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Praxis

Grundpreis angeben: Pflicht nach § 4 PAngV im Shop

28. August 2026, aktualisiert 5. September 2026 · 7 Min. Lesezeit · PackPilot Redaktion
Kurzantwort

§ 4 PAngV verlangt für Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche zwei Preise: den Gesamtpreis und den Grundpreis. Die Bezugsgrößen stehen in § 5 PAngV: 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter, bei loser Ware zusätzlich 100 Gramm oder 100 Milliliter nach Verkehrsauffassung. Verzichten dürfen Sie nur, wenn beide Werte identisch sind oder eine Ausnahme des § 4 Abs. 3 greift.

Wer im Onlineshop Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft, muss neben dem Verkaufspreis einen zweiten Preis ausweisen: den Grundpreis. § 4 der Preisangabenverordnung (PAngV) verlangt ihn unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar. Dieser Beitrag zeigt, welche Bezugsgröße für welche Ware gilt, wann je 100 Gramm oder 100 Milliliter ausgewiesen wird und welche Produkte ganz ausnehmen.

Was die Preisangabenverordnung verlangt

§ 2 Nr. 4 PAngV definiert den Grundpreis: der Preis je Mengeneinheit einer Ware, einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Er ist die Vergleichsgröße, die dem Kunden zeigt, was ein Kilogramm Kaffee, ein Liter Shampoo oder ein Meter Stoff tatsächlich kostet, unabhängig von der Größe der jeweiligen Packung.

Die Pflicht selbst steht in § 4 Abs. 1 PAngV: Wer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder mit Preisen dafür wirbt, muss neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis angeben. Das Gesetz nennt drei Eigenschaften: unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar. Im Shop heißt das: direkt beim Artikelpreis, nicht hinter einem Tooltip und nicht erst auf der Detailseite.

Bei loser Ware, also unverpackter Ware, die in Anwesenheit der Kundin oder des Kunden abgemessen wird, dreht sich die Logik um: Nach § 4 Abs. 2 PAngV ist dort lediglich der Grundpreis anzugeben.

Der schnellste Prüfpunkt

Öffnen Sie eine Kategorie mit Gewichtsware. Sehen Sie an jedem Artikel zwei Preise: den der Packung und den je Einheit? Fehlt der zweite Wert, fehlt eine Pflichtangabe.

Wer betroffen ist und wer ausnimmt

Betroffen ist jeder Unternehmer, der Verbrauchern entsprechende Waren anbietet oder gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen dafür wirbt. Der Verkaufskanal ist dabei gleichgültig: der eigene Onlineshop, ein Marktplatz oder das Schaufenster mit Preisschild. Typische betroffene Sortimente:

Nicht jede Ware gehört in dieses Schema. Auf die Grundpreisangabe kann nach § 4 Abs. 1 Satz 2 PAngV verzichtet werden, wenn Grundpreis und Gesamtpreis identisch sind, etwa bei einem ein Kilogramm schweren Paket. Daneben nennt § 4 Abs. 3 PAngV Ausnahmen, darunter Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen unter 10 Gramm beziehungsweise 10 Millilitern, Kau- und Schnupftabak bis 25 Gramm, Waren aus Getränke- und Verpflegungsautomaten sowie Angebote kleiner Direktvermarkter mit überwiegend Bedienung.

Das zweite große Preisangaben-Thema im Shop bleibt davon unberührt: Wer mit Preisermäßigungen wirbt, schuldet zusätzlich den Tiefstpreis der letzten 30 Tage. Was das im Detail bedeutet, steht im Beitrag Streichpreise richtig ausweisen.

Die Bezugsgrößen: je was wird gerechnet

Welche Mengeneinheit der Grundpreis zugrunde legt, regelt § 5 PAngV. Die Grundregel des Absatzes 1: 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 50 Kilogramm und mehr, 100 Litern und mehr oder 100 Metern und mehr abgegeben werden, ist die Einheit zu wählen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.

Bezugsgrößen des Grundpreises nach § 5 PAngV
WareBezugsgrößeBeispielhafte Angabe
Fest nach Gewicht1 kg7,60 € je kg
Flüssig nach Volumen1 l4,20 € je l
Nach Länge1 m2,10 € je m
Nach Fläche1 m²13,90 € je m²
Lose Ware nach Gewicht1 kg oder 100 g (§ 5 Abs. 2)1,79 € je 100 g
Lose Ware nach Volumen1 l oder 100 ml (§ 5 Abs. 2)3,40 € je 100 ml
Abtropfgewicht giltauf das angegebene Abtropfgewicht (§ 5 Abs. 4)29,50 € je kg Abtropfgewicht

Die 100-Gramm- und 100-Milliliter-Regel steht in § 5 Abs. 2 PAngV, ausdrücklich für nach Gewicht oder Volumen angebotene lose Ware: Je nach allgemeiner Verkehrsauffassung ist 1 Kilogramm oder 100 Gramm beziehungsweise 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden, so der Käse je 100 Gramm an der Frischetheke. Für Fertigpackungen gilt diese Ausnahme nicht. Auch bei abgepackten Gebinden unter 1 Kilogramm beziehungsweise 1 Liter bleibt die gesetzliche Bezugsgröße 1 kg beziehungsweise 1 l. Der Grundpreis-Rechner im Händler-Modul von PackPilot verwendet diese Bezugsgrößen unabhängig von der Füllmenge.

