ElektroG-Registrierung: wer sich vor dem ersten Verkauf eintragen muss
26. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · PackPilot RedaktionDie Registrierung nach § 6 Abs. 1 ElektroG erfolgt vor dem ersten Inverkehrbringen, mit Geräteart und Marke, und dem Antrag ist eine Garantie nach § 7 Abs. 1 oder eine Glaubhaftmachung mit Rücknahmekonzept beizufügen. Ohne nachgewiesene Garantie darf nicht registriert werden (§ 37 Abs. 1 Satz 3 ElektroG).
Die Verpackungslizenz ist im Onlinehandel inzwischen bekannt. Das ElektroG dagegen trifft viele Händler unvorbereitet, und zwar an einer Stelle, die niemand erwartet: Wer Geräte eines nicht registrierten Herstellers anbietet, gilt selbst als Hersteller und schuldet alle Herstellerpflichten. Dieser Beitrag sortiert, wer sich registrieren muss, was zum Antrag gehört, welche Kette das Verbot des § 6 Abs. 2 auslöst und welche Pflicht nach der Registrierung am häufigsten übersehen wird.
- Wer Hersteller im Sinne des ElektroG ist
- Die Registrierung: vorher, je Marke und je Geräteart
- Die Garantie nach § 7: nur für Haushaltsgeräte, aber jedes Jahr
- Das Verbot und wen es alles trifft
- Die vergessene zweite Hälfte: die Nummer muss sichtbar sein
- Was ein Verstoß kostet
- Häufige Fragen
- Das Wichtigste in Kürze
Wer Hersteller im Sinne des ElektroG ist
Der Begriff hat mit einer Fabrik wenig zu tun. § 3 Nr. 9 ElektroG erfasst jede natürliche oder juristische Person und jede rechtsfähige Personengesellschaft, unabhängig von der Verkaufsmethode und ausdrücklich einschließlich der Fernkommunikationsmittel, in vier Fällen:
- Buchstabe a: Wer Geräte unter seinem Namen oder seiner Marke herstellt oder herstellen lässt und in Deutschland anbietet.
- Buchstabe b: Wer Geräte anderer Hersteller unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft. Ausgenommen ist, wer die fremde Marke auf dem Gerät stehen lässt.
- Buchstabe c: Wer erstmals Geräte aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem Drittland auf dem deutschen Markt anbietet. Das ist der klassische Importfall.
- Buchstabe d: Wer im Fernabsatz direkt an Endnutzer in Deutschland verkauft und im Ausland niedergelassen ist.
§ 3 Nr. 9 ElektroG endet mit einer Zurechnung: Als Hersteller gilt zugleich jeder Vertreiber, der entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 vorsätzlich oder fahrlässig neue Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.
Wer also die Registrierung seines Lieferanten nicht prüft, wird nicht nur abgemahnt: Er rückt in die Rolle des Herstellers ein, mit Registrierung, Garantie, Mengenmeldung und Rücknahme.
Ein Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland kann stattdessen einen Bevollmächtigten nach § 3 Nr. 10 ElektroG beauftragen, der sämtliche Herstellerpflichten in eigenem Namen wahrnimmt.
Die Registrierung: vorher, je Marke und je Geräteart
§ 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG: Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen.
Drei Wörter tragen dabei die Arbeit. Bevor: Die Registrierung ist keine Meldung im Nachhinein. Geräteart: Nicht der Betrieb wird eingetragen, sondern jede Geräteart einzeln. Marke: Und das je Marke. Wer drei Marken in zwei Gerätearten führt, hat entsprechend mehrere Registrierungen.
- Geräteart und Marke bestimmen Beides zusammen bildet den Registrierungsgegenstand (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG).
- Antrag mit den Angaben der Anlage 2 § 6 Abs. 1 Satz 2 ElektroG verweist auf Anlage 2. Registriert werden nach § 37 Abs. 1 unter anderem Marke, Firma, Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten und Geräteart.
- Garantie beilegen Dem Antrag ist eine Garantie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 beizufügen oder eine Glaubhaftmachung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 samt Rücknahmekonzept nach § 7a (§ 6 Abs. 1 Satz 3).
- Registrierungsnummer erhalten und benutzen Die zuständige Behörde erteilt die Nummer (§ 37 Abs. 1 Satz 1). Ohne nachgewiesene Garantie darf sie nicht registrieren (§ 37 Abs. 1 Satz 3).
