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Praxis

Altbatterien-Rücknahme im Onlineshop: § 14 und § 24 BattDG

13. September 2026 · 11 Min. Lesezeit · PackPilot Redaktion
Kurzantwort

Onlinehändler, die Geräte- oder LV-Batterien an Endnutzer verkaufen, nehmen Altbatterien unentgeltlich zurück, ohne Kaufbedingung und unabhängig von Marke und Herkunft. Die Pflicht nach § 14 BattDG gilt für die Kategorien im eigenen Sortiment und für haushaltsübliche Mengen, nicht für Geräte mit eingebautem Akku. Zurückgenommene Altbatterien gehen an eine für die Kategorie zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung, gebunden für mindestens 12 Monate.

Wer Batterien im Versandhandel an Endnutzer abgibt, muss Altbatterien unentgeltlich zurücknehmen und seine Kunden darauf hinweisen. Die Verordnung (EU) 2023/1542 regelt beides seit dem 18.08.2025 in Art. 62 und Art. 74, das BattDG ergänzt sie in § 14 und § 24. Fehlen die Hinweise ganz, ist das eine Ordnungswidrigkeit mit einem Rahmen bis 10.000 Euro. Dieser Beitrag zeigt, welche Altbatterien Sie annehmen müssen, wie die Rückgabe im Versand aussieht und wo die Hinweise hingehören.

Welche Altbatterien Sie zurücknehmen müssen

§ 14 Abs. 1 BattDG verpflichtet jeden Händler, Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien vom Endnutzer unentgeltlich zurückzunehmen, und zwar „unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit“. Die Vorschrift ergänzt Art. 62 der Verordnung (EU) 2023/1542. Dort steht zusätzlich: Die Rücknahme darf nicht davon abhängen, dass der Endnutzer eine neue Batterie kauft oder die alte bei Ihnen gekauft hat.

Die Pflicht hat Grenzen, und sie stehen im Gesetz selbst. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BattDG gilt sie nur für die Kategorien, die Sie als Neubatterien im Sortiment führen oder geführt haben, und nur für die Menge, derer sich private Endnutzer üblicherweise entledigen. Satz 3 zieht eine weitere Linie: Produkte mit eingebauten Altbatterien fallen nicht darunter. Für ein altes Gerät mit verbautem Akku bleibt das ElektroG maßgeblich.

Was unter die Rücknahmepflicht des § 14 Abs. 1 BattDG fällt
Rückgabe durch den KundenPflicht nach § 14 Abs. 1?Grund
Lose Gerätealtbatterie einer Kategorie aus Ihrem Sortiment, fremde MarkejaMarke und Herkunft spielen keine Rolle (Satz 1)
Batterie gar nicht bei Ihnen gekauftjaKein Kaufnachweis und kein Neukauf verlangt (Art. 62 Abs. 1 der Verordnung)
LV-Altbatterie, obwohl Sie nur Gerätebatterien führenneinBeschränkung auf geführte Kategorien (Satz 2, Art. 62 Abs. 2 der Verordnung)
Gerätealtbatterien in einer Menge, die private Endnutzer nicht üblicherweise abgebennein, nicht für den ÜberschussMengengrenze in Satz 2
Altgerät mit fest eingebautem Akkunein, nicht nach dem BattDGSatz 3; das ElektroG bleibt unberührt
  1. Führen oder führten Sie Batterien dieser Kategorie als Neubatterien im Sortiment? Ja Weiter mit Frage 2.Nein Keine Rücknahmepflicht für diese Kategorie nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BattDG.
  2. Ist es eine lose Altbatterie und kein Gerät mit eingebauter Batterie? Ja Weiter mit Frage 3.Nein § 14 Abs. 1 BattDG greift nicht (Satz 3). Ob Sie das Altgerät zurücknehmen, richtet sich nach dem ElektroG.
  3. Entspricht die Menge dem, was private Endnutzer üblicherweise abgeben? Ja Unentgeltlich annehmen, ohne Kaufbedingung und unabhängig von Marke und Herkunft.Nein Die Pflicht aus § 14 Abs. 1 BattDG endet bei der üblichen Menge. Bei LV-Altbatterien kennt Art. 62 Abs. 2 der Verordnung diese Mengengrenze nicht, dort im Einzelfall prüfen.
Muss ich diese Altbatterie annehmen? Drei Prüffragen

Die Rückgabe im Versandhandel organisieren

Ein Onlineshop hat keinen Tresen, an dem ein Kunde seine alten Akkus abgibt. § 14 Abs. 2 BattDG verlangt deshalb von Händlern, die Geräte- und LV-Batterien im Fernabsatz an Endnutzer abgeben, „geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer“. Eine Flächen- oder Umsatzschwelle nennt die Vorschrift nicht.

