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Entscheidung

VerpackDG ab 12.08.2026: welcher Übergangstermin für Sie gilt

11. August 2026, aktualisiert 16. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · PackPilot Redaktion
Kurzantwort

Das VerpackG endet mit Ablauf des 11.08.2026, ab dem 12.08.2026 gilt das VerpackDG neben der Verordnung (EU) 2025/40. Die Pflichten bleiben, die Paragraphen wandern: § 9 wird § 6, § 10 wird § 9, § 11 wird § 10.

Mit Ablauf des 11. August 2026 tritt das Verpackungsgesetz außer Kraft. Ab dem 12. August gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40. Für Online-Händler ändert sich dabei weniger, als die Aufregung vermuten lässt: Die Pflichten bleiben, die Fundstellen wandern. Gefährlich ist etwas anderes. § 68 VerpackDG enthält keine allgemeine Schonfrist, sondern siebzehn Absätze mit jeweils eigenen Enddaten, und nur drei davon treffen einen Händler. Dieser Beitrag sortiert, welcher Termin für wen gilt.

Was am 12. August 2026 passiert

Grundlage ist das Gesetz vom 13.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207). Nach Art. 7 und Art. 8 Abs. 7 tritt das VerpackG mit Ablauf des 11.08.2026 außer Kraft; an seine Stelle tritt das VerpackDG, das die europäische Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 im deutschen Recht durchführt.

Wichtig für die Einordnung: Die Verordnung gilt unmittelbar, das Durchführungsgesetz regelt daneben Verfahren, Zuständigkeiten und Register. Wer die Pflichten aus dem VerpackG kennt, kennt die Pflichten des VerpackDG. Was sich ändert, sind Paragraphennummern und einzelne Verfahrensdetails.

Wohin die drei wichtigsten Fundstellen gewandert sind
Pflichtbis 11.08.2026ab 12.08.2026
Registrierung bei der Zentralen Stelle (LUCID)§ 9 VerpackG§ 6 VerpackDG
Datenmeldung an die Zentrale Stelle§ 10 VerpackG§ 9 VerpackDG
Vollständigkeitserklärung§ 11 VerpackG§ 10 VerpackDG

Wer in Verträgen, Prozessbeschreibungen oder internen Anweisungen auf Paragraphen des VerpackG verweist, sollte diese Stellen nachziehen. Inhaltlich falsch wird dadurch nichts, auffindbar bleibt es aber nur mit der neuen Nummer.

§ 68 VerpackDG: keine Schonfrist, sondern siebzehn Einzeltermine

Die häufigste Fehlannahme dieser Wochen lautet: „Es gibt eine Übergangsfrist, bis dahin ist Ruhe.“ Das trifft nicht zu. § 68 VerpackDG ist eine Sammlung von Übergangsvorschriften mit siebzehn Absätzen, von denen die meisten Systemen, Branchenlösungen, Sachverständigen und der Quotenberechnung gelten. Für einen Online-Händler sind genau drei Absätze einschlägig, und sie haben unterschiedliche Enddaten.

  1. 12.09.2026 Erstregistrierung § 68 Abs. 2 Satz 3: Wer nach § 6 Abs. 1 Satz 1 erstmals registrierungspflichtig ist, muss sich bis zu diesem Tag registrieren.
  2. 12.11.2026 Änderungen an Registerdaten § 68 Abs. 2 Satz 2: Änderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 sind bis zu diesem Tag vorzunehmen.
  3. 31.12.2026 Fortgeltung der Systembeteiligung § 68 Abs. 1: Beteiligungen nach altem Recht gelten fort, längstens bis zum Ablauf dieses Tages.
Die drei Termine des § 68 VerpackDG, die Händler betreffen

Am Termin selbst ist die Frist gewahrt (§ 188 Abs. 1 BGB). Wer am 12. September registriert, ist pünktlich.

Der 12. September gilt nicht für alle: die Bedingung im Satz

Der Termin, der derzeit am häufigsten falsch weitergegeben wird, ist der 12.09.2026. Der Wortlaut ist bedingt formuliert: Betroffen ist, wer nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG erstmals zur Registrierung verpflichtet ist. Namentlich gemeint ist damit, wer verpackte Ware auspackt und weitergibt.

Wer bereits nach § 9 VerpackG registriert war, gilt nach § 68 Abs. 2 Satz 1 weiter als registriert und ist nicht gemeint. Für diesen Kreis passiert am 12. September nichts.

Warum die Bedingung mitgesagt werden muss

Ohne den Halbsatz „erstmals zur Registrierung verpflichtet“ wird aus einer bedingten Pflicht eine unbedingte. Ein Hinweis an alle Händler wäre für die meisten schlicht falsch und würde Arbeit auslösen, die es nicht gibt.

Umgekehrt gilt das genauso: Wer bisher nur Ware weiterverkauft hat und künftig auch auspackt, für den ist der 12. September ein echtes Datum.

Der 31.12.2026 hat eine eigene Besonderheit. § 68 Abs. 1 lässt Beteiligungen, die vor dem 12.08.2026 nach altem Recht erfolgt sind, fortgelten, „längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026“. Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen gehen vor: Was in Ihrem Vertrag mit dem dualen System steht, kann den Termin verschieben. Der Blick in den eigenen Vertrag ersetzt hier die Auskunft aus dem Gesetz nicht, er ergänzt sie.

Was unverändert bleibt: 15. Mai und die Schwellen

Zwei Angaben, an denen sich nichts ändert und die in der Umstellung gerne untergehen:

Neu ist dagegen ein zweiter Jahrestermin für kleine Hersteller. Nach § 9 Abs. 2 VerpackDG sind Hersteller, die im Vorjahr weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt haben, von der laufenden Datenmeldung befreit. Stattdessen übermitteln sie sämtliche Angaben bis zum 1. Juni des Folgejahres an die Zentrale Stelle.

