Vom VerpackG zum VerpackDG: wohin die Paragraphen gewandert sind
20. August 2026 · 6 Min. Lesezeit · PackPilot RedaktionSeit dem 12. August 2026 gilt das VerpackDG: § 9 VerpackG ist § 6 VerpackDG (Registrierung), § 10 ist § 9 (Datenmeldung), § 11 ist § 10 (Vollständigkeitserklärung). Pflichten, Schwellen und Institutionen bleiben; nur die Fundstellen wandern.
Mit Ablauf des 11. August 2026 ist das Verpackungsgesetz außer Kraft getreten. Seit dem 12. August 2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) neben der Verordnung (EU) 2025/40. Für Online-Händler ändert sich an den Pflichten selbst wenig: Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung bleiben, samt ihrer Zahlen. Was wandert, sind die Fundstellen. Wer in Doku, Checklisten oder Verträgen noch auf das VerpackG verweist, zitiert ein aufgehobenes Gesetz. Dieser Beitrag zeigt die Umzugstabelle und die drei Übergangstermine, die jetzt zählen.
Der Wechsel in einem Satz
Das VerpackG tritt mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft; ab dem 12. August 2026 gilt das VerpackDG neben der Verordnung (EU) 2025/40 (Art. 7 und Art. 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207). Das VerpackDG ist ein Durchführungsgesetz: Es setzt die europäische Verpackungsverordnung in deutsches Recht um und rückt die bisherigen Pflichten unter neue Paragraphen.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und das LUCID-Register bleiben die Stellen, bei denen Sie registriert sind und melden. Was Sie konkret tun müssen, bleibt ebenfalls: registrieren vor dem ersten Inverkehrbringen, Verpackungen an einem System beteiligen, Mengen melden, bei großen Mengen die Vollständigkeitserklärung einreichen. Nur die Paragraphen, auf die sich das alles stützt, haben neue Nummern.
Die Umzugstabelle: welche Pflicht jetzt wo steht
Drei Fundstellen tragen das Tagesgeschäft eines Online-Händlers. Sie sind eins zu eins umgezogen, die Inhalte blieben:
| Pflicht | Bisher: VerpackG | Jetzt: VerpackDG |
|---|---|---|
| Registrierung bei der Zentralen Stelle (LUCID) | § 9 VerpackG | § 6 VerpackDG |
| Datenmeldung an die Zentrale Stelle | § 10 VerpackG | § 9 VerpackDG |
| Vollständigkeitserklärung bei großen Mengen | § 11 VerpackG | § 10 VerpackDG |
Auch die Schwellen der Vollständigkeitserklärung sind unverändert, nur neu nummeriert: 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton und 30 Tonnen sonstige Materialien je Kalenderjahr standen in § 11 Abs. 4 VerpackG und stehen jetzt in § 10 Abs. 4 VerpackDG. Wer die Schwellen kennt, muss keine neue Zahl lernen, nur eine neue Stelle zitieren.
Die neue Nummerierung folgt aus dem verkündeten Wortlaut selbst: § 68 Abs. 2 Satz 1 VerpackDG setzt die bisherige Registrierung nach § 9 VerpackG fort, und § 7 Abs. 2 Satz 3 VerpackDG knüpft an die bisherige Systembeteiligung an. Die Zuordnung ist damit keine Lesart, sondern Gesetz.
Was sich nicht geändert hat
Die Pflichten bleiben: registrieren, beteiligen, melden, bei großen Mengen die Vollständigkeitserklärung. Die Schwellen bleiben: 80 t Glas, 50 t Papier, Pappe und Karton, 30 t sonstige Materialien. Die Institutionen bleiben: ZSVR und LUCID.
Was sich ändert, sind Fundstellen und Übergangstermine. Wer seine Compliance auf „§ 9 VerpackG“ aufgebaut hat, muss die Verweise austauschen, nicht das Verhalten.
Eine Pflicht bekommt zusätzlich einen eigenen Jahrestermin: Kleine Hersteller mit weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im Vorjahr sind von der unverzüglichen Datenmeldung befreit und melden stattdessen bis zum 1. Juni des Folgejahres an die Zentrale Stelle (§ 9 Abs. 2 VerpackDG). Der Termin tritt an die Stelle der unverzüglichen Meldung, er kommt nicht hinzu. Nicht verwechseln mit dem 15. Mai: Der gehört der Meldung an das duale System und der Vollständigkeitserklärung.
Wie die Mengenmeldung zum 15. Mai aufgebaut ist und welche Fehler dort teuer werden, steht in Mengenmeldung zum 15. Mai: die typischen Fehler.
Die Übergangstermine des § 68 VerpackDG
§ 68 VerpackDG kennt keine allgemeine Schonfrist, sondern siebzehn Absätze mit eigenen Enddaten. Drei davon treffen einen Online-Händler direkt:
- 12.08.2026 VerpackDG gilt Das VerpackG ist mit Ablauf des Vortages außer Kraft. Ab jetzt zählen die neuen Paragraphen.
