Marktplatz-Prüfung: welche Nachweise Amazon, eBay und Etsy verlangen
Marktplätze · 4. August 2026 · 9 Min. Lesezeit · PackPilot RedaktionEin gesperrtes Angebot kommt selten mit einer Begründung, die weiterhilft. Meist steht dort nur, dass eine Nummer fehlt. Dahinter steckt kein Servicefehler, sondern ein Verbot: Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten von Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn die Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert sind (§ 9 Abs. 5 Satz 2 VerpackG). Dieser Beitrag sortiert, welche Nachweise geprüft werden und woran die Prüfung scheitert.
- Warum Marktplätze prüfen müssen und nicht entscheiden dürfen, ob sie wollen
- Die vier Nachweise, die eine Marktplatz-Prüfung umfasst
- GPSR: die vier Angaben, die an jedem Angebot hängen
- Was passiert, wenn ein Nachweis fehlt
- Registrierung vorhanden, Angebot trotzdem gesperrt: der Markenname
- Häufige Fragen
- Das Wichtigste in Kürze
Warum Marktplätze prüfen müssen und nicht entscheiden dürfen, ob sie wollen
Wer über Amazon, eBay oder Etsy verkauft, verkauft über einen elektronischen Marktplatz. Für dessen Betreiber steht im Gesetz dreimal fast derselbe Satz.
§ 9 Abs. 5 Satz 2 VerpackG: Marktplatzbetreiber dürfen das Anbieten von Verpackungen nicht ermöglichen, wenn die Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert sind. § 7 Abs. 7 Satz 2 VerpackG: Dasselbe ohne Systembeteiligung. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ElektroG: Dasselbe für Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller.
Die Sperre ist keine Kulanzentscheidung. Ein Marktplatz, der Ihr Angebot trotz fehlender Registrierung stehen lässt, begeht selbst eine Ordnungswidrigkeit: nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 VerpackG mit einem Bußgeldrahmen bis zu 100.000 €.
Deshalb wird im Zweifel gesperrt statt nachgefragt.
- Anbieten ohne Registrierung nicht ermöglichen (§ 9 Abs. 5 Satz 2 VerpackG)
- Anbieten ohne Systembeteiligung nicht ermöglichen (§ 7 Abs. 7 Satz 2 VerpackG)
- GPSR-Felder bereitstellen und anzeigen (Art. 22 Abs. 9 GPSR)
- Registrierung und Systembeteiligung vor dem Inverkehrbringen (§§ 9, 7 VerpackG)
- Als Hersteller: Registriernummer beim Anbieten und auf Rechnungen angeben (§ 6 Abs. 3 ElektroG)
- Als reiner Vertreiber: keine Geräte nicht registrierter Hersteller anbieten (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ElektroG)
- Vor der Bereitstellung prüfen, ob Kennzeichnung, Herstellerangaben und Sicherheitsinformationen vorliegen (Art. 12 Abs. 1 GPSR)
Die vier Nachweise, die eine Marktplatz-Prüfung umfasst
Drei Nachweise hängen am Verkäuferkonto, einer am Artikel. Das erklärt, warum ein freigeschaltetes Konto trotzdem einzelne gesperrte Angebote haben kann.
| Nachweis | Rechtsgrundlage | Folge bei Fehlen |
|---|---|---|
| LUCID-Registriernummer | § 9 Abs. 1 Satz 1 VerpackG | Anbieten darf nicht ermöglicht werden (§ 9 Abs. 5 Satz 2) |
| Beteiligung an einem dualen System | § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackG | Anbieten darf nicht ermöglicht werden (§ 7 Abs. 7 Satz 2) |
| WEEE-Registriernummer | § 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG | Anbieten der Geräte darf nicht ermöglicht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) |
| GPSR-Angaben je Artikel | Art. 22 Abs. 9 VO (EU) 2023/988 | Der Marktplatz muss die Felder anzeigen; ohne Angaben sperren die Plattformen das Angebot (Praxis) |
Die LUCID-Registrierung ist die Grundlage von allem: Sie gilt ab dem ersten Gramm Verpackung. Wer noch nicht eingetragen ist, findet die Voraussetzungen in LUCID-Registrierung: wer sich eintragen muss.
GPSR: die vier Angaben, die an jedem Angebot hängen
Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, kurz GPSR, gilt seit dem 13. Dezember 2024 (Art. 52). Nach Art. 22 Abs. 9 gestalten Marktplätze ihre Schnittstelle so, dass Unternehmer für jedes Produkt mindestens diese Angaben bereitstellen können und dass die Angaben den Verbrauchern in der Produktliste angezeigt werden oder auf andere Weise leicht zugänglich sind:
- Hersteller: Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke, Postanschrift und E-Mail-Adresse.
- Verantwortliche Person, falls der Hersteller nicht in der Union sitzt: Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse (Art. 16 Abs. 1 GPSR).
- Produktidentifikation einschließlich Abbildung, Art und sonstiger Produktidentifikatoren.
