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Pflichten

Batterien im Onlinehandel: das BattG ist weg, das BattDG gilt

22. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · PackPilot Redaktion
Kurzantwort

Das BattG gibt es nicht mehr. Seit dem 07.10.2025 gilt das BattDG mit fünf Kategorien: Gerätebatterien, LV-Batterien, Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien. Die Kategorie „Fahrzeugbatterie“ ist entfallen, und alle Übergangsfristen des § 64 BattDG sind abgelaufen.

Wer im Netz Geräte mit Akku verkauft, findet in Ratgebern noch immer Verweise auf das Batteriegesetz. Diese Verweise gehen ins Leere. Das BattG ist mit Wirkung vom 07.10.2025 aufgehoben, an seiner Stelle steht das Batterierecht-Durchführungsgesetz, das die unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2023/1542 ausführt. Mit dem Gesetz haben sich auch die Kategorien geändert, und eine davon gibt es schlicht nicht mehr. Dieser Beitrag sortiert, was heute gilt, wen es trifft und welche zwei Termine regelmäßig verwechselt werden.

Aus drei Arten sind fünf Kategorien geworden

Das BattG kannte drei Arten von Batterien. Das BattDG vom 30.09.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) kennt fünf Kategorien, und die Einordnung entscheidet über Registrierung, Rücknahme und Systembeteiligung.

Die fünf Kategorien des BattDG
KategorieTypische Beispiele im Onlinehandel
GerätebatterienKnopfzellen, AA-Zellen, Akkus in Kopfhörern, Werkzeugen, Haushaltsgeräten
Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien)E-Bike-Akkus, Akkus von E-Scootern
StarterbatterienAutobatterien, Motorradbatterien
IndustriebatterienSpeicherbatterien, Batterien in gewerblichen Anlagen
ElektrofahrzeugbatterienTraktionsbatterien von Elektrofahrzeugen
Die Fahrzeugbatterie ist keine Kategorie mehr

Wer eine alte Registrierung als „Fahrzeugbatterie“ hat, hat heute keine gültige Einordnung mehr. § 64 Abs. 1 BattDG hat diese Registrierungen nur bis zum 15.01.2026 als Starterbatterien fortgelten lassen.

Alle Übergangsvorschriften des § 64 BattDG sind damit abgelaufen. Eine Batterie-Übergangsfrist gibt es heute nicht mehr, und wer eine sucht, sucht vergeblich.

Eine einzige Regel des alten Rechts lebt noch: § 17 Abs. 6 BattG zur Kapazitätsangabe gilt bis zum 18.08.2026 weiter. Das ist ein Auslaufdatum und kein Termin, an dem ein Händler etwas tun müsste. In eine Fristenliste gehört es deshalb nicht.

Registrierung: je Marke und je Kategorie, ohne Mengenschwelle

§ 5 Abs. 1 BattDG verlangt die Registrierung vor dem erstmaligen Bereitstellen, und zwar je Marke und je Batteriekategorie. Es gibt keine Mengenschwelle. Und sie gilt auch für fest eingebaute Akkus: Wer eine Bluetooth-Lautsprecherserie unter eigener Marke einführt, bringt Gerätebatterien in Verkehr, auch wenn der Akku verklebt ist.

Zuständig ist nach § 30 BattDG das Umweltbundesamt. Es hat die stiftung ear mit Beleihungsbescheid vom 07.10.2025 beliehen (§ 37 BattDG), sodass die Registrierung praktisch dort läuft.

