Altgeräte-Rücknahme im Onlinehandel: die 400-Quadratmeter-Grenze des § 17 ElektroG
21. September 2026 · 8 Min. Lesezeit · PackPilot RedaktionOnlinehändler mit mindestens 400 Quadratmetern Lager- und Versandfläche für Elektrogeräte müssen nach § 17 ElektroG Altgeräte unentgeltlich zurücknehmen: beim Verkauf ein Gerät der gleichen Art (1:1) und auf Verlangen bis zu drei Kleingeräte bis 25 Zentimeter ohne Kauf (0:1). Bei Kühlgeräten, Bildschirmen und Großgeräten gehört die kostenlose Abholung beim Haushalt dazu.
Wer Elektrogeräte online verkauft, ist nicht nur Hersteller im Sinne des ElektroG, wenn er importiert, sondern in jedem Fall Vertreiber. Für Vertreiber gilt § 17 ElektroG: Ab einer Lager- und Versandfläche von 400 Quadratmetern für Elektrogeräte müssen Sie Altgeräte kostenlos zurücknehmen, beim Verkauf eines neuen Geräts ein altes der gleichen Art und auf Verlangen bis zu drei kleine Altgeräte ohne jeden Kauf. Dieser Beitrag erklärt, wie die Fläche im Versandhandel gerechnet wird, welche Rücknahme für welche Gerätekategorie gilt und welche Informationspflichten nach § 18 Abs. 3 ElektroG dazugehören.
Was § 17 ElektroG vom Vertreiber verlangt
§ 17 Abs. 1 Satz 1 ElektroG nennt zwei Gruppen: Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern und Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektrogeräte anbieten. Beide müssen zwei Arten der Rücknahme leisten:
- 1:1-Rücknahme (Nr. 1): Bei der Abgabe eines neuen Geräts an einen Endnutzer ist ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen.
- 0:1-Rücknahme (Nr. 2): Auf Verlangen des Endnutzers sind Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Rücknahme darf nicht an einen Kauf geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte je Geräteart beschränkt.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ElektroG ist Ort der Abgabe auch der private Haushalt, wenn das neue Gerät dorthin ausgeliefert wird. Dann muss die Abholung des Altgeräts für den Endnutzer unentgeltlich sein. Beim Abschluss des Kaufvertrags ist der Kunde nach Satz 3 über die Rückgabe- und Abholmöglichkeit zu informieren und danach zu fragen, ob er bei der Auslieferung ein Altgerät zurückgeben will.
§ 17 Abs. 3 ElektroG erlaubt jedem Vertreiber, Altgeräte freiwillig und unentgeltlich zurückzunehmen, auch unter der Flächengrenze. Für eine freiwillige Abholung, die über die Pflichtrücknahme nach den Absätzen 1 und 2 hinausgeht, darf nach Absatz 4 Satz 5 ein Entgelt verlangt werden.
Wie die 400 Quadratmeter im Versandhandel gerechnet werden
Ein Onlineshop hat keine Verkaufsfläche. § 17 Abs. 2 ElektroG löst das: Die Absätze 1 und 1a gelten auch beim Vertrieb über Fernkommunikationsmittel, und als Verkaufsfläche gelten dann alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte. Wer also 400 Quadratmeter Lager für Geräte betreibt, auch verteilt auf mehrere Standorte, ist rücknahmepflichtig. Für Lebensmittelhändler gelten entsprechend alle Lager- und Versandflächen für die 800-Quadratmeter-Grenze.
- Bieten Sie mehrmals im Jahr oder dauerhaft Elektro- oder Elektronikgeräte an? Ja Weiter mit Frage 2.Nein Keine Rücknahmepflicht nach § 17 Abs. 1 ElektroG. Freiwillige Rücknahme bleibt möglich.
- Erreichen Ihre Lager- und Versandflächen für Elektrogeräte zusammen mindestens 400 Quadratmeter? Ja Rücknahmepflicht nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ElektroG. Weiter mit Frage 3.Nein Als Lebensmittelhändler prüfen Sie die 800-Quadratmeter-Grenze über alle Lager- und Versandflächen. Sonst keine Pflicht.
- Führen Sie E-Zigaretten oder Tabakerhitzer im Sortiment oder hatten Sie sie in den letzten sechs Monaten? Ja Zusätzlich Rücknahmepflicht für diese Geräte nach § 17 Abs. 1a ElektroG, ohne Flächengrenze und ohne Kaufbindung.Nein Es bleibt bei der Rücknahme nach Absatz 1.
