GPSR: Was Online-Händler seit dem 13.12.2024 brauchen
31. Juli 2026, aktualisiert 5. September 2026 · 4 Min. Lesezeit · PackPilot RedaktionDie GPSR gilt seit dem 13.12.2024 und trifft jeden Online-Händler mit Verbraucherprodukten: Ohne verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der EU (Art. 16 Abs. 1) darf ein Produkt nicht in Verkehr gebracht werden, und Händler müssen die Pflichterfüllung ihrer Lieferkette prüfen (Art. 12).
Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, kurz GPSR, gilt seit dem 13.12.2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie löst die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie ab und verschärft die Anforderungen an nahezu alle Verbraucherprodukte, die in der EU in Verkehr gebracht werden, gleich ob im eigenen Shop, auf Amazon, eBay oder Kaufland.
- Was ist die GPSR, und seit wann gilt sie?
- Art. 16 Abs. 1: Ein Verantwortlicher in der EU ist Pflicht
- Was Sie als Händler konkret prüfen müssen (Art. 12)
- Import aus Drittland: Dann sind Sie selbst der Einführer
- Warum Amazon und eBay jetzt Daten verlangen
- Die GPSR-Checkliste für Ihr Sortiment
- Praxis-Beispiel: ein Drittland-Importeur räumt auf
- Das Wichtigste in Kürze
Was ist die GPSR, und seit wann gilt sie?
Der Kern: Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie sicher sind, und die Verantwortung dafür wird entlang der gesamten Handelskette zugeordnet. Für Online-Händler ist die Verordnung deshalb kein Fernsehthema mehr: Sie benennt ausdrücklich Pflichten für Händler und für Online-Marktplätze.
Art. 16 Abs. 1: Ein Verantwortlicher in der EU ist Pflicht
Die zentrale Neuerung steht in Art. 16 Abs. 1 GPSR: Ein Verbraucherprodukt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der für die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 verantwortlich ist. Das kann einer von vier Akteuren sein:
- der Hersteller, sofern er in der EU niedergelassen ist,
- ein vom Hersteller benannter Bevollmächtigter (Art. 10 GPSR),
- der Einführer (Art. 11 GPSR), also derjenige, der das Produkt aus einem Drittland in die EU einführt,
- ein Fulfillment-Dienstleister, wenn keiner der drei anderen existiert.
Name und Anschrift dieses Verantwortlichen müssen auf dem Produkt, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben sein. Fehlt der EU-Akteur komplett, etwa bei Direktimporten aus China ohne EU-Vertretung, darf das Produkt schlicht nicht verkauft werden.
Was Sie als Händler konkret prüfen müssen (Art. 12)
Die GPSR macht nicht nur Hersteller verantwortlich. Art. 12 GPSR legt Sorgfaltspflichten für Händler fest: Sie dürfen Produkte nur anbieten, wenn Sie sich vergewissert haben, dass Hersteller- und Einführer-Pflichten erfüllt sind. Konkret heißt das:
- Ist ein verantwortlicher EU-Wirtschaftsakteur benannt und am Produkt bzw. der Verpackung angegeben?
- Sind Typen-, Chargen- oder Seriennummer zur Rückverfolgbarkeit vorhanden?
- Liegen die erforderlichen Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Ziellandes bei?
- Reagieren Sie bei bekannten Sicherheitsmängeln, also Produkte nicht weiterverkaufen und Rückrufe mittragen?
Wer das nicht dokumentiert, haftet im Streitfall mit. Ein Problem bekommt er spätestens dann, wenn ein Marktplatz, eine Behörde oder ein Wettbewerber nachfragt.
Import aus Drittland: Dann sind Sie selbst der Einführer
Viele Händler beziehen Ware direkt aus Nicht-EU-Ländern. In diesem Fall gibt es oft keinen Hersteller mit EU-Sitz und keinen Bevollmächtigten. Genau dann rücken Sie selbst in die Rolle des Einführers nach Art. 11 GPSR. Damit tragen Sie dieselbe Verantwortung wie ein Hersteller: Sie müssen sicherstellen, dass die Konformitätsbewertung durchgeführt wurde, die technische Dokumentation verfügbar ist und die Kennzeichnung stimmt.