Die Registrierung nimmt die zuständige Behörde vor. § 40 Abs. 1 ElektroG erlaubt ihr, eine von Herstellern und Bevollmächtigten errichtete Gemeinsame Stelle mit den Aufgaben der §§ 37 bis 39 zu beleihen; praktisch läuft der Antrag deshalb über deren Register, die stiftung elektro-altgeräte register.
Und die Pflicht endet nicht mit der Nummer: Änderungen der im Registrierungsantrag enthaltenen Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens sind unverzüglich mitzuteilen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 ElektroG).
Die Garantie nach § 7: nur für Haushaltsgeräte, aber jedes Jahr
§ 7 Abs. 1 Satz 1 ElektroG verlangt vom Hersteller, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung nachzuweisen. Betroffen sind Geräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden und in privaten Haushalten genutzt werden können.
Wer ausschließlich Geräte für den gewerblichen Einsatz führt, schuldet diese Garantie nicht. Ein Kalendertag steht nicht im Gesetz: „kalenderjährlich“ bedeutet einmal je Kalenderjahr, nicht zu einem festen Datum.
| Form | Kurz |
|---|---|
| Bürgschaft auf erstes Anfordern | eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers |
| Garantie auf erstes Anfordern | eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers |
| Hinterlegung von Geld | als Sicherheitsleistung nach § 232 Abs. 1 BGB, nach den Hinterlegungsgesetzen der Länder |
| Teilnahme an einem geeigneten System | dessen Eignung die zuständige Behörde nach § 37 Abs. 6 feststellt |
Das Verbot und wen es alles trifft
§ 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG verbietet dem Hersteller das Inverkehrbringen ohne ordnungsgemäße Registrierung. Satz 2 zieht drei weitere Beteiligte hinein, und das ist die eigentliche Durchsetzungsmechanik des Gesetzes:
- Vertreiber dürfen die Geräte dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbieten,
- Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten oder Bereitstellen nicht ermöglichen,
- Fulfilment-Dienstleister dürfen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand nicht vornehmen.
Dieselbe Kette kennen Sie aus dem Verpackungsrecht und aus dem Batterierecht; wie sie dort greift, steht in LUCID-Registrierung: wer sich eintragen muss und in BattDG-Pflichten im Onlinehandel. Der Unterschied ist die Rechtsfolge: Nur das ElektroG macht den Vertreiber im Verstoßfall selbst zum Hersteller.
Die vergessene zweite Hälfte: die Nummer muss sichtbar sein
§ 6 Abs. 3 ElektroG besteht aus einem Satz, der in keiner Checkliste fehlen sollte: „Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben.“
Die Nummer zu haben genügt also nicht. Sie gehört in das Angebot und auf die Rechnung. Dieselbe zweigeteilte Pflicht gibt es in Frankreich beim identifiant unique, wo die Nummer in den Verkaufsbedingungen stehen muss; die Einzelheiten dazu stehen in EPR Frankreich: der identifiant unique.
Nach der Registrierung laufen zwei wiederkehrende Meldungen, die nur den Hersteller treffen und nicht den bloßen Vertreiber:
- 15. des Folgemonats Monatliche Mengenmeldung Je Geräteart die in Verkehr gebrachte Menge (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Frist nach Abs. 2 Satz 1).
- 30. April Jährliche Mitteilungen Die Angaben nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 für das Vorjahr (Frist nach Abs. 2 Satz 4).
- kalenderjährlich Garantienachweis Ohne festen Kalendertag, einmal je Kalenderjahr (§ 7 Abs. 1 Satz 1).
Was ein Verstoß kostet
§ 45 Abs. 1 ElektroG stellt unter anderem drei Verstöße gegen § 6 unter Bußgeld. Nummer 1 trifft, wer sich entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt. Nummer 3 trifft das Inverkehrbringen entgegen Absatz 2 Satz 1, Nummer 4 den Verstoß gegen die Verbote des Absatzes 2 Satz 2.
Der Rahmen liegt nach § 45 Abs. 2 ElektroG in den Fällen der Nummern 1 bis 9, 12 und 13a bei bis zu 100.000 Euro, in den übrigen Fällen bei bis zu 10.000 Euro. Verwaltungsbehörde ist für die hier genannten Fälle das Umweltbundesamt (§ 45 Abs. 3 ElektroG). Das sind Höchstbeträge und keine zu erwartenden Zahlen.
