Der Meldekalender des Onlinehandels: alle Termine im Jahr
12. September 2026 · 6 Min. Lesezeit · PackPilot RedaktionDer Meldekalender eines Shops besteht aus drei Arten von Terminen: festen Kalendertagen im Gesetz, Rhythmen ohne Tag und Terminen, die eine andere Stelle treffen. Feste Tage sind der 15. des Folgemonats und der 30. April im ElektroG, der 15. Mai im Verpackungsrecht, der 1. Juni für kleine Hersteller nach § 9 Abs. 2 VerpackDG und das Monatsende nach Quartalsende bei OSS.
Ein Shop mit Verpackungen, Elektrogeräten und Batterien im Sortiment bedient vier Register und drei Meldewege. Die Termine stammen aus verschiedenen Gesetzen und folgen verschiedenen Logiken: feste Kalendertage, monatliche Rhythmen und Pflichten, die ausdrücklich ohne Tag auskommen. Dieser Beitrag legt sie nebeneinander und sagt zu jedem, woher er kommt und wen er trifft.
Drei Arten von Terminen
Bevor die Tabelle kommt, lohnt die Unterscheidung, an der die meisten Meldekalender scheitern. Eine Pflicht ohne Kalendertag ist keine Pflicht ohne Termin, und ein Termin aus einer Branchenvereinbarung ist kein Gesetzestermin.
- Fester Kalendertag im Gesetz. Er steht im Wortlaut und gilt für alle Adressaten gleich, etwa der 15. des Folgemonats nach § 27 Abs. 2 Satz 1 ElektroG.
- Rhythmus ohne Tag. Das Gesetz sagt „kalenderjährlich“ und nennt kein Datum. Der Betrieb legt den Tag selbst fest, versäumen kann er ihn trotzdem.
- Termin einer fremden Stelle. Er trifft nicht Sie, sondern einen anderen Adressaten. Wer ihn in den eigenen Kalender schreibt, mahnt sich selbst zu etwas, das er nicht schuldet.
Der einzige Kalendertag des Batterierecht-Durchführungsgesetzes ist der 30. Juni in § 26 Abs. 1 BattDG. Er trifft die Organisation für Herstellerverantwortung, nicht den Hersteller.
Der Hersteller schuldet ihr nach Absatz 2 nur die Informationen, und zwar auf Verlangen. Ihn einem Händler als eigene Frist anzuzeigen, wäre dieselbe Verwechslung wie beim 15. Mai.
Der Jahreskalender
| Termin | Pflicht | Fundstelle und Adressat |
|---|---|---|
| 15. des Folgemonats | Mengenmeldung je Geräteart an die Gemeinsame Stelle | § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ElektroG, nur Hersteller |
| 30. April | jährliche Mitteilungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 bis 9 | § 27 Abs. 2 Satz 4 ElektroG, nur Hersteller |
| 30. April | Ersatztermin für die Mengenmeldung, wenn keine Garantie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ElektroG erforderlich ist | § 27 Abs. 2 Satz 3 ElektroG |
| 15. Mai | Meldung an das duale System und Vollständigkeitserklärung | Verpackungsrecht, nur oberhalb der Schwellen |
| 1. Juni | Datenmeldung an die Zentrale Stelle für Hersteller unter 10 Tonnen | § 9 Abs. 2 VerpackDG, tritt an die Stelle der unverzüglichen Meldung |
| Monatsende nach Quartalsende | OSS-Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern | vierteljährlich, ab 10.000 Euro EU-Fernverkäufe im Jahr |
| ohne Kalendertag, kalenderjährlich | Nachweis der insolvenzsicheren Garantie | § 7 Abs. 1 ElektroG, nur Hersteller |
| ohne Kalendertag, kalenderjährlich | Aktualisierung von Kategorie und Masse der drei vorangegangenen Kalenderjahre | § 7 Abs. 2 BattDG |
Zwei Zeilen darin werden regelmäßig zusammengeworfen. Der 15. Mai gehört der Meldung an das duale System und der Vollständigkeitserklärung. Der 1. Juni gehört der Datenmeldung an die Zentrale Stelle und gilt nur für Hersteller, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als zehn Tonnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bereitgestellt haben. Er tritt an die Stelle der unverzüglichen Meldung, er kommt nicht hinzu. Beide Termine trennt unser Beitrag 15. Mai und 1. Juni.
Hersteller oder Vertreiber: die Frage vor dem Kalender
Drei Zeilen der Tabelle treffen nur den Hersteller im Sinne des ElektroG, nicht den bloßen Vertreiber. Wer ausschließlich Geräte ordnungsgemäß registrierter Hersteller weiterverkauft, schuldet weder die monatliche Mengenmeldung noch die Finanzierungsgarantie.
- Registrierung vor dem ersten Anbieten
- kalenderjährlicher Nachweis der insolvenzsicheren Garantie (§ 7 Abs. 1)
- monatliche Mengenmeldung bis zum 15. des Folgemonats (§ 27 Abs. 2 Satz 1)
- jährliche Mitteilungen bis zum 30. April
- darf die Geräte eines nicht registrierten Herstellers nicht anbieten (§ 6 Abs. 2)
- keine Mengenmeldung
- keine Finanzierungsgarantie
- Rücknahmepflichten je nach Fläche und Vertriebsweg
Bei Batterien ist die Lage anders: § 5 Abs. 1 BattDG verlangt die Registrierung je Marke und je Batteriekategorie vor dem erstmaligen Bereitstellen, ohne Mengenschwelle und auch für fest eingebaute Akkus. Und § 4 BattDG verbietet das Bereitstellen, solange der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert ist; Fulfilment-Dienstleister dürfen die Batterien dann weder lagern noch versenden. Die Registrierung ist damit keine Meldung, sondern eine Voraussetzung.