Die Flächengrenze gilt für den Vertreiber, nicht für die Marke. Ein Händler, der Geräte fremder Hersteller verkauft, muss zusätzlich prüfen, ob diese Hersteller bei der stiftung ear registriert sind. Was das für den eigenen Shop bedeutet, steht im Beitrag zur ElektroG-Registrierung.
Welche Rücknahme für welche Gerätekategorie gilt
Im Versandhandel unterscheidet § 17 Abs. 2 ElektroG nach den sechs Gerätekategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG. Die unentgeltliche Abholung beim Haushalt ist auf die Kategorien 1, 2 und 4 beschränkt; für die Kategorien 3, 5 und 6 und für die 0:1-Rücknahme genügen geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer.
| Kategorie | Beispiel | Pflicht bei Auslieferung eines neuen Geräts |
|---|---|---|
| 1 Wärmeüberträger | Kühlschrank, Klimagerät | Unentgeltliche Abholung des Altgeräts beim Haushalt |
| 2 Bildschirme über 100 cm² | Fernseher, Monitor | Unentgeltliche Abholung des Altgeräts beim Haushalt |
| 3 Lampen | LED-Leuchtmittel | Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung |
| 4 Großgeräte über 50 cm | Waschmaschine, Herd | Unentgeltliche Abholung des Altgeräts beim Haushalt |
| 5 Kleingeräte bis 50 cm | Toaster, Bohrmaschine | Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung |
| 6 Kleine IT- und TK-Geräte bis 50 cm | Router, Smartphone | Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung |
Was „zumutbare Entfernung“ ist, definiert das Gesetz nicht. In der Praxis erfüllen Versandhändler die Pflicht über Rücksendeetiketten, Paketshops oder Kooperationen mit stationären Rücknahmestellen. Entscheidend ist, dass der Weg für den Kunden kostenlos ist: § 17 Abs. 5 Satz 2 ElektroG verbietet, von privaten Haushalten ein Entgelt für Übergabe, Behandlung und Entsorgung zu verlangen.
Die Informationspflichten nach § 18 Abs. 3 ElektroG
Wer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a rücknahmepflichtig ist, muss die privaten Haushalte nach § 18 Abs. 3 Satz 1 ElektroG über sieben Punkte informieren. Im stationären Handel geschieht das über Schrift- oder Bildtafeln im Sichtbereich des Kundenstroms. Für den Versandhandel bestimmt Satz 2: Die Informationen sind ab dem Zeitpunkt des Anbietens gut sichtbar und leicht auffindbar in den verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen oder der Warensendung schriftlich beizufügen.
- Getrennte Erfassung Die Pflicht der Endnutzer, Altgeräte nicht über den Hausmüll zu entsorgen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG).
- Altbatterien entnehmen Die Entnahmepflicht für Altbatterien (§ 10 Abs. 1 Satz 2) und die Risiken lithiumhaltiger Batterien.
- Lampen entnehmen Die Entnahmepflicht für Lampen aus dem Altgerät.
- Rücknahmepflicht des Händlers Die unentgeltliche Rücknahme nach § 17 Abs. 1 und 2, also 1:1 und 0:1.
- Eigene Rückgabewege Die vom Shop geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe, etwa Etikett, Paketshop oder Partnerfiliale.
- Datenlöschung Die Eigenverantwortung des Kunden für das Löschen personenbezogener Daten auf dem Altgerät.
- Das Symbol Die Bedeutung der durchgestrichenen Mülltonne nach Anlage 3 ElektroG.
Ein Verstoß gegen § 18 Abs. 3 ElektroG ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 13b ElektroG eine Ordnungswidrigkeit mit einem Rahmen bis zu 10.000 Euro (§ 45 Abs. 2 ElektroG). Wer ein Altgerät entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt, handelt nach § 45 Abs. 1 Nr. 13a ordnungswidrig; hier reicht der Rahmen bis zu 100.000 Euro. Beide Beträge sind Obergrenzen, keine zu erwartenden Summen.