  1. Registrieren § 5 Abs. 1 BattDG: je Marke und Kategorie, vor dem erstmaligen Bereitstellen, ohne Mengenschwelle.
  2. Herstellerverantwortung organisieren § 7 Abs. 1 BattDG: Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung je Kategorie oder individuelle Wahrnehmung.
  3. Kategorie und Masse angeben § 7 Abs. 2 BattDG: Kategorie und Masse der drei vorangegangenen Kalenderjahre angeben und kalenderjährlich aktualisieren. Einen Kalendertag nennt das Gesetz dafür nicht.
  4. Rücknahme sicherstellen § 14 BattDG: Geräte- und LV-Altbatterien unentgeltlich zurücknehmen, beschränkt auf geführte Kategorien und haushaltsübliche Mengen.
  5. Im Fernabsatz hinweisen § 24 Abs. 3 BattDG: in den Darstellungsmedien, leicht auffindbar auf der Internetseite und schriftlich in der Warensendung.
Fünf Pflichten eines Herstellers nach dem BattDG

Bei der Rücknahme im Fernabsatz verlangt § 14 Abs. 2 BattDG „geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung“. Eine Flächenschwelle wie die 400 Quadratmeter des ElektroG gibt es hier nicht. Wer die beiden Regime verwechselt, hält sich für befreit, ohne es zu sein.

Das Verbot, das den Händler trifft

§ 4 BattDG richtet sich nicht an den Hersteller, sondern an alle, die mit dessen Ware zu tun haben: Ist ein Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen Händler seine Batterien nicht bereitstellen, und Fulfilment-Dienstleister dürfen sie weder lagern noch versenden.

Das ist die Vorschrift, die den reinen Wiederverkäufer angeht. Er selbst muss sich nicht registrieren, solange er nur Ware ordnungsgemäß registrierter Hersteller weiterverkauft. Er muss aber prüfen, ob diese Registrierung besteht, und er trägt die Folgen, wenn sie fehlt. Dieselbe Konstruktion kennt das ElektroG in § 6 Abs. 2, und Marktplätze setzen sie durch, indem sie Angebote ohne Nachweis sperren.

  • Registrierung des Herstellers liegt vor. Marke und Kategorie stimmen mit der Ware überein. Der Nachweis ist abgelegt und datiert.
  • Registrierung besteht, aber nicht für diese Kategorie. Eine Registrierung für Gerätebatterien deckt keine LV-Batterie. Vor der nächsten Lieferung klären.
  • Keine Registrierung nachweisbar. § 4 BattDG verbietet das Bereitstellen. Das Angebot gehört offline, bis der Nachweis vorliegt.
Drei Lagen im Sortiment

Bußgeld und die zwei Termine, die verwechselt werden

Die fehlende Registrierung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Abs. 2 Nr. 23 BattDG. Sie liegt damit in der mittleren der drei Stufen des Absatzes 3, also bei bis zu 100.000 Euro. Die häufig genannten 500.000 Euro sind die oberste Stufe und gehören nicht zu diesem Tatbestand.

Beim zweiten Punkt geht es um einen Kalendertag, der im Gesetz steht und trotzdem nicht Ihnen gilt. Der einzige Kalendertag des BattDG ist der 30. Juni in § 26 Abs. 1, und er trifft die Organisation für Herstellerverantwortung, nicht den Hersteller. Der Hersteller schuldet ihr nach Absatz 2 nur die Informationen, und zwar auf Verlangen.

Termine, die zusammengeworfen werden
TerminWen er trifftFundstelle
30. Junidie Organisation für Herstellerverantwortung, nicht den Hersteller§ 26 Abs. 1 BattDG
kalenderjährlich, ohne Tagden Hersteller: Kategorie und Masse aktualisieren§ 7 Abs. 2 BattDG
18.08.2026Auslaufdatum der Kapazitätsangabe des alten Rechts§ 17 Abs. 6 BattG
15.01.2026abgelaufen: Fortgeltung alter Fahrzeugbatterie-Registrierungen§ 64 Abs. 1 BattDG

Diese Verwechslung ist dieselbe wie beim 15. Mai im Verpackungsrecht, wo die Meldung an das duale System regelmäßig mit der Datenmeldung an die Zentrale Stelle vermengt wird. Welche Termine dort wirklich gelten, steht in Mengenmeldung zum 15. Mai: die häufigsten Fehler.

