OSS oder Registrierung im Zielland: die 10.000-Euro-Schwelle
5. September 2026 · 4 Min. Lesezeit · PackPilot RedaktionAb 10.000 Euro EU-Fernverkäufen im Kalenderjahr gilt die Umsatzsteuer des Ziellands. Die Schwelle zählt über alle Länder zusammen und wirkt ab dem Umsatz, der sie überschreitet.
Wer aus Deutschland an Privatkunden in anderen EU-Staaten verkauft, rechnet zunächst mit deutscher Umsatzsteuer ab. Ab einem Schwellenwert von 10.000 Euro EU-Fernverkäufen im Jahr kippt das: Dann gilt der Umsatzsteuersatz des Ziellands, und der ist in jedem Mitgliedstaat ein anderer. Statt sich in jedem Land einzeln zu registrieren, gibt es das One-Stop-Shop-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern. Dieser Beitrag ordnet die Schwelle, die Meldefrist und die Verwechslung, die den meisten Ärger macht.
Die Schwelle und was in sie hineinzählt
Der Schwellenwert liegt bei 10.000 Euro im Kalenderjahr und gilt für alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe zusammen, nicht je Zielland. Ein Shop mit 4.000 Euro Umsatz nach Österreich und 7.000 Euro nach Frankreich hat sie überschritten, obwohl er in keinem der beiden Länder allein darüber liegt.
Überschritten wird sie nicht am Jahresende, sondern mit dem Geschäft, das sie überschreitet. Ab diesem Umsatz gilt die Umsatzsteuer des Ziellands, und zwar auch für das laufende Jahr. Wer die Grenze im November reißt und bis Silvester weiter mit deutschem Steuersatz fakturiert, korrigiert später Rechnungen.
Auf die Schwelle kann verzichtet werden: Dann gilt die Zielland-Besteuerung von Anfang an.
Das lohnt sich, wenn die Zielländer niedrigere Sätze haben oder der Shop ohnehin auf Wachstum steht – die Umstellung mitten im Jahr entfällt.
OSS oder Einzelregistrierung
Ist die Schwelle überschritten, gibt es zwei Wege. Beide führen zur richtigen Steuer; sie unterscheiden sich im Aufwand.
- Eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern
- Eine Meldung für alle EU-Fernverkäufe
- Eine Zahlung, das BZSt verteilt
- Vierteljährlicher Meldezeitraum
- Eigene Steuernummer je Land
- Eigene Meldungen nach nationalem Recht
- Eigene Fristen und Formulare
- Oft ein Vertreter vor Ort nötig
Das OSS-Verfahren ist eine Wahl, keine Pflicht. Es gilt außerdem einheitlich: Wer teilnimmt, meldet alle erfassten Umsätze darüber und nicht nur die aus einzelnen Ländern.
Die Meldefrist
Der Meldezeitraum im OSS ist das Kalendervierteljahr. Die Meldung ist bis zum Ende des Monats abzugeben, der auf das Quartalsende folgt. Für das erste Quartal ist das der 30. April, für das zweite der 31. Juli, für das dritte der 31. Oktober, für das vierte der 31. Januar.
| Quartal | Zeitraum | Meldung und Zahlung bis |
|---|---|---|
| Q1 | Januar bis März | 30. April |
| Q2 | April bis Juni | 31. Juli |
| Q3 | Juli bis September | 31. Oktober |
| Q4 | Oktober bis Dezember | 31. Januar des Folgejahres |
Eine Nullmeldung ist abzugeben, auch wenn im Quartal kein Umsatz angefallen ist. Wer die Meldung wiederholt versäumt, kann aus dem Verfahren ausgeschlossen werden und muss sich dann in den Zielländern einzeln registrieren.
Die Verwechslung, die den meisten Ärger macht
Das OSS-Verfahren ist Steuerrecht. Es hat mit den produktbezogenen Registrierungen nichts zu tun, die derselbe Verkauf auslöst. Wer aus Deutschland nach Frankreich liefert, braucht zusätzlich eine EPR-Registrierung je Filière mit eigenem identifiant unique bei der ADEME; wer in ein anderes EU-Land liefert, unterliegt dort den jeweiligen EPR-Pflichten für Verpackungen und gegebenenfalls Elektrogeräte.
- OSS regelt, welchem Staat die Umsatzsteuer zusteht und wie sie gemeldet wird.
- EPR regelt, wer für Verpackung, Elektrogerät oder Batterie im Zielland die Entsorgung finanziert.
- LUCID ist die deutsche Registrierung im Verpackungsregister und wird von keinem der beiden ersetzt.
Diese drei Stränge laufen unabhängig voneinander, und keine Registrierung ersetzt eine andere. Was für Frankreich im Einzelnen gilt, steht in unserem Beitrag zur EPR-Registrierung in Frankreich; den Überblick über die übrigen Zielländer gibt der Beitrag zur EPR-Registrierung im EU-Ausland.
PackPilot führt den OSS-Tracker deshalb neben den produktbezogenen Pflichten und nicht in ihnen: Der Tracker zählt die EU-Fernverkäufe gegen die Schwelle und nennt den nächsten Quartalstermin, die EPR-Zeilen bleiben davon unberührt.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die Umsatzsteuer des Ziellands?
Ab dem Umsatz, mit dem die Summe aller innergemeinschaftlichen Fernverkäufe im Kalenderjahr 10.000 Euro überschreitet. Die Schwelle gilt für alle Zielländer zusammen und nicht je Land. Auf sie kann verzichtet werden; dann gilt die Zielland-Besteuerung von Beginn an.
Wann muss die OSS-Meldung abgegeben werden?
Vierteljährlich, jeweils bis zum Ende des Monats nach Quartalsende: 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar. Auch ohne Umsatz ist eine Nullmeldung abzugeben.
Ersetzt OSS die Registrierung im Zielland?
Für die Umsatzsteuer auf Fernverkäufe ja. Wer im Zielland ein Lager unterhält oder andere steuerpflichtige Umsätze ausführt, braucht dort weiterhin eine Registrierung. Produktbezogene Pflichten wie die EPR-Registrierung ersetzt OSS in keinem Fall.
Wo wird OSS beantragt?
Beim Bundeszentralamt für Steuern über dessen Online-Portal. Die Teilnahme wirkt ab dem Quartal, das auf die Anzeige folgt; wer früher startet, meldet die Umsätze bis dahin auf dem gewöhnlichen Weg.
Das Wichtigste in Kürze
Ab 10.000 Euro EU-Fernverkäufen im Kalenderjahr gilt die Umsatzsteuer des Ziellands. Die Schwelle zählt über alle Länder zusammen und wirkt ab dem Umsatz, der sie überschreitet.
Das OSS-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern bündelt Meldung und Zahlung; gemeldet wird vierteljährlich bis zum Ende des Folgemonats. Produktbezogene Pflichten wie LUCID und EPR bleiben davon vollständig unberührt.
Rechtsstand: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG vom 13.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 207), das seit dem 12.08.2026 neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40 gilt und das Verpackungsgesetz (VerpackG) mit Ablauf des 11.08.2026 abgelöst hat; ältere Beiträge können noch die VerpackG-Paragraphen nennen, die Schwellen der Vollständigkeitserklärung und der Stichtag 15. Mai bleiben bestehen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben sind Richtwerte – prüfen Sie Ihre Pflichten im Einzelfall bei der ZSVR oder Ihrem dualen System.