Die Verordnung wird an zwei Stellen konkreter. Nach Art. 62 Abs. 4 sehen Fernabsatzhändler eine ausreichende Zahl an Sammelstellen vor, die das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdecken. Maßgeblich sind unter anderem Bevölkerungszahl und -dichte, die erwarteten Mengen und die Nähe zum Endnutzer. Nach Art. 62 Abs. 5 bieten Händler bei Verkäufen mit Zustellung an, Altbatterien am Zustellungsort oder an einer lokalen Sammelstelle unentgeltlich zurückzunehmen.

Der Zeitpunkt steht in der Verordnung

Art. 62 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542: Der Endnutzer wird bei der Bestellung der Batterie über die Vorkehrungen zur Rücknahme der Altbatterie informiert.

Ein Hinweis, der erst in der Versandbestätigung steht, kommt nach der Bestellung.

Was nach der Rücknahme geschieht, regelt § 14 Abs. 3 BattDG. Zurückgenommene Geräte- und LV-Altbatterien überlassen Sie einer Organisation für Herstellerverantwortung, die für die jeweilige Batteriekategorie zugelassen ist. Der Vertrag mit ihr folgt festen Laufzeitregeln, die im Gesetz stehen und nicht im Kleingedruckten.

12 MonateMindestlaufzeit der Bindung (Satz 2)
3 Monatevor Ablauf der Laufzeit endet die Kündigungsmöglichkeit (Satz 3)
12 MonateMindestverlängerung ohne fristgerechte Kündigung (Satz 4)
Die Bindung an die Organisation für Herstellerverantwortung nach § 14 Abs. 3 BattDG

Mindestbindung und Kündigungsfrist (Sätze 2 und 3) gelten nicht, wenn die Zulassung der Organisation für die betreffende Kategorie während der Laufzeit widerrufen oder unwirksam wird (Satz 5). Wer wechseln will, rechnet vom Laufzeitende zurück und nicht vom Tag der Entscheidung. Bei einer Laufzeit bis zum 31. Dezember liegt die letzte Kündigungsmöglichkeit damit Ende September.

Welche Hinweise der Kunde sehen muss

§ 24 Abs. 1 BattDG verlangt zwei Hinweise, mindestens in deutscher Sprache: dass Altbatterien unentgeltlich zurückgegeben werden können, und dass der Endnutzer zur Rückgabe gesetzlich verpflichtet ist. Abs. 2 verlangt für die Verkaufsstelle eine Bildtafel mindestens im Format DIN A4 mit der einheitlichen Kennzeichnung für Rücknahmestellen. Diese Kennzeichnung entwerfen die Organisationen für Herstellerverantwortung gemeinsam und stellen sie unentgeltlich zur Verfügung (§ 25 Abs. 4 BattDG).

Für den Versandhandel übersetzt § 24 Abs. 3 BattDG das in Bildschirm und Paket. Händler im Fernabsatz geben die Hinweise nach Abs. 1 und 2 und die Informationen nach Art. 74 Abs. 4 und 5 der Verordnung „gut sichtbar durch schriftliche und bildliche Hinweise in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien sowie leicht auffindbar auf der Internetseite“ oder fügen sie „der Warensendung schriftlich“ bei.

Verkaufsstelle, § 24 Abs. 1 und 2 BattDG
  • Schrift- oder Bildtafeln im Sichtbereich des Hauptkundenstroms
  • mindestens in deutscher Sprache
  • im Eingangsbereich eine Bildtafel mindestens DIN A4
  • mit der Kennzeichnung nach § 25 Abs. 4 Satz 1
Der Hinweis hängt dort, wo der Kunde vorbeigeht.
Fernabsatz, § 24 Abs. 3 BattDG
  • schriftliche und bildliche Hinweise in den Darstellungsmedien
  • leicht auffindbar auf der Internetseite
  • oder schriftlich in der Warensendung
  • dazu die Informationen nach Art. 74 Abs. 4 und 5 der Verordnung
Der Hinweis steht dort, wo der Kunde kauft oder auspackt.
Verkaufsstelle und Versandhandel: dieselben Hinweise in zwei Formen

Was Art. 74 meint, steht in seinem Absatz 1. Hersteller oder ihre Organisationen für Herstellerverantwortung stellen Endnutzern und Händlern Informationen zur Verfügung, unter anderem zu diesen Punkten:

Nach Art. 74 Abs. 4 stellen Händler diese Informationen zusammen mit dem Weg zur unentgeltlichen Rückgabe bereit, beschränkt auf die Kategorien, die sie als neue Batterien anbieten oder angeboten haben. Den Text müssen Sie nicht selbst erfinden: Er kommt nach Absatz 1 von den Herstellern oder deren Organisationen. Wie sich die fünf Batteriekategorien abgrenzen und wer sich registrieren muss, steht im Überblick Batterien im Onlinehandel: das BattG ist weg, das BattDG gilt.

