Grundlagen

Verpackungsarten abgrenzen: was ab dem 12. August 2026 zählt

Grundlagen · 5. August 2026 · 14 Min. Lesezeit · PackPilot Redaktion

Ob eine Verpackung lizenziert werden muss, entscheidet nicht ihr Material und nicht ihr Gewicht, sondern ihre Einordnung. Diese Einordnung wechselt in diesen Tagen ihre Grundlage. Das Verpackungsgesetz tritt mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft, und ab dem 12. August 2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40. Dieser Beitrag erklärt die Abgrenzung nach dem neuen Recht, nennt die alte Fundstelle dort, wo sie bis zum 11. August noch trägt, und markiert die Stellen, an denen sich nicht nur die Paragraphennummer ändert, sondern die Sache.

Der Stichtag: mit Ablauf des 11. August 2026 endet das VerpackG

Artikel 7 des Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207) ordnet an, dass das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft tritt. Nach Artikel 8 Abs. 7 desselben Gesetzes tritt das neue Recht im Übrigen am 12. August 2026 in Kraft. Am selben Tag gilt die Verordnung (EU) 2025/40 unmittelbar; Artikel 71 der Verordnung nennt dieses Datum ausdrücklich.

Vieles bleibt dabei unverändert. Die drei Schwellen der Vollständigkeitserklärung von 80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier, Pappe und Karton sowie 30.000 kg übriger Materialarten gelten weiter, ebenso der 15. Mai für die Verwertungsdokumentation und der Bußgeldrahmen bis 200.000 €. Was sich ändert, sind die Fundstellen und an zwei Stellen die Sachlage.

Dieselbe Pflicht, eine andere Nummer
Pflichtbis 11.08.2026ab 12.08.2026
Begriffsbestimmungen§ 3 VerpackG§ 3 VerpackDG, ergänzend Art. 3 VO (EU) 2025/40
Registrierung im Verpackungsregister§ 9 VerpackG§ 6 VerpackDG
Systembeteiligung§ 7 VerpackG§ 7 VerpackDG
Datenmeldung an die Zentrale Stelle§ 10 VerpackG§ 9 VerpackDG
Vollständigkeitserklärung§ 11 VerpackG§ 10 VerpackDG
Schwellen der Vollständigkeitserklärung§ 11 Abs. 4 VerpackG§ 10 Abs. 4 VerpackDG
Rücknahme und Verwertung§ 15 VerpackG§ 39 VerpackDG
Aufgaben der Zentralen Stelle§ 26 VerpackG§ 54 VerpackDG
Bußgeldvorschriften§ 36 VerpackG§ 66 VerpackDG

In dieser Liste steckt eine Falle, die beim schnellen Austauschen zuschlägt. § 7 behält seine Nummer, § 9 wird zu § 6, § 10 wird zu § 9, und § 11 wird zu § 10. Wer die Nummern der Reihe nach ersetzt, vertauscht am Ende Registrierung und Datenmeldung. Jede Angabe in Lieferantenabsprachen, Systemverträgen und internen Anweisungen gehört deshalb einzeln geprüft.

Die Kategorien ab dem 12. August 2026

Die Begriffe stehen ab dem 12. August 2026 nicht mehr allein im deutschen Gesetz, sondern in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2025/40, an den § 3 VerpackDG anknüpft. Die Verkaufsverpackung ist der Fall des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung. Die amtliche Begründung hält ausdrücklich fest, dass diese Definition mit der bisherigen inhaltsgleich ist. Der Karton mit Ware darin bleibt also der Karton mit Ware darin.

Wichtiger als die Nummern ist die Frage, was eine Einordnung auslöst. § 3 Abs. 6 VerpackDG zählt zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen die Verkaufs- und Umverpackungen, die Primärproduktionsverpackungen sowie die Transportverpackungen, soweit sie nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Die Serviceverpackungen stehen hinter diesem Relativsatz und sind damit ohne die Prüfung der Anfallstelle erfasst.