Der 1. Juni ersetzt, er kommt nicht hinzu

Der Termin tritt an die Stelle der unverzüglichen Meldung. Wer ihn als zusätzliche Pflicht darstellt, verschärft für kleine Händler und entwarnt zugleich falsch für alle anderen.

Und er ist nicht der 15. Mai. Der gehört der Meldung an das duale System und der Vollständigkeitserklärung. Unter 10 Tonnen stehen ab dem 12.08.2026 also zwei verschiedene Termine im Kalender.

Die Umstellung in vier Schritten

Was jetzt konkret zu tun ist, hängt an einer einzigen Vorfrage: Waren Sie am 11. August 2026 bereits registriert?

  1. Registrierungsstand feststellen Ein Blick in LUCID beantwortet, ob § 68 Abs. 2 Satz 1 greift und der 12. September damit erledigt ist.
  2. Prüfen, ob sich die Rolle geändert hat Wer Ware auspackt und weitergibt, kann erstmals registrierungspflichtig geworden sein. Diese Rolle entscheidet über den Termin, nicht die Größe des Shops.
  3. Registerdaten durchsehen Anschrift, Marken, Materialarten. Änderungen sind bis zum 12.11.2026 vorzunehmen (§ 68 Abs. 2 Satz 2).
  4. Vertrag mit dem dualen System ansehen Die Fortgeltung endet spätestens am 31.12.2026; eine abweichende Vereinbarung geht vor.
Vier Schritte durch die Umstellung

PackPilot rechnet diese Termine je Händler und blendet sie nur ein, solange sie in der Zukunft liegen und die zugehörige Pflicht überhaupt greift. Am Tag nach einem Termin verschwindet der Eintrag wieder: Eine Liste mit toten Terminen verdeckt die lebenden. Welcher Rechtsstand am jeweiligen Stichtag gilt, entscheidet die App am Datum und nicht an einem festen Text, weil eine feste Formulierung in einem der beiden Zeiträume falsch wäre.

Häufige Fragen

Gibt es beim VerpackDG eine allgemeine Übergangsfrist?

Nein. § 68 VerpackDG enthält keine allgemeine Schonfrist, sondern siebzehn Absätze mit jeweils eigenen Enddaten. Für Online-Händler sind drei davon einschlägig: der 12.09.2026 für die Erstregistrierung, der 12.11.2026 für Änderungen an Registerdaten und der 31.12.2026 für die Fortgeltung der Systembeteiligung.

Muss ich mich bis zum 12. September 2026 neu registrieren?

Nur, wenn Sie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG erstmals registrierungspflichtig sind. Wer bereits nach § 9 VerpackG registriert war, gilt nach § 68 Abs. 2 Satz 1 weiter als registriert und muss nichts tun. Erstmals verpflichtet ist namentlich, wer verpackte Ware auspackt und weitergibt.

Bleibt der 15. Mai als Stichtag bestehen?

Ja. Der 15. Mai gilt weiter für die Meldung an das duale System und für die Vollständigkeitserklärung. Auch die Schwellen der Vollständigkeitserklärung bleiben unverändert bei 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton sowie 30 Tonnen bei den übrigen Materialarten.

Was ist der 1. Juni im VerpackDG?

Ein Termin für die Datenmeldung an die Zentrale Stelle, der nur kleine Hersteller betrifft. Wer im Vorjahr weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt hat, ist nach § 9 Abs. 2 VerpackDG von der laufenden Meldung befreit und übermittelt die Angaben stattdessen bis zum 1. Juni des Folgejahres. Der Termin ersetzt die unverzügliche Meldung, er kommt nicht hinzu.

Ändern sich meine Pflichten inhaltlich?

Im Kern nicht. Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung bleiben bestehen. Was sich ändert, sind die Fundstellen: Aus § 9 VerpackG wird § 6 VerpackDG, aus § 10 wird § 9, aus § 11 wird § 10. Dazu kommt der eigene Meldetermin für Hersteller unter 10 Tonnen.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Das VerpackG endet mit Ablauf des 11.08.2026, ab dem 12.08.2026 gilt das VerpackDG neben der Verordnung (EU) 2025/40. Die Pflichten bleiben, die Paragraphen wandern: § 9 wird § 6, § 10 wird § 9, § 11 wird § 10.

§ 68 VerpackDG kennt keine allgemeine Schonfrist. Drei Termine betreffen Händler: der 12.09.2026 für Erstregistrierungen, der 12.11.2026 für Änderungen an Registerdaten und der 31.12.2026 für die Fortgeltung der Systembeteiligung. Der 12. September gilt ausdrücklich nur für erstmals Registrierungspflichtige.

Unverändert bleiben der 15. Mai und die Schwellen der Vollständigkeitserklärung. Neu ist der 1. Juni für Hersteller unter 10 Tonnen, und er tritt an die Stelle der unverzüglichen Datenmeldung.

Rechtsstand: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG vom 13.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 207), das seit dem 12.08.2026 neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40 gilt und das Verpackungsgesetz (VerpackG) mit Ablauf des 11.08.2026 abgelöst hat; ältere Beiträge können noch die VerpackG-Paragraphen nennen, die Schwellen der Vollständigkeitserklärung und der Stichtag 15. Mai bleiben bestehen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben sind Richtwerte – prüfen Sie Ihre Pflichten im Einzelfall bei der ZSVR oder Ihrem dualen System.

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