- 12.09.2026 Erstregistrierung nachholen Hersteller, die erstmals nach § 6 Abs. 1 Satz 1 registrierungspflichtig sind, müssen sich bis zu diesem Tag registrieren (§ 68 Abs. 2 Satz 3). Wer schon nach § 9 VerpackG registriert war, gilt weiter als registriert und ist nicht gemeint.
- 12.11.2026 Registerdaten aktualisieren Änderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen (§ 68 Abs. 2 Satz 2).
- 31.12.2026 Ende der fortgeltenden Systembeteiligung Beteiligungen nach altem Recht gelten fort, längstens bis Ablauf des 31. Dezember 2026 (§ 68 Abs. 1); abweichende Verträge gehen vor.
Die übrigen Absätze des § 68 betreffen Systeme, Branchenlösungen, Sachverständige und die Quotenberechnung. Die vollständige Herleitung aller Termine steht in VerpackDG: die Übergangstermine 2026.
Praxis: die eigenen Unterlagen umstellen
- Verweisstellen suchen Checklisten, Vorlagen, Händlervereinbarungen und Schulungsunterlagen nach „VerpackG“ durchsuchen.
- Paragraphen austauschen § 9 wird § 6, § 10 wird § 9, § 11 wird § 10. Den Gesetzesnamen gleich mitziehen.
- Termine prüfen Die drei Übergangstermine des § 68 in den Kalender: 12. September, 12. November, 31. Dezember 2026.
Beispiel: Ein Händler mit 45 Tonnen Papier im Jahr hat in seiner Betriebsanweisung „Datenmeldung nach § 10 VerpackG“ stehen. Die Pflicht bleibt identisch, aber die Zeile heißt jetzt „§ 9 VerpackDG“. Gleichzeitig prüft er, ob seine Registrierung nach § 9 VerpackG fortgilt: ja, nach § 68 Abs. 2 Satz 1 VerpackDG. Nur die Beteiligungsvereinbarung mit seinem System muss er bis zum 31. Dezember 2026 in eine neue überführt haben.
PackPilot rechnet seit dem Stichtag stichtagsabhängig: Die Pflichten-Matrix, die Fristen und die Texte nennen Ihnen ab dem 12. August 2026 die VerpackDG-Fundstellen und davor die des VerpackG. Dasselbe gilt für die öffentlichen Rechner auf der Website. Sie müssen die Umstellung in der Software nicht nachziehen, nur in Ihren eigenen Dokumenten.
Häufige Fragen
Gilt das VerpackG noch?
Nein. Das VerpackG ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten. Seit dem 12. August 2026 gilt das VerpackDG neben der Verordnung (EU) 2025/40. Die Pflichten für Online-Händler bleiben, die Paragraphen haben sich geändert.
Wo steht die Registrierungspflicht jetzt?
In § 6 VerpackDG; bisher stand sie in § 9 VerpackG. Die Registrierung selbst läuft weiter über das LUCID-Register der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Wer bereits nach § 9 VerpackG registriert war, gilt nach § 68 Abs. 2 Satz 1 VerpackDG weiter als registriert.
Haben sich die Schwellen für die Vollständigkeitserklärung geändert?
Nein. Es bleibt bei 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton und 30 Tonnen sonstiger Materialien je Kalenderjahr. Die Fundstelle hat sich geändert: stand sie in § 11 Abs. 4 VerpackG, steht sie jetzt in § 10 Abs. 4 VerpackDG.
Muss ich mich wegen des VerpackDG neu registrieren?
In der Regel nein: Bestandsregistrierungen gelten nach § 68 Abs. 2 Satz 1 VerpackDG fort. Eine Pflicht zur Erstregistrierung bis zum 12. September 2026 trifft nur Hersteller, die erstmals nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG registrierungspflichtig werden, namentlich wer verpackte Ware auspackt und weitergibt.
Das Wichtigste in Kürze
Seit dem 12. August 2026 gilt das VerpackDG: § 9 VerpackG ist § 6 VerpackDG (Registrierung), § 10 ist § 9 (Datenmeldung), § 11 ist § 10 (Vollständigkeitserklärung). Pflichten, Schwellen und Institutionen bleiben; nur die Fundstellen wandern.
Drei Übergangstermine des § 68 VerpackDG gehören in den Kalender: Erstregistrierung bis 12. September 2026 für Neupflichtige, Aktualisierung der Registerdaten bis 12. November 2026 und das Ende der fortgeltenden Systembeteiligung am 31. Dezember 2026. Eine allgemeine Schonfrist gibt es nicht.
Rechtsstand: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG vom 13.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 207), das seit dem 12.08.2026 neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40 gilt und das Verpackungsgesetz (VerpackG) mit Ablauf des 11.08.2026 abgelöst hat; ältere Beiträge können noch die VerpackG-Paragraphen nennen, die Schwellen der Vollständigkeitserklärung und der Stichtag 15. Mai bleiben bestehen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben sind Richtwerte – prüfen Sie Ihre Pflichten im Einzelfall bei der ZSVR oder Ihrem dualen System.