  • Serviceverpackung. Systembeteiligungspflichtig, ohne dass die Anfallstelle geprüft wird (§ 3 Abs. 6 VerpackDG).
  • Verkaufs-, Um-, Transport- und Primärproduktionsverpackung. Pflichtig nur, wenn sie typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfällt. Über diese Frage entscheidet der Einzelfall, nicht die Kategorie.
  • Keine Systembeteiligung. Dafür greift die Rücknahme- und Verwertungspflicht nach § 39 VerpackDG, mit der Dokumentation bis zum 15. Mai nach § 39 Abs. 3.
Systembeteiligung ab dem 12. August 2026: drei Zustände

Bis zum 11. August 2026 steht dieselbe Prüfung in § 3 Abs. 8 VerpackG, dort allerdings nur für Verkaufs- und Umverpackungen. Wer heute eine Mengenliste führt, sollte die beiden Fassungen nebeneinanderlegen, statt eine durch die andere zu ersetzen.

Transportverpackung: umetikettiert, nicht ausgeweitet

Transportverpackungen stehen ab dem 12. August 2026 erstmals in der Definition der systembeteiligungspflichtigen Verpackung. Das klingt nach einer neuen Belastung und ist keine. Was das Verpackungsgesetz Versandverpackung nannte und den Verkaufsverpackungen zurechnete, ist unter der Verordnung (EU) 2025/40 eine Unterkategorie der Transportverpackung. Ohne die Aufnahme dieses Begriffs wäre der Versandkarton aus der Systembeteiligung herausgefallen.

Die Bundesregierung sagt das in ihrer Gegenäußerung auf die Stellungnahme des Bundesrates selbst. Die Einfügung der Transportverpackungen diene der Beibehaltung der bestehenden Rechtslage. Die Prüfung der Anfallstelle gilt unverändert weiter. Wer daraus ableitet, ab dem 12. August 2026 seien Palettenfolie und Umkarton im Lager pauschal zu lizenzieren, liest mehr in den Text hinein, als der Gesetzgeber hineingelegt hat.

Versandverpackung: der Begriff verschwindet, die Pflicht bleibt

Das Verpackungsgesetz führte die Versandverpackung als Unterfall der Verkaufsverpackung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b). Die Verordnung (EU) 2025/40 kennt stattdessen die Verpackungen für den elektronischen Handel (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 8) und ordnet sie der Transportverpackung zu. Für den Versandkarton an den privaten Endverbraucher ändert das im Ergebnis nichts. Er bleibt systembeteiligungspflichtig.

Für die eigene Ablage ändert es etwas. Wer Versandverpackungen in seiner Mengenliste unter Verkaufsverpackung führt, hängt sie ab dem 12. August 2026 am falschen Ast. Die Menge stimmt dann noch, die Zuordnung nicht mehr. § 10 Abs. 1 VerpackDG zählt die Verpackungsarten einzeln auf; wer falsch zuordnet, meldet die Menge in der falschen Zeile.

Bleibt die Einordnung einer konkreten Verpackung strittig, entscheidet darüber nicht der Lieferant und nicht das duale System, sondern die Zentrale Stelle Verpackungsregister. Ihre Aufgaben stehen bis zum 11. August 2026 in § 26 VerpackG und ab dem 12. August 2026 in § 54 VerpackDG.

Serviceverpackung: hier wechselt der Verpflichtete

An dieser Stelle ändert sich nicht die Nummer, sondern der Adressat. Nach § 7 Abs. 2 VerpackG konnte der Hersteller einer Serviceverpackung verlangen, dass sich der Vorvertreiber für die gelieferten unbefüllten Verpackungen an einem System beteiligt. Diese Vorverlagerung ist im neuen Recht nicht mehr enthalten.

Verpflichtet ist ab dem 12. August 2026 der Hersteller der unbefüllten Serviceverpackung selbst. Die amtliche Begründung leitet das aus Artikel 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a und c der Verordnung (EU) 2025/40 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 VerpackDG her und nennt die Entlastung der abgebenden Betriebe ausdrücklich als gewolltes Ergebnis.

Für die Abgrenzung folgt daraus eine zweite Frage neben der nach der Art. Es genügt ab dem 12. August 2026 nicht mehr, eine Verpackung richtig einzuordnen; zu klären ist auch, wer bei dieser Art Hersteller im Sinne der Verordnung ist. Bei Serviceverpackungen fallen beide Antworten auseinander, weil die verpflichtete Person am Anfang der Lieferkette steht und nicht an ihrem Ende. Wer sich eintragen muss, steht in wer sich in LUCID registrieren muss.