- Etwaige Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, soweit sie nach der GPSR oder den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind. Maßgeblich ist die Sprache, die der Mitgliedstaat des Bereitstellungsorts festlegt.
Am zweiten Punkt bleiben Importsortimente hängen. Art. 16 Abs. 1 GPSR lässt ein Produkt nur in Verkehr bringen, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur für die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 verantwortlich ist. Vier Rollen kommen infrage: Hersteller in der Union, Einführer, Bevollmächtigter oder, wenn keiner der drei in der Union sitzt, ein Fulfilment-Dienstleister.
Ein Punkt, den viele Ratgeber verwischen: Art. 22 Abs. 9 GPSR verpflichtet den Marktplatz, die Felder anzubieten und anzuzeigen, nicht aber, ihren Inhalt fachlich zu prüfen. Die Sorgfaltspflicht bleibt bei Ihnen (Art. 12 GPSR). Details in GPSR: was Online-Händler brauchen.
Was passiert, wenn ein Nachweis fehlt
Bei den Registrierungsnachweisen nennt das Gesetz keine Frist: Das Verbot gilt, bis die Registrierung vorliegt. Für Produktsicherheitsfälle setzt die GPSR dagegen enge Fristen. Diese Fristen betreffen gefährliche Produkte, nicht eine fehlende LUCID-Nummer.
- 3 Arbeitstage Meldung zur Produktsicherheit Bearbeitung unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang (Art. 22 Abs. 8).
- 2 Arbeitstage Anordnung der Behörde Inhalte entfernen, sperren oder mit Warnhinweis versehen, spätestens zwei Arbeitstage nach Eingang (Art. 22 Abs. 4).
- Wiederholung Aussetzung der Dienste Wer häufig Produkte anbietet, die gegen die GPSR verstoßen, dem setzt der Marktplatz nach vorheriger Warnung die Erbringung seiner Dienste für einen angemessenen Zeitraum aus (Art. 22 Abs. 11).
Daneben stehen die Bußgeldrahmen. Es sind Rahmen, keine Regelbeträge. Die Höhe bestimmt die zuständige Behörde:
| Verstoß | Norm | Rahmen |
|---|---|---|
| Keine Systembeteiligung | § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VerpackG | bis zu 200.000 € |
| Nicht in LUCID registriert | § 36 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 VerpackG | bis zu 100.000 € |
| Marktplatz ermöglicht das Anbieten trotzdem | § 36 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 VerpackG | bis zu 100.000 € |
| WEEE-Nummer nicht ausgewiesen | § 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 ElektroG | bis zu 100.000 € |
Die letzte Zeile wird unterschätzt: Die WEEE-Registriernummer ist von jedem Hersteller nach § 6 Abs. 3 ElektroG beim Anbieten und auf Rechnungen anzugeben. Wer sie nicht ausweist, ist registriert und verletzt trotzdem eine eigene Vorschrift.
Registrierung vorhanden, Angebot trotzdem gesperrt: der Markenname
Eine Registrierung kann bestehen und trotzdem nicht zum Angebot passen. Registriert wird nämlich nicht nur eine Firma: § 9 Abs. 2 Nr. 5 VerpackG verlangt die Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen in Verkehr bringt. Im Elektrorecht erfolgt die Registrierung mit der Geräteart und Marke (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG).
Diese Daten sind öffentlich: Die Zentrale Stelle veröffentlicht die registrierten Hersteller mit Name, Anschrift, Markennamen und Registrierungsnummer im Internet (§ 9 Abs. 4 VerpackG). Dagegen laufen die Abgleiche der Marktplätze, nach den Erfahrungen aus der Praxis automatisiert. Weicht die Marke im Verkäuferkonto ab, findet der Abgleich keine Übereinstimmung, obwohl die Registrierung besteht.
- Markennamen abgleichen Die im LUCID-Eintrag hinterlegten Markennamen mit denen vergleichen, unter denen Sie auftreten.
- Nummern hinterlegen LUCID-Nummer und, bei Elektrogeräten, die WEEE-Nummer in jedem Verkäuferkonto eintragen.
- GPSR-Felder füllen Hersteller, verantwortliche Person, Produktidentifikation, Warnhinweise: je Artikel, nicht je Konto.
- Änderungen nachziehen Änderungen der Registrierungsdaten unverzüglich mitteilen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 VerpackG, § 6 Abs. 1 Satz 4 ElektroG).
- Neue Marke separat registrieren Im Elektrorecht ist eine zusätzliche Marke oder Geräteart keine Änderungsmitteilung, sondern eine weitere Registrierung. Sie muss vor dem Inverkehrbringen vorliegen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG).
