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Grundlagen

EPR im EU-Ausland: wann Sie im Zielland registriert sein müssen

7. August 2026, aktualisiert 16. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · PackPilot Redaktion
Kurzantwort

Die erweiterte Herstellerverantwortung wird je Land vergeben. Deutschland führt das Verpackungsregister LUCID (§ 9 VerpackG, ab dem 12. August 2026 § 6 VerpackDG), Frankreich den identifiant unique nach Artikel L541-10-13 des Code de l'environnement, Spanien die Sektion Verpackungen des Registro de Productores de Producto nach Artikel 15 des Real Decreto 1055/2022. Keine dieser Eintragungen ersetzt eine andere.

Die LUCID-Nummer im Verkäuferkonto beruhigt, und sie hört dort auf zu wirken, wo das erste Paket die Grenze überquert. Die erweiterte Herstellerverantwortung ist in jedem Mitgliedstaat eigenständig geregelt: eigenes Register, eigene Nummer, eigene Stelle. Woran Sie die Pflicht im Zielland erkennen, zeigen Frankreich und Spanien.

Warum die deutsche Registrierung an der Grenze endet

Das Prinzip zeigt sich in der Gegenrichtung. Ein Händler mit Sitz im EU-Ausland, der ohne Niederlassung im Bundesgebiet verpackte Ware direkt an Endabnehmer in Deutschland liefert, trägt sich im Verpackungsregister LUCID ein. Seine Registrierung im Heimatland hilft ihm dabei nicht, und ab dem 12. August 2026 verlangt die Zentrale Stelle Verpackungsregister von ihm zusätzlich einen Bevollmächtigten.

Das ist keine deutsche Eigenart. Für Sie gilt dieselbe Regel umgekehrt: Was Deutschland vom ausländischen Anbieter verlangt, verlangt der Zielmarkt von Ihnen.

Drei Länder, drei Register, drei Eintragungen
ZiellandRegister und StelleWas Sie erhaltenRechtsgrundlage
DeutschlandVerpackungsregister LUCID bei der Zentralen StelleLUCID-Registriernummer§ 9 VerpackG, ab 12.08.2026 § 6 VerpackDG
FrankreichVerwaltungsbehörde über den Télé-Service SYDEREP der ADEMEidentifiant unique (UIN)Art. L541-10-13 Code de l'environnement
SpanienRegistro de Productores de Producto, Sektion VerpackungenEintrag in der Sektion VerpackungenArt. 15 Real Decreto 1055/2022

Keine dieser Eintragungen ersetzt eine andere. Wie die deutsche Seite funktioniert, steht in wer sich in LUCID registrieren muss.

Nicht der Firmensitz entscheidet, sondern der Markt

Frankreich fasst den Kreis in Artikel L541-10 I des Code de l'environnement weit: Erfasst ist „toute personne physique ou morale qui élabore, fabrique, manipule, traite, vend ou importe des produits générateurs de déchets“, also jeder, der abfallerzeugende Produkte herstellt, behandelt, verkauft oder einführt.

Spanien nennt in Artikel 2 Buchstabe t des Real Decreto 1055/2022 als productor de producto „los envasadores o los agentes económicos dedicados a la importación o adquisición en otros Estados miembros de la Unión Europea de productos envasados para su puesta en el mercado“: die Verpackenden und die Wirtschaftsakteure, die verpackte Produkte aus anderen Mitgliedstaaten einführen oder beziehen.

Beide Definitionen beschreiben eine Tätigkeit, keine Anschrift. Ein deutscher Shop, der seinen Versandkarton selbst packt und nach Madrid schickt, ist envasador im Sinne der ersten Hälfte und damit productor de producto. Wer zusätzlich bereits verpackte Ware zukauft und nach Spanien weiterverkauft, erfüllt auch die zweite.

Frankreich: der identifiant unique kommt von der ADEME

Artikel L541-10-13 des Code de l'environnement verpflichtet die Hersteller, die der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen, sich bei der Verwaltungsbehörde registrieren zu lassen; diese erteilt ihnen einen identifiant unique. Jährlich zu übermitteln sind unter anderem die Daten zu den in Verkehr gebrachten Produkten.

Den Ablauf regelt der Arrêté vom 11. Februar 2022 über die Registrierung der Hersteller: Die Eintragung läuft über den Télé-Service SYDEREP der ADEME, und die Agentur erteilt den identifiant unique innerhalb von höchstens zwei Arbeitstagen, sobald alle Angaben vorliegen.