Primärproduktionsverpackung: die einzige wirklich neue Kategorie

Diesen Begriff kannte das Verpackungsgesetz nicht. Er stammt aus Artikel 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2025/40 und ist über § 3 Abs. 6 VerpackDG in die Systembeteiligung eingebunden. Primärproduktionsverpackungen sind systembeteiligungspflichtig, soweit sie die Prüfung der Anfallstelle bestehen. Bestehen sie diese Prüfung nicht, greift die Rücknahmepflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VerpackDG.

Anders als bei der Transportverpackung ist das keine Umetikettierung, sondern eine zusätzliche Zeile. Eine Mengenliste, die aus dem Verpackungsgesetz stammt, hat für diese Kategorie keinen Platz vorgesehen, und auch die Vollständigkeitserklärung erfasst sie ab dem 12. August 2026 ausdrücklich mit.

Von der Einordnung zur Pflicht

Die Reihenfolge ist in beiden Rechtsständen dieselbe, und sie beginnt nicht bei der Menge, sondern bei der Art:

  1. Art bestimmen Jede Verpackung einzeln einordnen. Bis zum 11. August 2026 nach § 3 Abs. 1 VerpackG, ab dem 12. August 2026 nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2025/40 in Verbindung mit § 3 VerpackDG.
  2. Anfallstelle prüfen Fällt die Verpackung nach Gebrauch typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen an? Serviceverpackungen sind ab dem 12. August 2026 ohne diese Prüfung erfasst.
  3. Registrieren und beteiligen Registrierung nach § 9 VerpackG, ab dem 12. August 2026 nach § 6 VerpackDG. Systembeteiligung nach § 7, dessen Nummer in beiden Gesetzen gleich ist.
  4. Melden und dokumentieren Datenmeldung nach § 10 VerpackG, ab dem 12. August 2026 nach § 9 VerpackDG. Vollständigkeitserklärung oberhalb der Schwellen nach § 11 VerpackG, ab dem 12. August 2026 nach § 10 VerpackDG. Verwertungsdokumentation bis zum 15. Mai nach § 15 Abs. 3 VerpackG, ab dem 12. August 2026 nach § 39 Abs. 3 VerpackDG.
Vier Schritte von der Verpackungsart zur Pflicht

Die Schwellen der Vollständigkeitserklärung bleiben, was sie waren: 80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier, Pappe und Karton, 30.000 kg übrige Materialarten. Die Fundstelle wandert von § 11 Abs. 4 VerpackG nach § 10 Abs. 4 VerpackDG, die Einheit wechselt dort von Kilogramm auf Tonnen. Der Umfang der Erklärung wächst allerdings. § 10 Abs. 1 VerpackDG verlangt die Erklärung über Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen, Serviceverpackungen sowie Transportverpackungen, während § 11 Abs. 1 Satz 1 VerpackG nur Verkaufs- und Umverpackungen nannte. Die Schwellen sind also gleich geblieben, die Menge, die gegen sie zählt, nicht. Wer nur die drei Zahlen vergleicht und Entwarnung gibt, übersieht das.

Welche Zahlen dafür über das Jahr zusammenkommen müssen, steht in Mengenmeldung vorbereiten; die drei Werte und ihre Wirkung stehen in den drei Schwellen der Vollständigkeitserklärung.

Der Bußgeldrahmen ändert sich nicht. Wer sich entgegen der Systembeteiligungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an einem System beteiligt, riskiert weiterhin bis zu 200.000 €, für eine fehlende Registrierung bleibt es bei bis zu 100.000 €. Beide Stufen stehen bis zum 11. August 2026 in § 36 VerpackG und danach in § 66 Abs. 3 VerpackDG. Gewachsen ist nicht der Rahmen, sondern die Zahl der Tatbestände: § 66 Abs. 1 VerpackDG zählt 29 nationale Tatbestände, § 66 Abs. 2 zusätzlich 37, die unmittelbar an Artikel der Verordnung anknüpfen. Dieser zweite Absatz ist erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden (§ 68 Abs. 17 VerpackDG).