Pflicht, Empfehlung, Praxis: Der Unterschied zählt

Wie bei den meisten Preisangaben wird auch beim Grundpreis gern verschärft, was das Gesetz gar nicht verlangt. Die ehrliche Trennung:

Eine Frist kennt das Gesetz an dieser Stelle nicht. Der Grundpreis folgt dem Verkaufspreis: Wer den Preis der Packung ändert, ändert den Grundpreis mit. Eine Meldung an eine Behörde oder ein jährlicher Stichtag existieren nicht.

Der praktische Hebel ist die Datenlage: Jedes Gewichtsprodukt braucht ein gepflegtes Mengenfeld, aus dem sich der Grundpreis jederzeit neu rechnet. Ist das Feld veraltet, stimmt die Pflichtangabe nicht mehr, sobald der Preis sich bewegt.

Praxisbeispiel: 250 Gramm Kaffee im Onlineshop

Ein Beispiel mit Zahlen: Sie verkaufen 250 Gramm abgepackten Kaffee für 3,99 €. 3,99 € geteilt durch 250 Gramm, multipliziert mit 1000, ergibt 15,96 € je kg. Diesen Grundpreis nennen Sie neben dem Gesamtpreis der Packung. Bei einer kleinen Flasche rechnen Sie entsprechend je Liter: Die Füllmenge verändert den Betrag, nicht die Bezugsgröße.

  1. Preis und Menge eintragen 3,99 € und 250 Gramm, direkt aus dem Artikelstammblatt.
  2. Einheit wählen Gramm, Kilogramm, Milliliter, Liter, Zentimeter, Meter oder Quadratmeter. Der Rechner rechnet Gewichtsware je Kilogramm und Volumenware je Liter, auch bei kleinen Fertigpackungen.
  3. Hinweistext kopieren Das Ergebnis erscheint mit Bezugsgröße und fertig formuliertem Satz für die Produktseite.
Drei Schritte zum richtigen Grundpreis mit dem PackPilot-Rechner

Der Grundpreis-Rechner steht im Händler-Modul von PackPilot neben dem Streichpreis-Tagebuch nach § 11 PAngV, dem OSS-Tracker für EU-Fernverkäufe und dem GPSR-Register. So bleibt die gesamte Preisangabe des Shops an einem Ort prüfbar: einmal Menge pflegen, alle Pflichtangaben rechnen mit.

Häufige Fragen

Ist die Grundpreisangabe im Onlineshop Pflicht?

Ja, wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten. § 4 Abs. 1 PAngV verlangt dann neben dem Gesamtpreis den Grundpreis, unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar. Nur wenn beide Preise identisch sind, etwa bei einem ein Kilogramm schweren Paket, können Sie den Grundpreis weglassen.

Wie rechne ich den Grundpreis bei 250 g?

Preis durch Menge teilen und auf die Bezugsgröße hochrechnen: 3,99 € geteilt durch 250 Gramm, multipliziert mit 1000, ergibt 15,96 € je Kilogramm. Bei Fertigpackungen ist 1 kg beziehungsweise 1 l die gesetzliche Bezugsgröße, bei loser Ware sind nach Verkehrsauffassung auch 100 g beziehungsweise 100 ml möglich.

Bei welchen Produkten kann ich den Grundpreis weglassen?

Wenn Grundpreis und Gesamtpreis identisch sind oder eine Ausnahme des § 4 Abs. 3 PAngV greift. Die Liste umfasst unter anderem Waren unter 10 Gramm beziehungsweise 10 Millilitern, Kau- und Schnupftabak bis 25 Gramm, Waren aus Automaten und Angebote kleiner Direktvermarkter mit überwiegend Bedienung.

Gilt die Grundpreis-Pflicht auch auf Marktplätzen?

Ja, die Pflicht hängt am Anbieten gegenüber Verbrauchern und nicht am Verkaufskanal. Wer auf einem Marktplatz Gewichtsware mit Preisangabe verkauft, schuldet auch dort den Grundpreis. Die großen Marktplätze fragen das Feld ohnehin als Pflichtangabe ab.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

§ 4 PAngV verlangt für Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche zwei Preise: den Gesamtpreis und den Grundpreis. Die Bezugsgrößen stehen in § 5 PAngV: 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter, bei loser Ware zusätzlich 100 Gramm oder 100 Milliliter nach Verkehrsauffassung. Verzichten dürfen Sie nur, wenn beide Werte identisch sind oder eine Ausnahme des § 4 Abs. 3 greift.

Der Grundpreis muss gut lesbar direkt beim Gesamtpreis stehen, wird inklusive Umsatzsteuer ausgewiesen und folgt jeder Preisänderung automatisch mit. Eine Meldefrist oder einen Jahrestermin kennt das Gesetz an dieser Stelle nicht.

Prüfen Sie Ihren Shop an der Stelle, an der er Geld verdient: an den Artikeln. Jedes Produkt mit Mengenangabe braucht einen gepflegten Grundpreis. Mit dem Grundpreis-Rechner im Händler-Modul von PackPilot rechnen Sie den Wert in drei Schritten und bekommen Bezugsgröße und Hinweistext gleich mit.

Rechtsstand: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG vom 13.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 207), das seit dem 12.08.2026 neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40 gilt und das Verpackungsgesetz (VerpackG) mit Ablauf des 11.08.2026 abgelöst hat; ältere Beiträge können noch die VerpackG-Paragraphen nennen, die Schwellen der Vollständigkeitserklärung und der Stichtag 15. Mai bleiben bestehen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben sind Richtwerte – prüfen Sie Ihre Pflichten im Einzelfall bei der ZSVR oder Ihrem dualen System.

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