  1. Rolle prüfen Wer nach Frankreich verkauft oder dorthin einführt, fällt unter Artikel L541-10 I.
  2. Öko-Organisation wählen Artikel L541-10-13 verlangt jährlich den Nachweis der Zugehörigkeit oder eines eigenen Systems.
  3. Über SYDEREP registrieren Sind die Angaben vollständig, folgt die Nummer innerhalb von zwei Arbeitstagen.
  4. Nummer sichtbar machen Der identifiant unique steht in der öffentlichen Liste. Marktplätze gleichen dagegen ab.
Vier Schritte bis zur französischen Nummer

Die Einzelheiten des französischen Verfahrens stehen in EPR Frankreich und die UIN.

Spanien: Eintrag im Register, Vertreter für Anbieter ohne Sitz

Artikel 15 des Real Decreto 1055/2022 verlangt, dass sich „los productores de producto o los representantes autorizados“ in die Sektion Verpackungen des Registro de Productores de Producto eintragen. Die Eintragung ist also Sache des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters.

Für Unternehmen ohne Sitz in Spanien führt der Weg über Artikel 17 Absatz 2: Sie benennen einen representante autorizado, und dieser nimmt die Eintragung vor und gibt die Meldungen ab.

Die Jahresmeldung nach Artikel 16 läuft über dasselbe Register. Die gesetzliche Frist steht in Artikel 16 Absatz 2: vor dem 31. März des Folgejahres. Für die Verpackungen des Jahres 2025 hatte das Ministerium sein Meldeverfahren einmalig vom 1. Januar bis zum 2. April 2026 geöffnet; für die Daten des Jahres 2026 nennt es das Fenster vom 2. Januar bis zum 31. März 2027.

Warum der Marktplatz zuerst fragt

Das Real Decreto 1055/2022 zieht die Plattform in die Verantwortung. Werden über eine Plattform des elektronischen Handels verpackte Produkte von außerhalb Spaniens auf den Markt gebracht und hat der Hersteller keinen representante autorizado nach Artikel 17 Absatz 2 benannt, handelt die Plattform ersatzweise als productor de producto, mit den finanziellen, den Informations- und gegebenenfalls den organisatorischen Pflichten.

Wer haftet, fragt vorher. Dieselbe Mechanik kennen Sie aus Deutschland: welche Nachweise Marktplätze verlangen.

Der 12. August 2026 und der Bevollmächtigte

In Deutschland tritt das Verpackungsgesetz mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft; ab dem 12. August 2026 gelten das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz und die Verordnung (EU) 2025/40. Was sich sonst verschiebt, steht in was ab dem 12. August 2026 zählt.

Bis dahin ist der Bevollmächtigte nach § 35 Absatz 2 VerpackG eine Möglichkeit, danach wird er zur Pflicht: Nach Darstellung der Zentralen Stelle Verpackungsregister müssen Unternehmen mit Sitz im Ausland ohne Niederlassung im Bundesgebiet, die leere Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in Deutschland vertreiben, einen Bevollmächtigten benennen. Ohne diese Angabe lässt sich die Registrierung nicht abschließen.

Der Bevollmächtigte übernimmt
  • Systembeteiligung
  • Mengenmeldung
  • Vollständigkeitserklärung
  • Pfandbeteiligung
Er handelt in eigenem Namen und wird rechtlich wie ein Hersteller behandelt (§ 35 Abs. 2 VerpackG).
Bei Ihnen bleibt
  • Registrierung im Verpackungsregister LUCID
  • Änderung der Registrierungsdaten
Die Zentrale Stelle nennt das eine höchstpersönliche Pflicht.
Was ein Bevollmächtigter übernimmt und was höchstpersönlich bleibt

Pflicht, Behördenfrist und Praxis auseinanderhalten

Drei Ebenen werden gern zu einer verrührt, obwohl sie unterschiedliche Folgen haben.