Was das für den Betrieb heißt

Drei Fragen entscheiden, ob Sie im Batterierecht Hersteller oder Händler sind, und sie lassen sich pro Artikel beantworten:

In PackPilot hängen die Batteriezeilen deshalb an der Rolle und an der Kategorie, nicht an einem pauschalen Haken „Batterien im Sortiment“. Eine Pflicht, die einen Wiederverkäufer gar nicht trifft, als offen anzuzeigen wäre eine Verschärfung, und die ist bei Compliance-Software genauso schädlich wie eine übersehene Pflicht: Beide führen zu Entscheidungen auf falscher Grundlage.

Für das eigene Sortiment lohnt sich eine einfache Aufstellung: je Artikel die Marke, die Batteriekategorie, die Rolle und der Nachweis der Registrierung mit Datum. Diese vier Spalten beantworten jede Rückfrage eines Marktplatzes und jede Nachfrage der Behörde, und sie kosten einmal Arbeit statt jedes Mal Suche.

Häufige Fragen

Gilt das Batteriegesetz noch?

Nein. Das BattG ist mit Wirkung vom 07.10.2025 aufgehoben. An seiner Stelle gilt das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30.09.2025, das die Verordnung (EU) 2023/1542 ausführt. Eine einzige Ausnahme: § 17 Abs. 6 BattG zur Kapazitätsangabe gilt noch bis zum 18.08.2026.

Muss ich mich registrieren, wenn der Akku fest eingebaut ist?

Ja, wenn Sie Hersteller im Sinne des Gesetzes sind. § 5 Abs. 1 BattDG verlangt die Registrierung je Marke und Kategorie vor dem erstmaligen Bereitstellen und kennt keine Mengenschwelle. Ein verklebter Akku in einem Gerät bleibt eine Gerätebatterie.

Was passiert, wenn mein Lieferant nicht registriert ist?

Dann dürfen Sie seine Batterien nach § 4 BattDG nicht bereitstellen, und Fulfilment-Dienstleister dürfen sie weder lagern noch versenden. Das Verbot trifft den Händler unmittelbar, unabhängig davon, ob ihn selbst eine Registrierungspflicht trifft.

Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlender Registrierung?

Bis zu 100.000 Euro. Die fehlende Registrierung ist § 60 Abs. 2 Nr. 23 BattDG und liegt damit in der mittleren der drei Stufen des Absatzes 3. Die verbreitete Angabe von 500.000 Euro betrifft die oberste Stufe und damit andere Tatbestände.

Ist der 30. Juni ein Termin für mich?

In aller Regel nicht. Der 30. Juni in § 26 Abs. 1 BattDG trifft die Organisation für Herstellerverantwortung. Der Hersteller schuldet ihr nach Absatz 2 nur auf Verlangen Informationen. Seine eigene Pflicht aus § 7 Abs. 2 BattDG ist kalenderjährlich und ohne festen Tag.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Das BattG gibt es nicht mehr. Seit dem 07.10.2025 gilt das BattDG mit fünf Kategorien: Gerätebatterien, LV-Batterien, Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien. Die Kategorie „Fahrzeugbatterie“ ist entfallen, und alle Übergangsfristen des § 64 BattDG sind abgelaufen.

Hersteller registrieren je Marke und Kategorie vor dem ersten Bereitstellen, ohne Mengenschwelle. Händler dürfen Batterien nicht registrierter Hersteller nach § 4 BattDG nicht bereitstellen. Die fehlende Registrierung ist mit bis zu 100.000 Euro bedroht, nicht mit 500.000 Euro.

Rechtsstand: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG vom 13.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 207), das seit dem 12.08.2026 neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40 gilt und das Verpackungsgesetz (VerpackG) mit Ablauf des 11.08.2026 abgelöst hat; ältere Beiträge können noch die VerpackG-Paragraphen nennen, die Schwellen der Vollständigkeitserklärung und der Stichtag 15. Mai bleiben bestehen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben sind Richtwerte – prüfen Sie Ihre Pflichten im Einzelfall bei der ZSVR oder Ihrem dualen System.

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