Pflicht und Praxis: das „oder“ im Gesetz

Leicht wird aus § 24 Abs. 3 BattDG eine Liste von drei Pflichten nebeneinander: Produktseite, Internetseite und Beilage im Paket. Der Wortlaut ist enger. Er verbindet die Hinweise in den Darstellungsmedien und auf der Internetseite mit der schriftlichen Beilage durch „oder“. Die Bußgeldvorschrift bestätigt das. Ordnungswidrig handelt nach § 60 Abs. 1 Nr. 10 BattDG, wer die Information nicht gibt und sie der Warensendung nicht beifügt.

Merksatz

Pflicht ist einer der beiden Wege, vollständig, richtig und in der vorgeschriebenen Weise. Beide Wege zu gehen ist erlaubt, verlangt wird es von § 24 Abs. 3 BattDG nicht.

Die Information über die Rücknahme bei der Bestellung verlangt Art. 62 Abs. 5 der Verordnung unabhängig davon.

Der Weg über die Beilage hat deshalb einen Haken. Er erreicht den Kunden erst beim Auspacken, also nach der Bestellung. Wer sich allein darauf verlässt, hat § 24 Abs. 3 BattDG bedient, aber nicht den Zeitpunkt, den Art. 62 Abs. 5 der Verordnung für die Rücknahmevorkehrungen nennt.

Die Bußgeldrahmen stehen in § 60 Abs. 3 BattDG und hängen am Tatbestand. Bei den Pflichten dieses Beitrags liegen sie weiter auseinander, als man vermuten würde:

  • Hinweise im Fernabsatz fehlen (§ 60 Abs. 1 Nr. 10) bis 10.000 €
  • Altbatterie nicht zurückgenommen (§ 60 Abs. 2 Nr. 26) bis 10.000 €
  • Altbatterie keiner Organisation überlassen (§ 60 Abs. 1 Nr. 6) bis 100.000 €
  • Hersteller nicht registriert (§ 60 Abs. 2 Nr. 23) bis 100.000 €
Bußgeldrahmen nach § 60 Abs. 3 BattDG für Rücknahme, Hinweise und Überlassung

Die Überraschung steckt im dritten Balken. Wer zurücknimmt, die Altbatterien aber keiner für die Kategorie zugelassenen Organisation überlässt, bewegt sich im Rahmen bis 100.000 Euro und damit im selben wie bei der fehlenden Registrierung. Die Rücknahme selbst ist nur die halbe Pflicht.

Praxisbeispiel: ein Shop für Kamerazubehör

Ein Beispiel mit angenommenen Zahlen: Ein Onlineshop verkauft Ersatzakkus für Kameras, AA-Akkus und Knopfzellen, also Gerätebatterien. E-Bike-Akkus führt er nicht. Im Monat gehen rund 900 Pakete an Privatkunden. Eine Kundin schreibt, sie wolle vier alte Kamera-Akkus einer anderen Marke und einen defekten Aufsteckblitz mit fest eingebautem Akku loswerden.

Die vier Akkus nimmt der Shop an. Die Kategorie führt er, die Menge ist haushaltsüblich, und die fremde Marke spielt nach § 14 Abs. 1 BattDG keine Rolle. Für den Blitz gilt die Rücknahmepflicht des BattDG nicht, weil Satz 3 Produkte mit eingebauten Altbatterien ausnimmt. Ob der Shop ihn zurücknehmen muss, richtet sich nach dem ElektroG. Hätte die Kundin einen E-Bike-Akku geschickt, fiele er nicht unter § 14 Abs. 1, denn LV-Batterien führt der Shop nicht.

  1. Kategorien festhalten Gerätebatterien im Sortiment, keine LV-Batterien. Daran hängt der Umfang der Rücknahme (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BattDG).
  2. Organisation für Herstellerverantwortung binden Zugelassen für Gerätebatterien, Laufzeit mindestens 12 Monate, letzten Kündigungstag notieren (§ 14 Abs. 3 BattDG).
  3. Rückgabeweg festlegen Rücknahme am Zustellungsort oder an einer lokalen Sammelstelle anbieten (Art. 62 Abs. 5 der Verordnung).
  4. Im Bestellvorgang informieren Die Rücknahmevorkehrungen stehen dort, wo bestellt wird (Art. 62 Abs. 5 Satz 2).
  5. Hinweise veröffentlichen Beide Hinweise des § 24 Abs. 1, die Kennzeichnung und die Informationen der Organisation in Darstellungsmedien und auf der Internetseite (§ 24 Abs. 3 BattDG).
So richtet der Beispielshop Rücknahme und Hinweise ein

