Zur App →
Pflichten

Streichpreise richtig ausweisen: Die 30-Tage-Tiefstpreis-Regel des § 11 PAngV

31. Juli 2026, aktualisiert 5. September 2026 · 4 Min. Lesezeit · PackPilot Redaktion
Kurzantwort

§ 11 PAngV macht jede Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern zur Rechenaufgabe: Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage ist Pflichtangabe, zusätzlich zum Aktionspreis.

Seit dem 28.5.2022 gilt § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV), die deutsche Umsetzung der europäischen Omnibus-Richtlinie. Die Regel trifft jeden, der gegenüber Verbrauchern mit einer Preisermäßigung wirbt: „statt 49,99 € nur 39,99 €“, „-20 % auf alles“, „Summer Sale“. In all diesen Fällen muss zusätzlich der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, der in den letzten 30 Tagen vor der Anwendung der Ermäßigung für das Produkt verlangt wurde.

Was § 11 PAngV verlangt

Der Hintergrund: Mondpreise sollten unattraktiv werden, also die Masche, den Preis kurz vor einem Sale anzuheben, um anschließend mit einer künstlich hohen Ersparnis zu werben. Entscheidend ist nicht mehr der (eventuell nie verlangte) durchgestrichene Preis, sondern der tatsächliche Tiefstpreis des letzten Monats.

Wie der 30-Tage-Zeitraum zählt

Maßgeblich ist das Zeitfenster von 30 Tagen vor dem Beginn der Preisermäßigung. Aus allen Preisen, die Sie in diesem Zeitraum für das Produkt verlangt haben, ist der niedrigste zu nennen. Drei Konsequenzen, die in der Praxis oft übersehen werden:

Warum Sie jede Preisänderung dokumentieren sollten

Die Regel klingt einfach, scheitert aber an der Datenlage: Wer seine Preise der letzten 30 Tage nicht nachvollziehbar aufgezeichnet hat, kann den Tiefstpreis im Zweifel nicht belegen. Genau das fragen Wettbewerber und Verbraucherzentralen im Abmahnschreiben ab.

Halten Sie deshalb pro Artikel fest, wann welcher Preis galt, am besten bei jeder Änderung, nicht erst beim Sale. Aus einem solchen Preis-Tagebuch lässt sich der Tiefstpreis für jeden Stichtag sofort ablesen, und Sie haben einen Nachweis, falls jemand Ihre Angabe anzweifelt. Das Streichpreis-Tagebuch in PackPilot macht genau das: Preise eintragen, Tiefstpreis der letzten 30 Tage ablesen, fertigen Hinweistext nach § 11 PAngV kopieren.

Die häufigsten Fehler bei Streichpreisen

Nicht vergessen: der Grundpreis nach §§ 4, 5 PAngV

Die Tiefstpreis-Regel ist nicht die einzige Preisangabe, die im Shop Pflicht ist. Bieten Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche an, verlangt § 4 PAngV zusätzlich den Grundpreis. Die Bezugsgrößen regelt § 5: Bei Fertigpackungen wird auch unter einem Kilogramm beziehungsweise Liter je 1 Kilogramm beziehungsweise 1 Liter gerechnet. 100 Gramm oder 100 Milliliter sind eine Ausnahme für lose Ware nach Verkehrsauffassung. Die Angabe muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar neben dem Gesamtpreis stehen. PackPilot rechnet sie aus Preis, Menge und Einheit.

Abmahnrisiko: wer prüft und was es kostet

Verstöße gegen die PAngV sind wettbewerbsrechtlich abmahnfähig. Abmahnen können Mitbewerber, Wettbewerbs- und Verbraucherverbände. Die Kosten einer Abmahnung liegen typischerweise im vierstelligen Bereich, dazu kommt die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Daneben können Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Die Prüfung ist für Abmahner denkbar einfach: Screenshots der Preisentwicklung genügen als Anfangsverdacht.

Praxis-Beispiel: ein Sale ohne Abmahnung

Eine Händlerin plant einen Sommer-Sale: Ihr Bestseller, zuletzt für 49,99 € verkauft, soll für 39,99 € beworben werden. Ein Blick ins Preis-Tagebuch zeigt: Vor drei Wochen war das Produkt für ein Wochenende auf 44,99 € reduziert. Der korrekte Hinweis lautet daher nicht nur „statt 49,99 €“, sondern zusätzlich: niedrigster Preis der letzten 30 Tage 44,99 €. Sie übernimmt den Hinweistext aus PackPilot in die Produktseite. Die Aktion wirkt weiterhin, und die Preisangaben sind belastbar dokumentiert.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

§ 11 PAngV macht jede Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern zur Rechenaufgabe: Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage ist Pflichtangabe, zusätzlich zum Aktionspreis.

Wer seine Preise laufend dokumentiert, kann die Angabe jederzeit korrekt und nachweisbar leisten. Das Streichpreis-Tagebuch in PackPilot ermittelt den Tiefstpreis automatisch und liefert den fertigen Hinweistext, und der Grundpreis-Rechner deckt §§ 4, 5 PAngV gleich mit ab.

Rechtsstand: Verpackungsgesetz (VerpackG) in der bis zum 11.08.2026 geltenden Fassung. Ab dem 12.08.2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG vom 13.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 207) neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40; Paragraphennummern und einzelne Pflichten ändern sich, die Schwellen der Vollständigkeitserklärung und der Stichtag 15. Mai bleiben bestehen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben sind Richtwerte – verbindlich ist der amtliche Text der Preisangabenverordnung; prüfen Sie Ihre Preiswerbung im Einzelfall.

PackPilot kostenlos ausprobieren

VerpackG, LUCID, EPR – verständlich erklärt für Online-Händler.

Zur App →
Weiterlesen ElektroG-Registrierung: wer sich vor dem ersten Verkauf eintragen muss Batterien im Onlinehandel: das BattG ist weg, das BattDG gilt GPSR: Was Online-Händler seit dem 13.12.2024 brauchen