Die praktische Konsequenz: Prüfen Sie vor dem Import, ob Ihr Lieferant einen Bevollmächtigten in der EU benennt. Wenn nicht, dokumentieren Sie sich selbst als Einführer, inklusive Ihrer Anschrift auf Produkt oder Verpackung.
Warum Amazon und eBay jetzt Daten verlangen
Die GPSR verpflichtet auch die Betreiber von Online-Marktplätzen: Sie müssen sich bei den Marktüberwachungsbehörden registrieren, Ansprechpartner benennen und bei unsicheren Produkten mit den Behörden zusammenarbeiten. Diese Pflicht geben die Plattformen an ihre Händler weiter: Seit dem 13.12.2024 fragen Amazon und eBay Hersteller, Anschrift des verantwortlichen EU-Akteurs, Warnhinweise und Produktbilder mit Kennzeichnung aktiv ab.
Wer die Felder nicht pflegt, dessen Angebote werden deaktiviert. Hinzu kommt das klassische Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen: Fehlende GPSR-Angaben sind für Mitbewerber und Verbände ein leicht prüfbarer Verstoß. Der Aufwand auf Ihrer Seite ist dagegen überschaubar: Die Daten müssen pro Artikel einmal sauber zusammengetragen und gepflegt werden.
Die GPSR-Checkliste für Ihr Sortiment
Gehen Sie Ihre Artikel der Reihe nach durch. Sechs Punkte müssen sitzen:
- EU-Wirtschaftsakteur benannt: Hersteller in der EU, Bevollmächtigter, Einführer oder Fulfillment-Dienstleister (Art. 16 Abs. 1 GPSR i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 2019/1020).
- Anschrift am Produkt: Name und Anschrift des Verantwortlichen auf dem Produkt oder der Verpackung.
- Dokumentation: Sicherheits- und Konformitätsdokumentation verfügbar (vgl. Hersteller-Pflichten, Art. 9 GPSR).
- Warnhinweise: Erforderliche Warnhinweise in der Sprache des Ziellandes vorhanden.
- Rückverfolgbarkeit: Typen-, Chargen- oder Seriennummer am Produkt.
- Marktplatz-Pflege: GPSR-Daten bei allen genutzten Marktplätzen hinterlegt, sonst drohen Sperrungen.
Praxis-Beispiel: ein Drittland-Importeur räumt auf
Ein Händler verkauft Küchenzubehör über den eigenen Shop und über Amazon. Eingekauft hat er es direkt bei einem Hersteller in Fernost. Nach der Marktplatz-Aufforderung zur GPSR-Datenpflege stellt er fest: Der Hersteller hat weder Sitz noch Bevollmächtigten in der EU. Er trägt sich daher selbst als Einführer ein, ergänzt seine Anschrift auf der Verpackung, fordert die Sicherheitsdokumentation des Herstellers an und dokumentiert pro Artikel, welche Punkte erfüllt sind und welche fehlen. Die GPSR-Felder bei Amazon pflegt er anschließend Artikel für Artikel – die Listings bleiben online, und für die nächste Marktplatz-Prüfung liegt alles griffbereit in einem Register.
Das Wichtigste in Kürze
Die GPSR gilt seit dem 13.12.2024 und trifft jeden Online-Händler mit Verbraucherprodukten: Ohne verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der EU (Art. 16 Abs. 1) darf ein Produkt nicht in Verkehr gebracht werden, und Händler müssen die Pflichterfüllung ihrer Lieferkette prüfen (Art. 12).
Wer aus Drittland importiert, ist meist selbst der Einführer. Legen Sie die GPSR-Daten pro Artikel dokumentiert ab und pflegen Sie sie bei Ihren Marktplätzen: Das GPSR-Register in PackPilot führt Sie durch genau diese Punkte.
Rechtsstand: Verpackungsgesetz (VerpackG) in der bis zum 11.08.2026 geltenden Fassung. Ab dem 12.08.2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG vom 13.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 207) neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40; Paragraphennummern und einzelne Pflichten ändern sich, die Schwellen der Vollständigkeitserklärung und der Stichtag 15. Mai bleiben bestehen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben sind Richtwerte – verbindlich ist der amtliche Text der Verordnung (EU) 2023/988; prüfen Sie Ihre Pflichten im Einzelfall.