Streichpreise richtig ausweisen: Die 30-Tage-Tiefstpreis-Regel des § 11 PAngV
Was § 11 PAngV verlangt
Seit dem 28.5.2022 gilt § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV) — die deutsche Umsetzung der europäischen Omnibus-Richtlinie. Die Regel trifft jeden, der gegenüber Verbrauchern mit einer Preisermäßigung wirbt: „statt 49,99 € nur 39,99 €", „-20 % auf alles", „Summer Sale". In all diesen Fällen muss zusätzlich der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, der in den letzten 30 Tagen vor der Anwendung der Ermäßigung für das Produkt verlangt wurde.
Der Hintergrund: Mondpreise sollten unattraktiv werden — also die Masche, den Preis kurz vor einem Sale anzuheben, um anschließend mit einer künstlich hohen Ersparnis zu werben. Entscheidend ist nicht mehr der (eventuell nie verlangte) durchgestrichene Preis, sondern der tatsächliche Tiefstpreis des letzten Monats.
Wie der 30-Tage-Zeitraum zählt
Maßgeblich ist das Zeitfenster von 30 Tagen vor dem Beginn der Preisermäßigung. Aus allen Preisen, die Sie in diesem Zeitraum für das Produkt verlangt haben, ist der niedrigste zu nennen. Drei Konsequenzen, die in der Praxis oft übersehen werden:
- Der Tiefstpreis kann unter dem aktuell beworbenen Streichpreis liegen — dann müssen Sie trotzdem ihn nennen, nicht den bequemeren Wert.
- Verkaufen Sie ein Produkt länger durchgehend reduziert, wandert das Fenster mit: Nach 30 Tagen Dauer-Sale ist der Sale-Preis selbst der Tiefstpreis — die Werbung mit der „Ermäßigung" wird dann hinfällig.
- Für Produkte, die Sie kürzer als 30 Tage im Sortiment haben, gilt der niedrigste Preis seit Listungsbeginn.
Warum Sie jede Preisänderung dokumentieren sollten
Die Regel klingt einfach — scheitert aber an der Datenlage: Wer seine Preise der letzten 30 Tage nicht nachvollziehbar aufgezeichnet hat, kann den Tiefstpreis im Zweifel nicht belegen. Genau das fragen Wettbewerber und Verbraucherzentralen im Abmahnschreiben ab.
Halten Sie deshalb pro Artikel fest, wann welcher Preis galt — am besten bei jeder Änderung, nicht erst beim Sale. Aus einem solchen Preis-Tagebuch lässt sich der Tiefstpreis für jeden Stichtag sofort ablesen, und Sie haben einen Nachweis, falls jemand Ihre Angabe anzweifelt. Das Streichpreis-Tagebuch in PackPilot macht genau das: Preise eintragen, Tiefstpreis der letzten 30 Tage ablesen, fertigen Hinweistext nach § 11 PAngV kopieren.
Die häufigsten Fehler bei Streichpreisen
- Statt-Preis ohne Tiefstpreis-Angabe: Der durchgestrichene Preis allein reicht seit § 11 PAngV nicht mehr — die 30-Tage-Angabe ist Pflicht.
- UVP als Streichpreis: Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist kein eigener früherer Preis — und ersetzt die Tiefstpreis-Angabe schon gar nicht.
- Preis vor dem Sale anheben: Genau das verhindert die Regel — der Tiefstpreis bleibt der alte, niedrigere Wert.
- Dauer-Rabatt: Wer dauerhaft „-30 %" bewirbt, für den wird der Rabattpreis nach 30 Tagen selbst zum Tiefstpreis.
- Falsche Grundlage bei Prozenten: „-20 %" muss sich an belastbaren Preisen messen lassen — die Tiefstpreis-Angabe kommt trotzdem dazu.
Nicht vergessen: der Grundpreis nach § 2 PAngV
Die Tiefstpreis-Regel ist nicht die einzige Preisangabe, die im Shop Pflicht ist. Bieten Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche an, verlangt § 2 PAngV zusätzlich den Grundpreis: der Preis je 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter — bei Gebinden unter einem Kilogramm bzw. Liter je 100 Gramm bzw. 100 Milliliter. Der Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises stehen. PackPilot rechnet ihn für Sie: Preis und Menge eingeben, Einheit wählen — fertig.
Abmahnrisiko: wer prüft und was es kostet
Verstöße gegen die PAngV sind wettbewerbsrechtlich abmahnfähig. Abmahnen können Mitbewerber, Wettbewerbs- und Verbraucherverbände — die Kosten einer Abmahnung liegen typischerweise im vierstelligen Bereich, dazu kommt die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Daneben können Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Die Prüfung ist für Abmahner denkbar einfach: Screenshots der Preisentwicklung genügen als Anfangsverdacht.
Praxis-Beispiel: ein Sale ohne Abmahnung
Eine Händlerin plant einen Sommer-Sale: Ihr Bestseller, zuletzt für 49,99 € verkauft, soll für 39,99 € beworben werden. Ein Blick ins Preis-Tagebuch zeigt: Vor drei Wochen war das Produkt für ein Wochenende auf 44,99 € reduziert. Der korrekte Hinweis lautet daher nicht nur „statt 49,99 €", sondern zusätzlich: niedrigster Preis der letzten 30 Tage 44,99 €. Sie übernimmt den Hinweistext aus PackPilot in die Produktseite — die Aktion wirkt weiterhin, und die Preisangaben sind belastbar dokumentiert.
§ 11 PAngV macht jede Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern zur Rechenaufgabe: Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage ist Pflichtangabe — zusätzlich zum Aktionspreis.
Wer seine Preise laufend dokumentiert, kann die Angabe jederzeit korrekt und nachweisbar leisten. Das Streichpreis-Tagebuch in PackPilot ermittelt den Tiefstpreis automatisch und liefert den fertigen Hinweistext — und der Grundpreis-Rechner deckt § 2 PAngV gleich mit ab.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben sind Richtwerte — verbindlich ist der amtliche Text der Preisangabenverordnung; prüfen Sie Ihre Preiswerbung im Einzelfall.