Die einmaligen Termine des Übergangs
Neben dem Jahreskalender laufen derzeit drei Termine, die nur einmal kommen. Sie stammen aus § 68 VerpackDG, der keine allgemeine Schonfrist kennt, sondern Absätze mit eigenen Enddaten.
- 12.09.2026 Erstregistrierung § 68 Abs. 2 Satz 3: Hersteller, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 erstmals zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich bis zu diesem Tag registrieren. Betroffen ist namentlich, wer verpackte Ware auspackt und weitergibt. Wer schon nach altem Recht registriert war, gilt weiter als registriert und ist nicht gemeint.
- 12.11.2026 Änderungen an Registerdaten § 68 Abs. 2 Satz 2: Änderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 sind bis zu diesem Tag vorzunehmen.
- 31.12.2026 Fortgeltung der Systembeteiligung § 68 Abs. 1: Beteiligungen nach altem Recht gelten fort, längstens jedoch bis zum Ablauf dieses Tages. Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen gehen vor.
Die Bedingung der ersten Zeile gehört in jede Anzeige, die diesen Termin nennt: ohne sie wird aus einer bedingten Pflicht eine unbedingte. Am Termin selbst ist die Frist gewahrt; am Tag danach ist der Eintrag erledigt und verdeckt keine lebenden Termine mehr. Welcher Übergangstermin für welchen Fall gilt, ordnet unser Beitrag VerpackDG ab dem 12.08.2026 ein.
PackPilot rechnet aus dem Sortiment und den Mengen, welche dieser Zeilen überhaupt greifen, und zeigt einen Termin nur an, solange er in der Zukunft liegt und die zugehörige Pflicht für den Betrieb besteht. Pflichten ohne Kalendertag stehen dort als Rhythmus ohne Datum. Welche Zahlen Sie für die Mengenmeldung zusammentragen müssen, steht im Beitrag Mengenmeldung vorbereiten.
Häufige Fragen
Wann muss die ElektroG-Mengenmeldung abgegeben werden?
Bis zum 15. des Monats, der auf den Meldemonat folgt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 ElektroG). Ist keine Garantie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ElektroG erforderlich, erfolgt die Mitteilung stattdessen jährlich bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres. Beides trifft nur den Hersteller, nicht den bloßen Vertreiber.
Gilt für mich der 15. Mai oder der 1. Juni?
Der 15. Mai gehört der Meldung an das duale System und der Vollständigkeitserklärung. Der 1. Juni gilt nach § 9 Abs. 2 VerpackDG für die Datenmeldung an die Zentrale Stelle und nur für Hersteller, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als zehn Tonnen bereitgestellt haben. Er tritt an die Stelle der unverzüglichen Meldung.
Was bedeutet eine Pflicht „kalenderjährlich“ ohne Datum?
Sie ist einmal im Kalenderjahr zu erfüllen, ohne dass das Gesetz einen Tag vorgibt. Das gilt für den Nachweis der insolvenzsicheren Garantie nach § 7 Abs. 1 ElektroG und für die Aktualisierung von Kategorie und Masse nach § 7 Abs. 2 BattDG. Einen eigenen Termin dafür zu setzen, ist sinnvoll; ihn als Gesetzesfrist auszugeben, wäre falsch.
Muss ich mich als Händler beim Batterieregister eintragen?
Das hängt an der Rolle. § 5 Abs. 1 BattDG verlangt die Registrierung je Marke und Batteriekategorie vor dem erstmaligen Bereitstellen, ohne Mengenschwelle und auch für fest eingebaute Akkus. § 4 BattDG verbietet das Bereitstellen, solange der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert ist.
Das Wichtigste in Kürze
Der Meldekalender eines Shops besteht aus drei Arten von Terminen: festen Kalendertagen im Gesetz, Rhythmen ohne Tag und Terminen, die eine andere Stelle treffen. Feste Tage sind der 15. des Folgemonats und der 30. April im ElektroG, der 15. Mai im Verpackungsrecht, der 1. Juni für kleine Hersteller nach § 9 Abs. 2 VerpackDG und das Monatsende nach Quartalsende bei OSS.
Vor dem Kalender steht die Rollenfrage: Drei der wiederkehrenden Pflichten treffen nur den Hersteller im Sinne des ElektroG. Und der 30. Juni des BattDG gehört der Organisation für Herstellerverantwortung, nicht dem Händler. Dazu kommen derzeit drei einmalige Übergangstermine aus § 68 VerpackDG: 12.09.2026, 12.11.2026 und 31.12.2026.
Rechtsstand: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG vom 13.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 207), das seit dem 12.08.2026 neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40 gilt und das Verpackungsgesetz (VerpackG) mit Ablauf des 11.08.2026 abgelöst hat; ältere Beiträge können noch die VerpackG-Paragraphen nennen, die Schwellen der Vollständigkeitserklärung und der Stichtag 15. Mai bleiben bestehen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben sind Richtwerte – prüfen Sie Ihre Pflichten im Einzelfall bei der ZSVR oder Ihrem dualen System.