PackPilot führt die Registrierungspflichten je Rechtsgebiet getrennt und hängt die ElektroG-Zeilen an ein eigenes Profilfeld: Wer ausschließlich Geräte ordnungsgemäß registrierter Hersteller weiterverkauft, ist Vertreiber und schuldet weder Garantie noch Mengenmeldung. Die Zeilen automatisch an „Elektrogeräte im Sortiment“ zu hängen wäre eine Verschärfung, und eine Verschärfung ist in einem Pflichtenwerkzeug genauso falsch wie eine Entwarnung.
Häufige Fragen
Wer muss sich nach dem ElektroG registrieren?
Jeder Hersteller im Sinne des § 3 Nr. 9 ElektroG, und zwar vor dem ersten Inverkehrbringen. Hersteller ist nicht nur, wer produziert, sondern auch, wer unter eigener Marke anbietet, wer erstmals Ware aus einem anderen EU-Staat oder einem Drittland auf dem deutschen Markt anbietet und wer aus dem Ausland im Fernabsatz direkt an deutsche Endnutzer verkauft.
Muss ich mich je Marke oder je Geräteart registrieren?
Beides zusammen. § 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG verlangt die Registrierung mit der Geräteart und der Marke. Wer mehrere Marken in mehreren Gerätearten führt, braucht entsprechend mehrere Registrierungen.
Wird ein Händler zum Hersteller, wenn sein Lieferant nicht registriert ist?
Ja. § 3 Nr. 9 ElektroG bestimmt am Ende, dass zugleich als Hersteller gilt, wer als Vertreiber entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 vorsätzlich oder fahrlässig neue Geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Damit treffen ihn die Herstellerpflichten einschließlich Registrierung, Garantie und Mengenmeldung.
Muss die WEEE-Registrierungsnummer im Shop stehen?
Ja. § 6 Abs. 3 ElektroG verpflichtet jeden Hersteller, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben. Die Nummer nur zu besitzen erfüllt die Pflicht nicht.
Brauche ich die Garantie nach § 7 ElektroG auch für reine Gewerbegeräte?
Nein. § 7 Abs. 1 Satz 1 ElektroG bezieht die insolvenzsichere Garantie auf Geräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden und in privaten Haushalten genutzt werden können. Der Nachweis ist kalenderjährlich zu führen; einen festen Kalendertag nennt das Gesetz nicht.
Das Wichtigste in Kürze
Die Registrierung nach § 6 Abs. 1 ElektroG erfolgt vor dem ersten Inverkehrbringen, mit Geräteart und Marke, und dem Antrag ist eine Garantie nach § 7 Abs. 1 oder eine Glaubhaftmachung mit Rücknahmekonzept beizufügen. Ohne nachgewiesene Garantie darf nicht registriert werden (§ 37 Abs. 1 Satz 3 ElektroG).
Hersteller ist nach § 3 Nr. 9 ElektroG auch, wer unter eigener Marke anbietet, importiert oder aus dem Ausland an deutsche Endnutzer verkauft. Und ein Vertreiber, der Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet, gilt selbst als Hersteller. Das Verbot des § 6 Abs. 2 trifft daneben Marktplatzbetreiber und Fulfilment-Dienstleister.
Nach der Registrierung sind die Nummer beim Anbieten und auf Rechnungen anzugeben (§ 6 Abs. 3), Änderungen unverzüglich mitzuteilen (§ 6 Abs. 1 Satz 4) und die Mengen nach § 27 zu melden: monatlich bis zum 15. des Folgemonats, jährlich bis zum 30. April. Der Bußgeldrahmen reicht nach § 45 Abs. 2 ElektroG bis 100.000 Euro.
Rechtsstand: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG vom 13.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 207), das seit dem 12.08.2026 neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40 gilt und das Verpackungsgesetz (VerpackG) mit Ablauf des 11.08.2026 abgelöst hat; ältere Beiträge können noch die VerpackG-Paragraphen nennen, die Schwellen der Vollständigkeitserklärung und der Stichtag 15. Mai bleiben bestehen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben sind Richtwerte – prüfen Sie Ihre Pflichten im Einzelfall bei der ZSVR oder Ihrem dualen System.