine davon in die Nähe kommt – nicht erst, wenn sie erreicht ist. Die Pflichten-Matrix zeigt je Zeile, ob eine Pflicht besteht, entfällt oder zu prüfen ist, und die Frist steht an der Pflicht statt in einem Kalender daneben.
Was die Software nicht leistet: Sie ersetzt weder den registrierten Prüfer noch die Beratung durch Ihr duales System oder die Zentrale Stelle. Sie sorgt dafür, dass die Schwelle im Februar auffällt und nicht im Mai.
Häufige Fragen
Ab wann brauche ich eine Vollständigkeitserklärung?
Sobald eine Materialart ihre eigene Schwelle erreicht: Glas 80.000 kg, Papier, Pappe und Karton 50.000 kg, übrige Materialarten einschließlich Kunststoff 30.000 kg im vorangegangenen Kalenderjahr. § 11 Abs. 4 VerpackG befreit nämlich nur, wer unter diesen Werten bleibt. Es genügt eine einzige erreichte Schwelle.
Werden die Mengen aller Materialarten zusammengerechnet?
Nein. Die Schwellen gelten je Materialart nach § 16 Abs. 2 VerpackG. Wer 29.000 kg Kunststoff und 29.000 kg sonstige Materialien in Verkehr bringt, kommt zwar auf 58.000 kg insgesamt, bleibt aber befreit, weil beide Materialarten unter ihrer eigenen Schwelle von 30.000 kg liegen.
Bis wann muss die Vollständigkeitserklärung hinterlegt sein?
Jährlich bis zum 15. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr (§ 11 Abs. 1 VerpackG). Sie wird elektronisch bei der Zentralen Stelle hinterlegt, zusammen mit den Prüfberichten; die Bestätigung braucht eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 11 Abs. 3).
Kann ich die Vollständigkeitserklärung selbst abgeben?
Nein. Sie bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen nach § 27 Abs. 2 VerpackG registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer (§ 11 Abs. 1 Satz 2). Planen Sie die Beauftragung deshalb im Februar, nicht im Mai.
Bin ich unter den Schwellen dauerhaft befreit?
Im Regelfall ja, garantiert ist es nicht. Die Zentrale Stelle oder die zuständige Landesbehörde kann auch bei Unterschreiten der Schwellenwerte jederzeit verlangen, dass eine Vollständigkeitserklärung hinterlegt wird (§ 11 Abs. 4 Satz 2 VerpackG). Führen Sie Ihre Mengen deshalb auch unterhalb der Schwellen sauber je Materialart.
Das Wichtigste in Kürze
§ 10 Abs. 4 VerpackDG kennt drei Schwellen, nicht eine: Glas 80.000 kg, Papier, Pappe und Karton 50.000 kg, übrige Materialarten einschließlich Kunststoff 30.000 kg. Sie gelten je Materialart und nicht für die Gesamtmenge. Ab dem 12. August 2026 lautet die Fundstelle § 10 Abs. 4 VerpackDG; die Werte bleiben dieselben.
Die Befreiung endet mit dem Erreichen des Werts, nicht erst oberhalb davon: Das Gesetz befreit, wer weniger als die genannte Menge in Verkehr gebracht hat.
Die Erklärung ist jährlich bis zum 15. Mai elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen und muss von einem registrierten Prüfer bestätigt sein. Wer die Schwelle erst im April bemerkt, findet keinen Prüfer mehr.
- § 10 VerpackDG: Vollständigkeitserklärungen (bis 11.08.2026: § 11 VerpackG)
- § 9 VerpackDG: Datenmeldungen (bis 11.08.2026: § 10 VerpackG)
- § 42 VerpackDG: Anforderungen an die Verwertung (bis 11.08.2026: § 16 VerpackG)
- § 7 VerpackDG: Systembeteiligungspflicht (bis 11.08.2026: § 7 VerpackG)
- VerpackDG im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 207): § 10 Abs. 1 und 4, § 68
Rechtsstand: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG vom 13.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 207), das seit dem 12.08.2026 neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40 gilt und das Verpackungsgesetz (VerpackG) mit Ablauf des 11.08.2026 abgelöst hat; ältere Beiträge können noch die VerpackG-Paragraphen nennen, die Schwellen der Vollständigkeitserklärung und der Stichtag 15. Mai bleiben bestehen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben sind Richtwerte – prüfen Sie Ihre Pflichten im Einzelfall bei der ZSVR oder Ihrem dualen System.