Genau an dieser Stelle setzt PackPilot an. Die Mengen werden je Materialart erfasst, und die Pflichten-Matrix zeigt zeilenweise, ob eine Pflicht besteht, entfällt oder zu prüfen ist, mit der Frist an der Pflicht statt in einem Kalender daneben. Die Einordnung einer einzelnen Verpackung nimmt die Software niemandem ab. Sie sorgt dafür, dass eine einmal getroffene Einordnung nicht in der Tabellenkalkulation verloren geht.

Die Termine des Übergangs

Eine allgemeine Schonfrist gibt es nicht. § 68 VerpackDG regelt den Übergang in Einzelschritten mit unterschiedlichen Enddaten. Vier davon betreffen fast jeden Betrieb, der heute im Verpackungsregister steht.

  1. 11.08.2026 Letzter Geltungstag des VerpackG Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Juli 2026: Das Verpackungsgesetz tritt mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.
  2. 12.08.2026 VerpackDG in Kraft Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz gilt, die Verordnung (EU) 2025/40 daneben unmittelbar. Wer nach § 9 VerpackG registriert ist, gilt nach § 68 Abs. 2 Satz 1 auch nach § 6 VerpackDG als registriert.
  3. 12.09.2026 Erstregistrierung Wer erst nach neuem Recht registrierungspflichtig wird, muss sich bis zu diesem Tag registrieren (§ 68 Abs. 2 Satz 3). Dazu zählt, wer verpackte Ware auspackt, ohne selbst Endabnehmer zu sein; § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG knüpft die Registrierung für diesen Fall an den Zeitpunkt vor dem Auspacken.
  4. 12.11.2026 Änderungen nachziehen Änderungen an den bestehenden Registerdaten sind bis zu diesem Tag vorzunehmen (§ 68 Abs. 2 Satz 2).
  5. 31.12.2026 Ende der Fortgeltung Systembeteiligungen, die vor dem 12. August 2026 erfolgt sind, gelten längstens bis zum Ablauf dieses Tages fort (§ 68 Abs. 1), vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen.
Vier Termine aus § 68 VerpackDG

Wer nichts tut, ist am 12. August 2026 nicht automatisch im Unrecht, denn Registrierung und Systembeteiligung gelten kraft § 68 VerpackDG zunächst fort. Er läuft aber in drei Fallen: Änderungen an den Registerdaten müssen bis zum 12. November 2026 nachgezogen sein, die Fortgeltung der Systembeteiligung endet spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2026, und wer erst durch das neue Recht Hersteller wird, hätte sich bis zum 12. September 2026 registrieren müssen.

Häufige Fragen

Was ändert sich am 12. August 2026 am Verpackungsrecht?

Das Verpackungsgesetz tritt mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft. Ab dem 12. August 2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40. Das steht in Artikel 7 und Artikel 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207). Die Pflichten bleiben in weiten Teilen dieselben, die Fundstellen ändern sich: Registrierung § 6, Systembeteiligung § 7, Datenmeldung § 9, Vollständigkeitserklärung § 10, Rücknahme und Verwertung § 39, Bußgeld § 66 VerpackDG.

Was ist der Unterschied zwischen Serviceverpackung und Versandverpackung?

Bis zum 11. August 2026 sind beide Unterfälle der Verkaufsverpackung, unterscheiden sich aber im Zweck. Die Serviceverpackung wird erst beim Letztvertreiber befüllt und ermöglicht oder unterstützt die Übergabe von Waren an den Endverbraucher (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VerpackG), die Versandverpackung den Versand an ihn (Buchst. b). Ab dem 12. August 2026 kennt das Recht den Begriff Versandverpackung nicht mehr. Die Verordnung (EU) 2025/40 spricht von Verpackungen für den elektronischen Handel (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 8) und behandelt sie als Unterkategorie der Transportverpackung.

Kann mein Großhändler meine Serviceverpackungen weiterhin für mich lizenzieren?

Bis zum 11. August 2026 ja: § 7 Abs. 2 VerpackG erlaubt es, die Systembeteiligung für unbefüllte Serviceverpackungen auf den Vorvertreiber vorzuverlagern. Diese Möglichkeit ist im neuen Recht nicht mehr enthalten. Ab dem 12. August 2026 ist der Hersteller der unbefüllten Serviceverpackung selbst verpflichtet, also der Betrieb, der Tüten, Becher oder Schalen herstellt oder einführt. Für Bäckereien, Imbisse und Marktstände ist das eine Entlastung, für die Hersteller dieser Verpackungen eine neue Pflicht.