Praxisbeispiel: der Shop wächst über die Grenze
Ein Onlinehändler für Küchengeräte lagert seine Ware auf 260 Quadratmetern und ist damit nicht rücknahmepflichtig. Er nimmt Altgeräte trotzdem freiwillig zurück, weil Kunden danach fragen. Im Frühjahr mietet er eine zweite Halle mit 180 Quadratmetern für Kühlgeräte dazu. Beide Flächen zusammen ergeben 440 Quadratmeter: Ab diesem Tag gilt § 17 Abs. 1 ElektroG, und zwar mit allen Folgen. Kühlgeräte fallen in Kategorie 1, also muss bei jeder Auslieferung eines neuen Kühlschranks die kostenlose Abholung des alten angeboten und vorher abgefragt werden. Die Informationen nach § 18 Abs. 3 müssen ab dem Anbieten im Shop stehen, nicht erst nach dem ersten Verkauf.
Der Händler übersieht das drei Monate lang, weil niemand die Lagerfläche mit den Rücknahmepflichten verknüpft hat. Genau diese Verknüpfung fehlt in den meisten Shops. PackPilot zeigt in seiner Pflichtenmatrix, ob Sie Hersteller im Sinne des ElektroG sind und sich vor dem ersten Verkauf bei der stiftung ear registrieren müssen. Die Rücknahmepflicht des § 17 hängt dagegen nicht am Produkt, sondern an Ihrer Fläche: Sie gehört als fester Prüfpunkt zu jeder Lagererweiterung, so wie die Meldetermine in den Meldekalender des Onlinehandels gehören.
Häufige Fragen
Ab welcher Fläche muss ein Onlinehändler Elektroaltgeräte zurücknehmen?
Ab 400 Quadratmetern Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte. § 17 Abs. 2 ElektroG bestimmt, dass beim Vertrieb über Fernkommunikationsmittel alle Lager- und Versandflächen für Elektrogeräte als Verkaufsfläche im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 gelten. Lebensmittelhändler sind ab 800 Quadratmetern Gesamtfläche betroffen.
Muss ich Altgeräte auch ohne Kauf eines neuen Geräts zurücknehmen?
Ja, kleine Altgeräte. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ElektroG müssen rücknahmepflichtige Vertreiber auf Verlangen Altgeräte zurücknehmen, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, und zwar ohne Kaufbindung und bis zu drei Geräte je Geräteart.
Muss der Onlineshop das Altgerät beim Kunden abholen?
Bei Auslieferung eines neuen Geräts der Kategorien 1, 2 und 4 ja. § 17 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 ElektroG verlangt für Wärmeüberträger, Bildschirme und Großgeräte die unentgeltliche Abholung des Altgeräts beim privaten Haushalt. Für Lampen, Kleingeräte und kleine IT-Geräte genügt eine Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung.
Welche Hinweise muss ein Onlineshop zur Altgeräte-Rücknahme veröffentlichen?
Die sieben Informationen des § 18 Abs. 3 Satz 1 ElektroG, unter anderem die Rücknahmepflicht, die eigenen Rückgabewege, die Entnahmepflicht für Batterien und Lampen, die Datenlöschung und die Bedeutung der durchgestrichenen Mülltonne. Sie müssen nach Satz 2 gut sichtbar und leicht auffindbar im Shop stehen oder der Sendung beiliegen.
Das Wichtigste in Kürze
Onlinehändler mit mindestens 400 Quadratmetern Lager- und Versandfläche für Elektrogeräte müssen nach § 17 ElektroG Altgeräte unentgeltlich zurücknehmen: beim Verkauf ein Gerät der gleichen Art (1:1) und auf Verlangen bis zu drei Kleingeräte bis 25 Zentimeter ohne Kauf (0:1). Bei Kühlgeräten, Bildschirmen und Großgeräten gehört die kostenlose Abholung beim Haushalt dazu.
Dazu kommen die sieben Pflichtinformationen des § 18 Abs. 3 ElektroG, die ab dem Anbieten im Shop stehen müssen. Wer die Lagerfläche erweitert, prüft am selben Tag, ob die Grenze erreicht ist; das Bußgeld für eine verweigerte Rücknahme reicht nach § 45 ElektroG bis 100.000 Euro.
Rechtsstand: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG vom 13.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 207), das seit dem 12.08.2026 neben der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2025/40 gilt und das Verpackungsgesetz (VerpackG) mit Ablauf des 11.08.2026 abgelöst hat; ältere Beiträge können noch die VerpackG-Paragraphen nennen, die Schwellen der Vollständigkeitserklärung und der Stichtag 15. Mai bleiben bestehen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben sind Richtwerte – prüfen Sie Ihre Pflichten im Einzelfall bei der ZSVR oder Ihrem dualen System.