Wer in PackPilot angibt, Batterien in Verkehr zu bringen, sieht zwei Punkte, die am Konto hängen und nicht an einer Batteriekategorie: die eingerichtete Rückgabemöglichkeit und die gegebenen Rückgabehinweise. Ein Shop richtet beides einmal ein, nicht je Kategorie. Solange die Angaben nicht bestätigt sind, führt die App sie als offene Punkte mit Fundstelle und erinnert einmal im Quartal per Mail daran. Ob Ihr Hinweistext inhaltlich vollständig ist, prüft PackPilot nicht. Das bleibt Ihre Prüfung, am besten mit den Unterlagen Ihrer Organisation für Herstellerverantwortung.

Häufige Fragen

Muss ich als Onlinehändler Altbatterien zurücknehmen?

Ja, wenn Sie Geräte- oder LV-Batterien im Fernabsatz an Endnutzer abgeben. § 14 Abs. 1 und 2 BattDG verlangen eine unentgeltliche Rücknahme und geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer. Die Pflicht ist auf die Kategorien beschränkt, die Sie als Neubatterien führen oder geführt haben, bei Gerätealtbatterien außerdem auf die haushaltsübliche Menge; für LV-Altbatterien kennt Art. 62 Abs. 2 der Verordnung diese Grenze nicht.

Muss der Kunde die Batterie bei mir gekauft haben?

Nein. Nach Art. 62 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 darf die Rücknahme weder vom Kauf einer neuen Batterie noch davon abhängen, dass die Altbatterie beim Händler gekauft wurde. § 14 Abs. 1 BattDG ergänzt, dass Marke und Herkunft keine Rolle spielen.

Reicht der Batterie-Hinweis auf der Internetseite oder muss ein Zettel ins Paket?

Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 BattDG genügt einer der beiden Wege. Die Hinweise stehen entweder gut sichtbar in den verwendeten Darstellungsmedien und leicht auffindbar auf der Internetseite, oder sie liegen der Warensendung schriftlich bei. Ordnungswidrig ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 10 BattDG, wer die Information weder gibt noch beifügt. Unabhängig davon verlangt Art. 62 Abs. 5 der Verordnung die Information über die Rücknahme bereits bei der Bestellung, und wer über Online-Plattformen verkauft, muss die Informationen nach Art. 74 Abs. 4 der Verordnung auch dort bereitstellen.

Wie hoch ist das Bußgeld, wenn die Batterie-Hinweise im Onlineshop fehlen?

Bis zu 10.000 Euro. Der Verstoß gegen § 24 Abs. 3 BattDG ist in § 60 Abs. 1 Nr. 10 geregelt und fällt nach § 60 Abs. 3 in die unterste der drei Stufen. Wer zurückgenommene Altbatterien keiner zugelassenen Organisation überlässt, riskiert dagegen bis zu 100.000 Euro (§ 60 Abs. 1 Nr. 6).

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Onlinehändler, die Geräte- oder LV-Batterien an Endnutzer verkaufen, nehmen Altbatterien unentgeltlich zurück, ohne Kaufbedingung und unabhängig von Marke und Herkunft. Die Pflicht nach § 14 BattDG gilt für die Kategorien im eigenen Sortiment und für haushaltsübliche Mengen, nicht für Geräte mit eingebautem Akku. Zurückgenommene Altbatterien gehen an eine für die Kategorie zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung, gebunden für mindestens 12 Monate.

Die Hinweise nach § 24 Abs. 3 BattDG stehen in den Darstellungsmedien und auf der Internetseite oder liegen der Sendung schriftlich bei; der Wortlaut nennt beide Wege mit „oder“. Über die Rücknahme informiert werden muss der Kunde nach Art. 62 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 bereits bei der Bestellung. Für fehlende Hinweise reicht der Bußgeldrahmen bis 10.000 Euro, für eine unterlassene Überlassung an die Organisation bis 100.000 Euro.

Rechtsstand: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG vom 13.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 207), das seit dem 12.08.2026 neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40 gilt und das Verpackungsgesetz (VerpackG) mit Ablauf des 11.08.2026 abgelöst hat; ältere Beiträge können noch die VerpackG-Paragraphen nennen, die Schwellen der Vollständigkeitserklärung und der Stichtag 15. Mai bleiben bestehen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben sind Richtwerte – prüfen Sie Ihre Pflichten im Einzelfall bei der ZSVR oder Ihrem dualen System.

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