Sind Transportverpackungen ab dem 12. August 2026 systembeteiligungspflichtig?

Sie stehen ab diesem Tag erstmals in der Definition der systembeteiligungspflichtigen Verpackung (§ 3 Abs. 6 VerpackDG), werden dadurch aber nicht pauschal pflichtig. Der Grund für die Aufnahme ist ein anderer: Was das Verpackungsgesetz Versandverpackung nannte, zählt unter der Verordnung (EU) 2025/40 zur Transportverpackung. Die Bundesregierung nennt die Einfügung in ihrer Gegenäußerung auf die Stellungnahme des Bundesrates eine Beibehaltung der bestehenden Rechtslage. Es bleibt dabei, dass eine Transportverpackung nur dann systembeteiligungspflichtig ist, wenn sie typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfällt.

Ändern sich die Schwellen der Vollständigkeitserklärung?

Nein. Es bleibt bei 80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier, Pappe und Karton und 30.000 kg übriger Materialarten. Die Fundstelle wechselt von § 11 Abs. 4 VerpackG nach § 10 Abs. 4 VerpackDG, dort in Tonnen ausgedrückt. Größer wird jedoch der Umfang der Erklärung: § 10 Abs. 1 VerpackDG verlangt sie für Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen, Serviceverpackungen sowie Transportverpackungen, während § 11 Abs. 1 Satz 1 VerpackG nur Verkaufs- und Umverpackungen nannte.

Bis wann muss ich mich nach dem neuen Verpackungsrecht registrieren?

Wer nach § 9 VerpackG registriert ist, gilt nach § 68 Abs. 2 Satz 1 VerpackDG auch nach § 6 VerpackDG als registriert. Änderungen an den Registerdaten sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen (Satz 2). Wer nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG erstmals registrierungspflichtig wird, muss sich bis zum 12. September 2026 registrieren (Satz 3). Systembeteiligungen, die vor dem 12. August 2026 erfolgt sind, gelten längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 fort (§ 68 Abs. 1).

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Das Verpackungsgesetz tritt mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft. Ab dem 12. August 2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40. Die Pflichten bleiben weitgehend dieselben, die Nummern nicht: Registrierung § 6, Systembeteiligung § 7, Datenmeldung § 9, Vollständigkeitserklärung § 10, Rücknahme und Verwertung § 39, Zentrale Stelle § 54, Bußgeld § 66 VerpackDG.

Die wichtigste sachliche Änderung für die Abgrenzung betrifft die Serviceverpackung. Die Möglichkeit, die Systembeteiligung auf den Vorvertreiber vorzuverlagern, entfällt. Verpflichtet ist ab dem 12. August 2026 der Hersteller der unbefüllten Verpackung, nicht mehr der Betrieb, der sie einkauft und befüllt.

Transportverpackungen stehen erstmals in der Definition der systembeteiligungspflichtigen Verpackung, werden dadurch aber nicht neu belastet. Die Aufnahme gleicht aus, dass die frühere Versandverpackung unter der Verordnung zur Transportverpackung zählt; die Prüfung der Anfallstelle gilt unverändert weiter. Echte Neuerung ist stattdessen die Primärproduktionsverpackung.

Was gleich bleibt, lohnt sich zu merken: 80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier, Pappe und Karton, 30.000 kg übrige Materialarten, der 15. Mai für die Verwertungsdokumentation und der Rahmen bis 200.000 €. Neu sind drei Fristen des Übergangs aus § 68 VerpackDG: 12. September, 12. November und 31. Dezember 2026.

Rechtsstand: Verpackungsgesetz (VerpackG) in der bis zum 11.08.2026 geltenden Fassung. Ab dem 12.08.2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG vom 13.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 207) neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40; Paragraphennummern und einzelne Pflichten ändern sich, die Schwellen der Vollständigkeitserklärung und der Stichtag 15. Mai bleiben bestehen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben sind Richtwerte – prüfen Sie Ihre Pflichten im Einzelfall bei der ZSVR oder Ihrem dualen System.

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