Der fünfte Schritt sieht aus wie der vierte, ist aber etwas anderes – und der Unterschied entscheidet über die Sperre. § 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG verlangt die Registrierung mit der Geräteart und Marke, bevor der Hersteller die Geräte in Verkehr bringt; die Mitteilungspflicht aus Satz 4 erfasst dagegen nur Änderungen von Daten, die bereits im Registrierungsantrag stehen. Wer eine weitere Marke also nur meldet, statt sie registrieren zu lassen, ist für diese Kombination nicht registriert: Der Hersteller darf die Geräte nicht in Verkehr bringen (§ 6 Abs. 2 Satz 1), Vertreiber dürfen sie nicht zum Verkauf anbieten und Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten nicht ermöglichen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 ElektroG). Im Verpackungsrecht zählen die Markennamen nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 VerpackG zu den Registrierungsdaten: Sie sind der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen (§ 9 Abs. 1 Satz 2), und ohne ordnungsgemäße Registrierung dürfen die Verpackungen nicht in Verkehr gebracht werden (§ 9 Abs. 5 Satz 1).
Genau dort setzt das Händler-Modul von PackPilot an: Es führt je Artikel ein GPSR-Register mit Hersteller, Bevollmächtigtem und Einführer, bewertet, ob ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der EU benannt ist, und listet die offenen Punkte als Checkliste auf. Die Pflichten-Matrix zeigt Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldung und Marktplatz-Nachweis in einer Übersicht. Zugriff auf Ihre Marktplatzkonten hat die Software nicht. Für den Versand ins europäische Ausland kommt eine eigene Registrierung dazu: Der französische Fall steht in EPR Frankreich und die UIN.
Häufige Fragen
Prüft Amazon meine LUCID-Nummer wirklich?
Ein Marktplatzbetreiber darf Ihr Angebot ohne ordnungsgemäße Registrierung nicht ermöglichen – ein Ermessen hat er dabei nicht. § 9 Abs. 5 Satz 2 VerpackG verbietet Betreibern eines elektronischen Marktplatzes, das Anbieten von Verpackungen zum Verkauf zu ermöglichen, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ohne Systembeteiligung gilt dasselbe nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VerpackG. Wie die einzelnen Plattformen das umsetzen, schreibt das Gesetz nicht vor.
Warum wird meine LUCID-Nummer abgelehnt, obwohl ich registriert bin?
Ein möglicher Grund ist ein abweichender Markenname. Bei der Registrierung sind die Markennamen anzugeben, unter denen der Hersteller seine Verpackungen in Verkehr bringt (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 VerpackG); die Zentrale Stelle veröffentlicht sie mit der Registrierungsnummer im Internet (§ 9 Abs. 4 VerpackG). Weicht die Marke im Verkäuferkonto ab, findet der Abgleich keine Übereinstimmung.
Welche GPSR-Angaben verlangt ein Marktplatz je Artikel?
Vier: den Hersteller mit Name oder Handelsmarke, Postanschrift und E-Mail-Adresse; bei einem Hersteller außerhalb der Union zusätzlich die verantwortliche Person mit Anschrift und E-Mail-Adresse; Angaben zur Identifizierung des Produkts einschließlich Abbildung; sowie Warnhinweise in der Sprache des Ziellandes. So steht es in Art. 22 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2023/988.
Muss die WEEE-Nummer im Angebot stehen?
Ja. § 6 Abs. 3 ElektroG verpflichtet jeden Hersteller, seine Registrierungsnummer beim Anbieten und auf Rechnungen anzugeben. Wer die Nummer nur bei der stiftung EAR führt, sie aber nicht im Angebot ausweist, verstößt gegen § 6 Abs. 3; der Bußgeldrahmen reicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 ElektroG bis zu 100.000 €.
Das Wichtigste in Kürze
Marktplätze prüfen Nachweise, weil sie es müssen: § 9 Abs. 5 Satz 2 und § 7 Abs. 7 Satz 2 VerpackG sowie § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ElektroG verbieten ihnen, das Anbieten zu ermöglichen, solange der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert oder nicht systembeteiligt ist.
Drei Nachweise hängen am Konto: LUCID-Registriernummer, Systembeteiligung, WEEE-Nummer. Der vierte hängt am Artikel: die vier Angaben nach Art. 22 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2023/988, die seit dem 13. Dezember 2024 gilt.
Scheitert die Prüfung trotz bestehender Registrierung, lohnt der Blick auf den Markennamen: Registriert wird mit Markennamen (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 VerpackG) beziehungsweise mit Geräteart und Marke (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG). Eine zusätzliche Marke oder Geräteart braucht im Elektrorecht deshalb eine eigene Registrierung vor dem Inverkehrbringen, keine Änderungsmitteilung.
Rechtsstand: Verpackungsgesetz (VerpackG) in der bis zum 11.08.2026 geltenden Fassung. Ab dem 12.08.2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG vom 13.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 207) neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40; Paragraphennummern und einzelne Pflichten ändern sich, die Schwellen der Vollständigkeitserklärung und der Stichtag 15. Mai bleiben bestehen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben sind Richtwerte – prüfen Sie Ihre Pflichten im Einzelfall bei der ZSVR oder Ihrem dualen System.