  • Sie liefern ohne Eintrag. Das Register des Ziellandes kennt Sie nicht; die deutsche Registrierung hilft dort nicht.
  • Eingetragen, aber unsichtbar. Die Nummer besteht, steht aber nicht im Verkäuferkonto.
  • Eingetragen, beteiligt, hinterlegt. Registrierung im Zielland, Vertrag mit der dortigen Organisation, Nummer im Konto, Mengen gemeldet.
Drei Zustände, die jedes Zielland einzeln hat

PackPilot führt dafür genau eine Auslandszeile. Wird Vertrieb nach Frankreich angegeben, steht die Zeile zur EPR Frankreich in der Pflichten-Matrix auf Pflicht, mit der Frist vor dem ersten Verkauf nach Frankreich; in der Fristenliste steht sie ohne Datum und mit null Tagen, also vor den datierten Fristen. Ohne die Angabe steht dieselbe Zeile auf entfällt. Für Spanien rechnet die Software nichts: Die Matrix kennt Deutschland und Frankreich, und was sie nicht kennt, behauptet sie auch nicht.

Häufige Fragen

Reicht meine LUCID-Nummer, wenn ich nach Frankreich oder Spanien verkaufe?

Nein. Die LUCID-Nummer gilt für das deutsche Verpackungsregister. Frankreich führt ein eigenes Register mit dem identifiant unique nach Artikel L541-10-13 des Code de l'environnement, Spanien die Sektion Verpackungen des Registro de Productores de Producto nach Artikel 15 des Real Decreto 1055/2022. Jede Eintragung ist einzeln zu beantragen.

Brauche ich in Spanien einen Vertreter vor Ort?

Ohne Sitz in Spanien ja. Artikel 17 Absatz 2 des Real Decreto 1055/2022 sieht dafür den representante autorizado vor; er trägt den Hersteller in das Register ein und gibt die jährlichen Meldungen ab. Fehlt er, kann bei Verkäufen über eine Plattform des elektronischen Handels die Plattform ersatzweise als productor de producto in die Pflicht geraten.

Kann ein Dienstleister die Registrierung für mich übernehmen?

In Deutschland nicht. § 35 Absatz 1 VerpackG erlaubt es, Dritte zu beauftragen, nimmt die Registrierung nach § 9 und die Datenmeldung nach § 10 davon aber aus; auch der Bevollmächtigte nach Absatz 2 darf die Registrierung nicht übernehmen. In Spanien liegt es anders: Wer dort keinen Sitz hat, benennt nach Artikel 17 Absatz 2 des Real Decreto 1055/2022 einen representante autorizado, und dieser nimmt die Eintragung nach Artikel 15 vor. Ein Unternehmen mit Sitz in Spanien trägt sich selbst ein.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die erweiterte Herstellerverantwortung wird je Land vergeben. Deutschland führt das Verpackungsregister LUCID (§ 9 VerpackG, ab dem 12. August 2026 § 6 VerpackDG), Frankreich den identifiant unique nach Artikel L541-10-13 des Code de l'environnement, Spanien die Sektion Verpackungen des Registro de Productores de Producto nach Artikel 15 des Real Decreto 1055/2022. Keine dieser Eintragungen ersetzt eine andere.

Maßgeblich ist der Markt, nicht der Firmensitz. Ohne Sitz in Spanien braucht es dort einen representante autorizado nach Artikel 17 Absatz 2 des Real Decreto 1055/2022. Deutschland verlangt ab dem 12. August 2026 von Anbietern ohne Niederlassung im Bundesgebiet, die direkt an Endabnehmer in Deutschland vertreiben, einen Bevollmächtigten; die Registrierung selbst bleibt höchstpersönlich.

Die Nummer ist selten der lange Teil: Die ADEME erteilt den identifiant unique innerhalb von höchstens zwei Arbeitstagen, sobald alle Angaben vorliegen. Zeit kostet, was davor liegt, nämlich die Rolle im Zielland klären, eine Öko-Organisation auswählen und die Mengen je Material aufbereiten.

Rechtsstand: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG vom 13.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 207), das seit dem 12.08.2026 neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40 gilt und das Verpackungsgesetz (VerpackG) mit Ablauf des 11.08.2026 abgelöst hat; ältere Beiträge können noch die VerpackG-Paragraphen nennen, die Schwellen der Vollständigkeitserklärung und der Stichtag 15. Mai bleiben bestehen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben sind Richtwerte – prüfen Sie Ihre Pflichten im Einzelfall bei der ZSVR oder Ihrem dualen System.

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Weiterlesen Vom VerpackG zum VerpackDG: wohin die Paragraphen gewandert sind Verpackungsarten abgrenzen: was ab dem 12. August 2026 zählt LUCID-Registrierung: wer muss sich eintragen – und was passiert, wenn nicht